Mehrfacher Betrug etc.
Erwägungen (108 Absätze)
E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbständige Einziehungsentscheide. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.
E. 1.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1).
E. 1.1.1 Zur Begründung seines Urteils vom 11. Mai 2023 erwägt das Strafgericht zusammengefasst, dass der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt sei, zumal die objektiven Vorgänge durch den Beschuldigten weitestgehend nicht bestritten und durch aktenkundige Unterlagen erstellt seien. Der Beschuldigte sei der einzige Arbeitnehmer der D. AG gewesen und er selbst habe keine Kurzarbeit geleistet, was sich aus den aktenkundigen Lohndeklarationen ergebe. Er habe durch das Unterzeichnen der Formulare bewusst getäuscht. Für die Ausgleichskasse Basel-Stadt habe nie Anlass bestanden, weitere Nachforschungen über die Anspruchsberechtigung der D. AG anzustellen. Der Beschuldigte habe die damalige Situation um die COVID-19-Pandemie bewusst und gezielt ausgenutzt. Das Verhalten der Behörde sei nicht als leichtfertig zu qualifizieren. Er habe sich dadurch des mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig gemacht.
E. 1.1.2 Der Beschuldigte bringt dagegen im Wesentlichen vor, es habe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen der D. AG und G. bestanden. Da während der Covid-19-Pandemie nicht genügend Arbeit vorhanden gewesen sei, habe G. auch nicht mit Arbeit beschäftigt werden können. Er sei daher berechtigt gewesen, im Namen der D. AG für G. Kurzarbeitsentschädigung mit einem vollen Arbeitsausfall zu beantragen. Es sei immer geplant gewesen, dass seine Ehefrau, A. , für die D. AG arbeiten solle. Aufgrund dessen und weil es während der Pandemie erheblich weniger Arbeit gegeben habe, habe er logischerweise die Schlussfolgerung gezogen, dass seine Frau auch Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung habe. Heute – im Nachhinein – wisse er, dass seine Annahmen unzutreffend waren. Kurzarbeit bedeute ferner nicht, dass man gar nicht mehr arbeiten dürfe. Es gehe aus den Akten hervor, dass er und seine Angestellten im fraglichen Zeitraum weniger gearbeitet hätten, als dies in normalen Zeiten der Fall gewesen sei, was sich bereits aus den in jener Zeit eingegangenen Zahlungen zeige. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er seinem langjährigen Buchhalter vertraut und nicht selbst bei den Behörden nachgefragt habe. Der Beschuldigte habe von Administrativem wenig bis nichts verstanden. Er habe auch nichts von der nicht vertieften Prüfungsdichte der Behörde wissen können. Es habe sodann für die Arbeitslosenkasse Basel-Stadt die einfache Möglichkeit bestanden, zu prüfen, ob die zum damaligen Zeitpunkt von der D. AG gemeldeten Arbeitnehmer mit denjenigen auf dem Gesuchsformular übereinstimmen würden, weshalb keine Arglist und damit kein Betrug vorliege. Auch fehle es am subjektiven Tatbestand, da der Beschuldigte weder mit Wissen noch mit Willen gehandelt habe. Herr H. habe sämtliche Gesuchsformulare ausgefüllt und der Beschuldigte habe auf die Rechtmässigkeit dessen vertraut und diese lediglich unterschrieben. Im Sinne einer Eventualbegründung führt der Beschuldigte sodann an, die Kurzarbeitsentschädigung sei bloss bis Ende Mai 2020 an Gesellschafter in arbeitgeberähnlicher Stellung ausbezahlt worden. Spätestens für die Monate Juni und Juli 2020 könne nicht mehr von einer folgenlosen Nicht-Überprüfung der Anspruchsberechtigung durch die Arbeitslosenkasse ausgegangen werden, denn so sei aus dem Handelsregisterauszug ersichtlich, dass er Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift gewesen sei und damit eine arbeitgeberähnliche Stellung gehabt habe. Zudem sei er zweifellos bei der D. AG angestellt gewesen, es habe weniger Arbeit gegeben und er habe folglich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gehabt, auch als angestellter Geschäftsführer und Gesellschafter.
E. 1.1.3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrem Parteivortrag vom 14. Oktober 2024 aus, die Berufungsverhandlung habe keine neuen Erkenntnisse gebracht, welche das vorinstanzliche Urteil umstossen würden. Der Beschuldigte sei nicht glaubwürdig und seine Aussagen nicht glaubhaft. Dass die Arbeitslosenkasse direkten Zugang auf die Daten der Ausgleichkasse habe, sei zu bezweifeln. Selbst wenn sie das jedoch haben sollte, ändere dies nichts. Zudem würden die Lohndeklarationen der Firmen jeweils im Januar oder Februar rückwirkend eingereicht. Es seien nicht alle Arbeitnehmenden laufend bei der Ausgleichskasse angemeldet. Selbst wenn jemand gemeldet wäre, könne jedoch nicht überprüft werden, ob diese Person auch tatsächlich Kurzarbeit leiste. Folglich habe die Arbeitslosenkasse gar keine Möglichkeit gehabt, dies zu überprüfen.
E. 1.2 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Prüfung des Härtefalls anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGer 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.2.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und der wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.2). Ob ein Härtefall vorliegt, bestimmt sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist in jedem Fall aufgrund der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Bei der anschliessenden Interessenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein erheblicheres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (BGE 146 IV 15 E. 3.4).
E. 1.2.1 Allgemeines
E. 1.2.1.1 Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und bloss nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 41 ff.).
E. 1.2.1.2 Der in Art. 10 Abs. 3 StPO kodifizierte Grundsatz "in dubio pro reo" verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt diese Maxime, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen ( Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11; Jositsch / Schmid , a.a.O., N 233).
E. 1.2.1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien beziehungsweise Realkennzeichen bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist bloss eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15).
E. 1.2.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung in concreto Hinsichtlich des Tatsächlichen kann zunächst auf die zutreffenden vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellungen unter E. II.2.3.1 des strafgerichtlichen Urteils vom 11. Mai 2023 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen dienen daher einzig der Ergänzung und Hervorhebung der wichtigsten Sachverhaltselemente: Der Beschuldigte hat am 25. März 2020 bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt im Namen der D. AG Kurzarbeit für drei unbefristete Arbeitsverhältnisse angemeldet, für die Zeit ab 9. März 2020 bis auf Weiteres mit einem Arbeitsausfall von 100% (Voranmeldung von Kurzarbeit, act. AA 52 01 015 f.). Er hat zudem bei der Ausgleichskasse den Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung gestellt und das Formular "Zustimmung zur Kurzarbeit" eingereicht (act. AA 52 01 17 ff.). Dieses Formular enthält die Unterschrift des Beschuldigten, von A. und von G. . Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt hat der D. AG mit Verfügung vom 15. Mai 2020 mitgeteilt, dass kein Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung erhoben werde und die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (fortan: ALK BS) in der Zeit vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 Kurzarbeitsentschädigung ausrichten könne, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (act. AA 52 05 007). Der Beschuldigte hat am 16. Juni 2020 zusammen mit einem Einzahlungsschein lautend auf das Konto der D. AG das vom ihm am 15. Juni 2020 unterzeichnete Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" eingereicht, mit welchem er für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von Fr. 25'616.75 geltend machte (act. AA 52 05 007 ff.). Die ALK BS hat den Beschuldigten am 17. Juni 2020 aufgefordert, für jeden der drei Monate ein separates Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" einzureichen, was der Beschuldigte mit unterzeichneten Formularen vom 18. Juni 2020 im Namen der D. AG getan hat (act. AA 52 05 012 ff.). Am 26. Juni 2020 hat die ALK BS der D. AG Kurzarbeitsentschädigungsvorschüsse für die Monate März, April und Mai 2020 geleistet und den Betrag von Fr. 27'006.65 auf das Konto der D. AG bei der Raiffeisenbank I. überwiesen (act. AA 52 05 14 ff.; AA 32 15 001). Der Beschuldigte hat im Namen der D. AG weitere Formulare "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigungen" bei der ALK BS eingereicht für die Monate Juni (geltend gemachte Kurzarbeitsentschädigung: Fr. 13'100.15), Juli (Fr. 12'117.95) und September 2020 (Fr. 12'001.95; act. AA 52 05 031 ff.). Die ALK BS hat in der Folge weitere Kurzarbeitsentschädigungsvorschüsse zugesprochen und auf die Kontoverbindung der D. AG bei der Raiffeisenbank am 6. August 2020 Fr. 9'825.-- für den Monat Juni 2020 und am 11. August 2020 Fr. 9'088.20 für den Monat Juli 2020 überwiesen (act. AA 52 05 033 ff.; AA 32 15 005 ff.) Dass A. nie für die D AG gearbeitet hatte, bestritt der Beschuldigte nicht (act. AA 10 01. 008; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 31 ff.; vgl. auch Aussagen von A. , wonach sie nie für die D. AG gearbeitet habe, act. AA 10 01 068 ff.). Es sei lediglich geplant gewesen, dass sie einmal für die D. AG arbeiten solle (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 37, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 39). Der Beschuldigte bestätigte an der Berufungsverhandlung vom 14. Oktober 2024 sodann, dass die Angabe, wonach seine Frau für die D. AG gearbeitet haben soll, falsch gewesen sei (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 34, S. 38). G. hat gemäss übereinstimmenden Aussagen von ihm selbst und des Beschuldigten jedenfalls von Oktober 2019 bis Januar 2020 für die D. AG gearbeitet (act. AA 10 01 042; AA, Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 38). Gemäss Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sei G. nicht mehr aufgetaucht nach Januar oder Februar 2020 (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 38). Auch in der Voruntersuchung sagte der Beschuldigte aus, dass G. von Oktober 2019 bis Januar oder Februar 2020 bei der D. AG gearbeitet habe (act. AA 10 01 011). An der Berufungsverhandlung vom 14. Oktober 2024 machte der Beschuldigte unterschiedliche Angaben dazu, sagte jedoch schliesslich aus, dass G. bis Ende Januar oder Ende Februar 2020 bei der D. AG gearbeitet habe (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 38). Vor Kantonsgericht räumte der Beschuldigte sodann auch zumindest sinngemäss ein, dass die Angabe, wonach G. im Zeitraum ab März 2020 für die D. AG gearbeitet haben soll, ebenfalls nicht richtig sei (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 38). Auch bereits im Vorverfahren sagte er aus, dass das es nicht richtig gewesen sei, dass die D. AG das Geld von der Arbeitslosenkasse zugute hatte (vgl. act. 10 01 22). Dass ein weiterer Vertrag mit G. und der D. AG für die Monate ab Februar oder März 2020 zustande gekommen sein soll, wie dies der Beschuldigte auch anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vorbrachte (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 31 ff.), ist nicht erstellt, zumal ein von G. unterzeichnetes Exemplar nicht in den Akten ist und G. glaubhaft erklärte, dass er den neuen Vertrag nicht akzeptiert habe (act. AA 10 01 045). Ob beziehungsweise dass H. dem Beschuldigten mit dem Ausfüllen von Formularen geholfen hat, ist nicht von Relevanz. Der Beschuldigte hat die Formulare jeweils eigenhändig unterzeichnet, was auch nicht bestritten wird (vgl. z.B. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 42). Exemplarisch zeigt sich die Kommunikation und die Form der Hilfeleistung von H. an den Beschuldigten mit folgendem aktenkundigem Beispiel: Der Beschuldigte hat am 17. Juni 2020 via WhatsApp ein Foto eines Dokumentes an H. gesendet (act. AA 65 01 021, Beilage 3). Bei diesem Dokument hat es sich um eine handschriftliche Aufstellung, welche Mitarbeiter in den Monaten März, April und Mai wie viele Stunden à wie viel Franken geleistet haben sollen, gehandelt. Die für das Ausfüllen relevanten Informationen hat der Beschuldigte H. mitgeteilt. Deshalb ist es entgegen den Vorbringen des Beschuldigten nicht von Relevanz, ob H. das Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" vom 18. Juni 2020 für den Beschuldigten ausgefüllt und dem Beschuldigten lediglich zur Unterschrift vorgelegt hat, denn die Angaben zum Eintrag im Formular haben jedenfalls vom Beschuldigten gestammt. Als Zwischenfazit kann daher festgehalten werden, dass weder A. noch G. im Zeitraum ab März 2020 Arbeitnehmende der D. AG waren und der Beschuldigte darum gewusst hat. Fraglich ist sodann, ob der Beschuldigte selbst von Kurzarbeit betroffen war und Anspruch auf Kurzarbeit hatte. Aus den Akten ergibt sich, dass nach der Voranmeldung der Kurzarbeit vom 25. März 2020 auf den Geschäftskonten der D. AG (bei der UBS sowie bei der Raiffeisenbank, vgl. act. AA 31 15 48 ff und AA 32 15 001 ff.) vom 31. März 2020 bis zur Konkurseröffnung diverse Zahlungen über insgesamt Fr. 158'111.80 eingegangen sind (vgl. auch Aufstellung anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten vom 4. Mai 2020, act. AA 10 01 20 f.). Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom 4. Mai 2020 an, dass er es gewesen sei, der für diese Gutschriften Arbeit geleistet habe und räumte sogleich ein, einen grossen Fehler gemacht zu haben, da er Angst gehabt habe wegen Corona. Weiter ergeht aus einer vom Beschuldigten am 3. August 2020 telefonisch getätigten Strafanzeige (act. 79 20 001 ff.), dass er am Freitagabend, 31. Juli 2020 sein Geschäftsfahrzeug in der Nähe seines Wohnhauses parkiert und am Montagmorgen, 2. August 2020 festgestellt hat, dass Gegenstände gestohlen worden waren. Der Beschuldigte räumte – mit diesem Umstand konfrontiert – sodann auch ein, dass er Ende Juli am Arbeiten gewesen sei (act. AA 10 01 021). Auch liegen Rechnungen der D. AG vom 22. Juni bis 20. Juli 2020 im Betrag von Fr. 30'810.80 vor, betreffend welcher der Beschuldigte angab, zusammen mit Akkordanten gearbeitet zu haben (act. AA 10 01 021). Sodann sind diverse Überweisungen in der Höhe von Fr. 36'448.63 von Geschäftskonten der D. AG auf das Privatkonto des Beschuldigten im fraglichen Zeitraum von März bis Oktober 2020 zu verzeichnen, welche er als Lohn oder möglicherweise Lohn deklariert hat (vgl. Aufstellung im Rahmen der Einvernahme des Beschuldigten vom 9. Juli 2021, act. AA 10 01 034). Aus diesen Zahlungen resultiert ein höherer Lohn als die gemäss Arbeitsvertrag festgelegte Lohnsumme von monatlich Fr. 7'800.--. Zudem soll gemäss Depositionen des Beschuldigten auch ein weiterer Betrag von Fr. 40'000 Lohn des Beschuldigten für die Arbeit im fraglichen Zeitraum ab Juni 2020 gewesen sein (act., AA 10 01 025; vgl. dazu sogleich E. III.2 zu Anklageziffer 2.4). Der Beschuldigte räumte sodann auch ein, dass die D. AG die Vorschusszahlungen von insgesamt über Fr. 45'919.85 nicht zugute gehabt habe (act. AA 10 01 022). Es ist folglich festzustellen, dass sich der gegenüber der ALK BS geltend gemachte Arbeitsausfall betreffend den Beschuldigten selbst nicht mit der Beweislage sowie mit seinen Aussagen deckt. Betreffend das Vorbringen des Beschuldigten, wonach die ALK BS im Rahmen ihrer Opfermitverantwortung zu weiteren Nachforschungen über die Anspruchsberechtigung der D. AG gehalten gewesen wäre, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. II.2.3.1 verwiesen werden. Der angeklagte Sachverhalt erweist sich somit als erstellt.
E. 1.3 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 der EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1). Das Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 und 4.2; BGE 144 II 1 E. 6.1). Nach der ausländerrechtlichen Rechtsprechung ist es unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben grundsätzlich ausreichend und es besteht kein Eingriff in das Konventions- und Verfassungsrecht, wenn der nicht obhutsberechtigte Elternteil, der von vorneherein die familiäre Beziehung zu seinem Kind bloss in beschränktem Rahmen – nämlich im Rahmen eines Besuchsrechts – pflegen kann, dieses Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrnehmen kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (BGer 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt bloss dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 3.1 und 5.3; BGer 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3). Ferner kann die Landesverweisung aus der Schweiz für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455 E. 9.1; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; BGer Urteil 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.3).
E. 1.3.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Die Erfüllung des Tatbestands des Betrugs setzt zunächst eine Einwirkung auf die Vorstellung eines anderen voraus, um einen Irrtum zu erregen. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Arglist wird auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder bloss mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 18 E.
E. 1.3.2 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat der Beschuldigte die ALK BS darüber getäuscht, dass für drei unbefristete Arbeitsverhältnisse ein Arbeitsausfall bestanden hat und hat im Wissen um diese Tatsachenwidrigkeit und in Kenntnis, dass bei der D. AG. niemand von Kurzarbeit betroffen war, Kurzarbeitsentschädigung für die D. AG beantragt. Der Beschuldigte hat zumindest darauf vertraut, dass die ALK BS aufgrund der Covid-19-Pandemie die Entschädigung für Kurzarbeit rasch und ohne vertiefte Prüfung der Anträge ausbezahlt. Auch hat er darauf vertraut, dass es der ALK BS beziehungsweise der sachbearbeitenden Person auch bei genauer Prüfung nicht möglich sein würde, die Unrichtigkeit der vom Beschuldigten gemachten Angaben zu prüfen beziehungsweise zu erkennen, dass weder A. noch G. Arbeitnehmende der D. AG gewesen sind und der Beschuldigte als einziger Arbeitnehmer der genannten AG keine Kurzarbeit geleistet hat. Aufgrund des durch diese Täuschung hervorgerufenen Irrtums hat die ALK BS beziehungsweise die sachbearbeitende Person die vorerwähnten Kurzarbeitsentschädigungsvorschüsse am 26. Juni 2020 zunächst für die Monate März, April und Mai 2020 in der Höhe von insgesamt Fr. 27'006.65 auf die Kontoverbindung der D. AG überwiesen. Aufgrund weiterer vom Beschuldigten im Namen der D. AG eingereichten Formularen mit falschen Angaben wurden sodann im August 2020 die weiteren Vorschüsse für die Monate Juni (Fr. 9'0825.--) und Juli (Fr. 9'088.20) ausbezahlt. Die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 146 StGB geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass.
E. 1.4 Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.4). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig erscheint (BGE 146 IV 105 E. 4.2; BGer 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022, E. 2.3.4). Im Rahmen der Interessenabwägung sind insbesondere die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, die Nationalität der betroffenen Personen, ihre familiäre Situation und andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben bezeugen, das Interesse und das Wohl der Kinder, die Schwere der von Kindern und Ehegatten im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten sowie die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gastland und mit dem Zielland zu berücksichtigen (BGer 6B_48/2019 E. 2.5, m.w.H.; BGer 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.4, m.w.H). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element dem Kindeswohl und dem Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und bloss aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf. Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet indessen kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (BGE 139 I 145, E. 2.3). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben, wer die Sorge und Obhut hat und ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt. Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann (BGer 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5, m.w.H.).
E. 1.5 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung völkerrechtliche Vorgaben bestehen, welche bei der Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB zu beachten sind und die Gerichte bei gegebenen Voraussetzungen zur Vornahme einer spezifischen Interessenabwägung verpflichten, wobei hierfür im Wesentlichen der Kriterienkatalog gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE herangezogen werden kann. Im Rahmen einer Prüfung des Härtefalls sind mithin die Interessen des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz gegen die öffentlichen Wegweisungsinteressen abzuwägen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Familie und das Sozialleben der von der Landesverweisung betroffenen Person, ihre soziale und wirtschaftliche Integration, die Aufenthaltsdauer in der Schweiz, gesundheitliche Faktoren sowie die persönlichen und familiären Verbindungen zum Heimatstaat. Im Rahmen des Wegweisungsinteresses sind die Höhe der Strafe und das darin ausgedrückte Verschulden sowie die Kriminalprognose von Bedeutung (vgl. Schlegel , Der Härtefall bei der Landesverweisung in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2022, S. 429 ff.). 2.
E. 2 Angefochten wird das Urteil des Strafgerichts vom 11. Mai 2023, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Aus den Akten ergibt sich, dass das entsprechende Urteilsdispositiv dem Beschuldigten am 11. Mai 2023 mündlich eröffnet wurde (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 48). Mit schriftlicher Berufungsanmeldung von 17. Mai 2023 sowie mit Eingabe vom 15. April 2024 (begründete Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Er hat darüber hinaus ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne seiner Anträge. Was die Form betrifft, so erfüllen sämtliche Eingaben die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Es ist demnach auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten.
E. 2.1 Das Strafgericht hat in seinem Urteil vom 11. Mai 2023 erwogen, der Beschuldigte weise eine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz auf, jedoch habe er seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre nicht in der Schweiz, sondern in Z. verbracht. Der Beschuldigte sei in der Schweiz keineswegs untätig geblieben und sei insbesondere als Geschäftsführer in verschiedenen Baufirmen tätig gewesen, wobei dies allerdings in einem untrennbaren Konnex mit der Delinquenz stehen würde und er seine Geschäftstätigkeit vorliegend für kriminelle Zwecke missbraucht habe. Betreffend den Leumund sei zu konstatieren, dass der Beschuldigte neben den abgeurteilten Taten sowie den beiden im Strafregister eingetragenen Verurteilungen vier weitere Vorstrafen aufweise, welche aufgrund des Zeitablaufs mittlerweile im Strafregister gelöscht worden seien. Eine Gesamtbetrachtung zeige eine sämtliche Deliktsbereiche durchziehende Nichtrespektierung der schweizerischen Rechtsordnung. Gegen eine gelungene wirtschaftliche Integration spreche sodann, dass er trotz seiner Arbeitstätigkeit Schulden in beträchtlicher Höhe aufweise, deren Abzahlung noch viele Jahre in Anspruch nehmen werde. Hinsichtlich der sozialen Bindungen stellt das Strafgericht fest, dass der Beschuldigte schon seit längerem nicht mehr mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern zusammenlebe. Nicht bloss zur Privatklägerin, sondern auch zu den drei Töchtern habe er keinen Kontakt; dies, auf ausdrücklichen Wunsch der Kinder selbst. Zudem sei gestützt auf die Akten des Eheschutzverfahrens erstellt, dass selbst der gemeinsame Sohn des Beschuldigten und der Privatklägerin eigentlich keinen weiteren Kontakt zum Beschuldigten wünsche. Deshalb könne offengelassen werden, ob das seit einigen Monaten bestehende begleitete Besuchsrecht durch obstruktive Handlungen der Privatklägerin erschwert oder verunmöglicht werde, wobei auch trotz bestehendem Besuchsrecht nicht von einer tragfähigen und insofern hinreichend engen familiären Bindung gesprochen werden könne. Auch aus der neuen Beziehung zu seiner aktuellen Partnerin könne nicht auf eine familiäre Integration geschlossen werden, zumal er mit ihr nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohne. Zu den Bindungen in seinem Heimatland sei zu bemerken, dass er einen stetigen Kontakt zu den dort ansässigen Geschwistern pflege und diese regelmässig besuche. Ungeachtet dessen, ob der Beschuldigte nun Eigentümer des Hauses in Z. ist oder nicht, sei festzustellen, dass er dort regelmässig ein- und ausgehe. Für den engen Bezug zum Heimatland spreche sodann, dass der Beschuldigte die Ehescheidung in Z. durchführen wolle. Eine Eingliederung in sein Heimatland sei dem Beschuldigten ohne Weiteres zuzumuten. Die Pflege des Kontaktes zu seinen Kindern sei auch aus dem Ausland, allenfalls in Grenznähe, möglich. Da neben der Dauer der Anwesenheit des Beschuldigten in der Schweiz keine bezüglich der Prüfung des Vorliegens eines Härtefalls massgebenden Kriterien der Anordnung einer Landesverweisung entgegenstehen würden und von einer nicht gelungenen Integration des Beschuldigten auszugehen sei, sei das Vorliegen eines Härtefalls zu verneinen. Die Landesverweisung erweise sich als verhältnismässig und sei für die Dauer von 7 Jahren anzuordnen.
E. 2.1.1 In seinem Urteil vom 11. Mai 2023 erachtet das Strafgericht den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Die Behauptung des Beschuldigten, dass es sich bei der Summe von Fr. 40'000.- -, welche er sich am 23. November 2020 – sechs Tage nach Konkurseröffnung über die D. AG am 17. November 2020 – vom Geschäftskonto der D. AG auf sein Privatkonto bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank überwiesen habe, um die Auszahlung von Lohnforderungen für die Monate Juni bis Oktober 2020 gehandelt und er zuvor für diese Monate keinen Lohn bezogen habe, sei nicht glaubhaft und widerspreche seinen Aussagen im Vorverfahren. Sein Vorbringen, es sei der D. AG in den vorgehenden Monaten nicht möglich gewesen, den Lohn zu bezahlen, erweise sich als aktenwidrig. Zudem habe er im Jahre 2020 diverse Bargeldbezüge getätigt, woraus sich zusammen mit den Geldüberweisungen ein Jahreslohn von weit über dem vom Beschuldigten ausgewiesenen Nettolohn gemäss Arbeitsvertrag ergebe. Indem sich der Beschuldigte am 23. November 2020 Fr. 40'000.-- vom Geschäftskonto der D. AG auf sein Privatkonto bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank überweisen liess, habe er sich der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Im Wissen um die erfolgte Konkurseröffnung habe der Beschuldigte als einziger Verwaltungsrat der D. AG zum Schaden der Gesellschaft bewusst Vermögenswerte im Umfang von Fr. 40'000.-- ohne Gegenleistung, mithin unentgeltlich, entzogen und damit verschenkt beziehungsweise veräussert. Damit habe er den Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB erfüllt. 2.1.2 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung legt der Beschuldigte mit Parteivortrag vom 14. Oktober 2020 im Wesentlichen dar, dass es sich bei den Bargeldbezügen ab dem Geschäftskonto der D. AG im Jahre 2020 bloss zu einem kleineren Teil um Lohnbestandteile gehandelt habe und der grössere Teil der Bezahlung von Material und sonstigen Verbindlichkeiten der Firma gedient habe. In den Monaten von Juli bis Oktober 2020 habe er sich aufgrund der finanziellen Lage der D. AG keinen Lohn ausbezahlt, woran der Umstand, wonach sich auf dem Bankkonto der AG immer mehr als Fr. 27'000.-- befunden hätten, nichts ändere. Er habe von Beginn der Strafuntersuchung gleichbleibend ausgesagt, dass es sich bei der Summe um Lohnforderungen gehandelt habe, wobei sein Lohnanspruch mehr als Fr. 40'000.--betragen habe. Der Gesellschaft sei zufolge der geschuldeten Lohnzahlungen kein Schaden entstanden. Es könne ihm weder eine Pflichtverletzung noch eine Bereicherungsabsicht vorgeworfen werden. Er sei demnach von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Gläubigerschädigung freizusprechen. 2.1.3 Die Staatsanwaltschaft begehrt anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vom 14. Oktober 2024 die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs, äussert sich jedoch nicht zu dieser Anklageziffer im Einzelnen.
E. 2.2 Anlässlich seines Parteivortrages vor Kantonsgericht bringt der Beschuldigte vor, es sei von einem Härtefall auszugehen. Dafür spreche insbesondere die lange Aufenthaltsdauer und seine gute sprachliche Integration. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht liege eine Integration vor, so sei er seit vielen Jahren selbständig und habe bis zu den vorliegenden Vorfällen ohne Probleme wirtschaften können. Er habe seine Fehler seit dem Konkurs der D. AG korrigiert und sein heutiges Geschäft laufe einwandfrei. Nie sei er von Leistungen des Staates abhängig gewesen. Seine Schulden habe er grösstenteils zurückbezahlt. Sein strafrechtlicher Leumund falle vergleichsweise bescheiden aus, wobei es sich bei den Vorstrafen um sehr kleine Sachen handle. Zudem übersehe das Strafgericht, dass die Vorstrafe vom 17. Dezember 2019 nicht vom Beschuldigten, sondern von der Privatklägerin begangen worden sei. In der Schweiz befänden sich nach wie vor seine Familie und Freunde. Neben dem bestehenden begleiteten Besuchsrecht sei unterdessen eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet worden, da sich die Privatklägerin gegen jegliche Kontakte wehre. Zudem sei die Beziehung zu seiner aktuellen Lebenspartnerin, F. , zu berücksichtigen, wobei er auch zu ihren Kindern ein sehr gutes Verhältnis habe. Es sei falsch, dass sein Leben sich in Z. abspiele würde, was bereits seine Arbeit in der Schweiz und die vorgenannte Beziehung zu seiner Lebenspartnerin zeigen würden. Lediglich für ein paar Tage im Jahr reise er nach Z. und könne jeweils im Haus seines Bruders wohnen. Eine Rückkehr nach Z. bedeute eine Zerstörung seiner in der Schweiz aufgebauten Existenz, das Ende seiner gut laufenden Firma und des Kontaktes zu seiner Familie, Freunden und der Lebenspartnerin. Zudem stelle eine Rückkehr für ihn auch eine Lebensgefahr dar, denn so sei am 2. August 2024 auf ihn vor dem Haus seines Bruders in Z. geschossen worden, wobei diesbezüglich ein Strafverfahren laufe. Dieser Vorfall habe einen sehr negativen Einfluss auf seine psychische Verfassung gehabt und er befinde sich nun in einem Depressionszustand, weswegen er sich auch in psychiatrischer Behandlung befinde und Antidepressiva und Beruhigungsmittel einnehme. Eine ausreichende medizinische und psychiatrische Behandlung sei in Z. nicht sichergestellt. Gesamthaft sei festzustellen, dass klarerweise ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege und die persönlichen Interessen des Beschuldigten schwerer wiegen würden als die öffentlichen Interessen.
E. 2.2.1 Zum Sachverhalt kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen unter E. II. 2.4.1 des strafgerichtlichen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sollen die wesentlichen Sachverhaltspunkte lediglich noch einmal hervorheben:
E. 2.2.2 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte auf seine vor der Vorinstanz getätigten Aussagen und wiederholte seine Aussage, dass es sich bei der fraglichen Summe um Lohn gehandelt habe. Zudem ist das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er sich den Lohn in den Monaten Juni bis Oktober 2020 nicht überwiesen habe, da nicht genügend Geld auf dem Geschäftskonto gewesen sei, aktenwidrig, wie die Vorinstanz zutreffend aufzeigt (vgl. E. II.2.4.1 des strafgerichtlichen Urteils; act. AA 32 15 001 ff.). Mit der Vorinstanz ist übereinzugehen, dass der Beschuldigte es unterlassen hat, entsprechende Belege oder Quittungen einzureichen oder auch bloss schätzungsweise anzugeben, in welchem Umfang die Bargeldbezüge durch geschäftlichen Aufwand bedingt gewesen sein sollen. Im Jahr 2020 hatte der der Beschuldigte bereits insgesamt Fr. 36'448.63 auf sein Privatkonto überwiesen (vgl. act. AA 10 01 34 mit weiteren Hinweisen) und laufend Bargeld in der Höhe von total Fr. 77'303.35 vom Geschäftskonto der D. AG abgehoben (act. AA 10 10 069 f.). Als Grund für die Überweisungen auf sein Privatkonto nannte der Beschuldigte, dass es sein könne, dass dies sein Lohn gewesen sei (Act. AA 10 01 34). Betreffend die Barabhebungen gab er an, dass er Geld für private Zwecke vom Geschäftskonto der D. AG abgehoben habe (act. AA 10 01 034). Aus den Überweisungen und den Bargeldbezügen resultiert eine Summe von total Fr. 113'703.35, was auf das Jahr 2020 – sogar bis und mit dem Monat Dezember gerechnet – einen Betrag von monatlich Fr. 9'475.30 ergibt. Dies übersteigt den gemäss Arbeitsvertrag ausgewiesenen Nettolohn von Fr. 7'800.-- bei Weitem. Selbst wenn also ein Teil der Bargeldbezüge für geschäftlich bedingte Aufwendungen verwendet wurde, so ist erstellt, dass dem Beschuldigten im November 2020 kein weiterer Lohnanspruch in der Höhe von Fr. 40'000.-- gegenüber der D. AG zugestanden hat. Zudem ist anzumerken, dass allfällige Lohnforderungen durch ihn bei der Konkursbehörde anzumelden gewesen wären und er nicht einfach selbst über das Geld hätte verfügen dürfen. Der Sachverhalt ist damit anklagegemäss als erstellt zu betrachten.
E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft äussert sich vor Berufungsgericht nicht zu der Landesverweisung. 3.
E. 2.3.1 Den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Als Qualifikationsgrund tritt in Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB das Handeln in Bereicherungsabsicht hinzu. Täter im Sinne des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung, d.h. Geschäftsführer, ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17, E. 3.b; 120 IV 190 E. 2b). Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung bloss faktisch zukommt und nicht formell eingeräumt worden ist (statt vieler: BGE 129 IV 124 E. 3.1). Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers beziehungsweise des Geschäftsherrn treffen (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Massgebliche Grundlage bilden insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen (BGer 6B_136/2017 vom 17. November 2017 E. 4.1). Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind nicht tatbestandsmässig, selbst wenn dem Geschäftsherrn zu einem späteren Zeitpunkt ein Vermögensschaden erwächst (BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGer 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2). Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1). Dieser Umstand wird etwa im Fall angenommen, da bei einem durch den Geschäftsführer erteilten Darlehen des Geschäftsherrn der Rückleistungsanspruch wegen der Vermögenslage des Darlehensnehmers zum vornherein nicht voll gewährleistet ist (BGE 122 IV 279 E. 2c). Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss überdies ein Kausalzusammenhang bestehen (BGer 6B_109/2018 vom 13. Juni 2018 E. 5.1). Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Eine vorübergehende Schädigung genügt. Späterer Ersatz schliesst die ungetreue Geschäftsbesorgung mithin nicht aus (BGE 123 IV 17, E. 3.d, so auch; Marcel Alexander Niggli , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 158 N 130). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt ( Niggli , a.a.O., Art. 158 N 136). An dessen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist ( Niggli , a.a.O., Art. 158 N 137). Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus.
E. 2.3.2 Die Betreibungs- und Konkursdelikte dienen dem Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts, an dessen Ordnung sie unmittelbar anschliessen und aus der heraus sie auch verstanden werden müssen. Sie schützen darüber hinaus die Ansprüche der Gläubiger eines Schuldners, dem der Vermögensverfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist. Dem entspricht die Pflicht des Schuldners, bei drohendem oder eingetretenen Vermögensverfall sein noch vorhandenes Vermögen seinen Gläubigern zu erhalten (BGE 134 III 52 E. 1.3.1 und 1.3.4, mit Hinweisen). Der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung nach Art. 164 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner schuldig, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen mindert, indem er Vermögenswerte beschädig, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet. Als objektive Strafbarkeitsvoraussetzung ist erforderlich, dass der Konkurs über den Schuldner eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist.
E. 2.3.3 Gemäss Art. 29 lit. a StGB wir eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die bloss der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma obliegt, einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person handelt.
E. 2.3.4 Mit der Vorinstanz ist mit Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis übereinzugehen, dass sich die Frage der Fremdheit nach rechtlichen und nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten entscheidet, sodass das Vermögen der Aktiengesellschaft für den Alleinaktionär als fremd zu erscheinen hat (BGE 85 IV 224, 230). Die Aktiengesellschaft ist auch in der Form der Einpersonen-AG selbständige Vermögensträgerin und ihr Vermögen ist nicht bloss nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftsorganen ein fremdes. Die Einpersonen-AG ist auch für den Alleinaktionär jemand anderer, weshalb Handlungen des Verwaltungsrates – wie vorliegend diejenige des Beschuldigten als Verwaltungsrat der D. AG – zum Nachteil der Einpersonen-AG den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllen können, auch wenn der Alleinaktionär darin einwilligt (BGE 141 IV 104 E. 3). Indem der Beschuldigte am 23. November 2020 – nachdem am 17. November 2020 der Konkurs über die D. AG eröffnet worden war –Fr. 40'000.-- vom Geschäftskonto der AG auf sein Privatkonto transferierte, ohne dass er darauf einen Anspruch gehabt oder eine Gegenleistung dafür getätigt oder zu tätigen beabsichtigt hat, er sich somit einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil verschafft hat, hat er in Verletzung der ihm als Verwaltungsrat obliegenden Treuepflicht und entgegen den Interessen der Gesellschaft gehandelt und hat die Gläubiger der D. AG geschädigt, gegen welche 11 unbezahlte Betreibungen im Betrage von Fr. 40'476.50 vorgelegen haben. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug auf den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) vorsätzlich und in Bezug auf den Tatbestand der Gläubigerschädigung (Art. 164 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB) eventualvorsätzlich gehandelt hat.
E. 2.4 Fazit Nach vorstehenden Ausführungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 11. Mai 2023 der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) sowie der Gläubigerschädigung (Art. 164 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB) schuldig zu sprechen.
E. 3 Einziehungsvereitelung (Anklageziffer 2.5)
E. 3.1 Der Beschuldigte kam im Jahre 2000 im Alter von 24 Jahren in die Schweiz. Sein Aufenthalt in der Schweiz kann nicht mehr als kurz bezeichnet werden. Die prägenden Jugendjahre hat er jedoch in Z. verbracht. Die (schweizer-)deutsche Sprache beherrscht er gut. Zu seiner wirtschaftlichen Integration ist zwar zusammen mit der Vorinstanz zu bemerken, dass seine Teilhabe am Wirtschaftsleben tatsächlich einen Konnex zu seiner Delinquenz aufweist und er gerade seine Geschäftstätigkeit für kriminelle Zwecke missbraucht hat. Dennoch ist zu erkennen, dass er bereits viele Jahre zuvor ohne straffällig zu werden, wirtschaftlich und beruflich aktiv war. Zugutezuhalten ist ihm insbesondere, dass er nie abhängig von der Sozialhilfe war. Auch sind seine Schulden unterdessen gering (vgl. act. PD 01 10 003). Die wirtschaftliche Integration erscheint somit bei einer Gesamtbetrachtung als durchzogen. Was den Kontakt zu seiner Familie in der Schweiz betrifft, so hat er, wie bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils, auch noch heute keinen Kontakt zu seinen vier Kindern (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 ff.). Diese Situation hält seit dem Auszug des Beschuldigten im Frühjahr 2021 an (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 ff.). Die Beziehung zu seinen Kindern ist durch die Trennung der Eltern und die miterlebte häusliche Gewalt zerrüttet. E. und T. sind bereits volljährig und auch U. wird im Jahre 2025 volljährig. Sie wünschen keinen Kontakt zum Vater. Der Sohn V. ist im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung erst neun Jahre alt. Die Privatklägerin ist alleine obhuts- und sorgeberechtig (vgl. beigezogene Akten aus dem Eheschutzverfahren). Es besteht zwar seit dem Jahre 2022 ein begleitetes Besuchsrecht für V. , welches jedoch nicht umgesetzt wird (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 ff). Der Beschuldigte kann keine entsprechenden Bemühungen seinerseits zur Umsetzung des Besuchsrechts nachweisen. Er bezahlt Unterhalt für V. und im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung auch noch für U. in der Höhe von insgesamt monatlich Fr. 1'300.--(vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20). Eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seinem Sohn, welche nicht ohne Weiteres in zumutbarer Weise andernorts gepflegt werden könnte besteht somit nicht (BGer 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.1). Selbst wenn im Übrigen das Besuchsrecht anordnungsgemäss umgesetzt würde, so wäre gemäss bundesgerichtlicher Praxis ein Eingriff in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu verneinen, da in casu der Beschuldigte nicht obhutsberechtigter Elternteil ist, der seine familiäre Beziehung zu seinem Kind von vorneherein bloss im beschränkten Rahmen eines Besuchsrechts pflegen kann (BGer 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.1). Um dieses wahrnehmen zu können, ist es nach der Rechtsprechung in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein dauerndes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 147 I 149 E. 4; BGE 144 I 91 E. 5.1; BGE 143 I 21 E. 5.3; je mit Hinweisen). Mit modernen Kommunikationsmitteln und mit Besuchen in den Ferien im Heimatland kann die Beziehung weiterhin gepflegt werden (BGer 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.1). Selbst wenn jedoch der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV tangiert wäre, so zeigen die nachfolgenden Ausführungen, dass ein allfälliger Eingriff sich im Rahmen einer Interessenabwägung als gerechtfertigt erweisen würde (vgl. E. IV.3.3). Zur Beziehung des Beschuldigten zu seiner aktuellen Partnerin F. , mit welcher er seit 2021 zusammen ist, ist zu bemerken, dass diese nicht zusammenwohnen und keinen gemeinsamen Haushalt führen. Es kann nicht von einer tatsächlich gelebten engen familiären Beziehung ausgegangen werden, welche nicht auch in zumutbarer Weise aus dem Ausland geführt werden könnte, zumal Art. 8 EMRK kein Recht auf freie Wahl, wo eine Beziehung geführt wird, vermittelt (vgl. BGer 2C_273/2023 vom 30 Mai 2024 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Weitere wichtige Bezugspersonen in der Schweiz hat er nicht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13), womit es an einer erkennbaren sozialen Integration fehlt. Neben den vorliegend abgeurteilten Delikten sowie den beiden im Strafregister eingetragenen Verurteilungen liegen drei weitere Verurteilungen vor, die aufgrund des Zeitablaufs mittlerweile im Strafregister gelöscht wurden (vgl. Strafbefehle vom 3. Juli 2009, 20. Oktober 2016 und 25. Juni 2020; act. PD 01 20 47 ff.). Bei diesen wie auch bei den noch im aktuellen Strafregisterauszug ersichtlichen Vorstrafen handelt es sich jeweils um Delikte im Bereich des Strassenverkehrsrechts. Soweit die Vorinstanz auch den Strafbefehl vom 17. Dezember 2019 (Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts; act. PD 01 20 062) erwähnt, ist dem Beschuldigten Recht zu geben, dass es sich dabei um eine von der Privatklägerin begangene Geschwindigkeitsüberschreitung handelt. Auch wenn die übrigen, von ihm begangenen Vorstrafen eine vergleichsweise leichte Form der Kriminalität betreffen, ist insbesondere mit Blick auf das vorliegende Urteil und der Vielzahl der damit abgeurteilten, diverse Bereiche betreffenden Delikte eine klare, konsequente und sich über verschiedenste Lebensbereiche ziehende Nichtrespektierung der schweizerischen Rechtsordnung zu erkennen. Zur Bindung des Beschuldigten zu seinem Heimatland Z. ist zu bemerken, dass er dort zusammen mit neun Geschwistern aufgewachsen ist, dort die Schule bis zur 9. Klasse besucht hat, anschliessend wegen der Situation vor Ort nicht weiter zur Schule gehen konnte und deshalb auf dem Bauernhof der Familie gearbeitet hat (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5). Er beherrscht die Sprache. Zu den dort ansässigen Geschwistern pflegt er Kontakt und reist regelmässig nach Z. (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13 f.). Seine Verbundenheit zu seinem Heimatland zeigt sich auch im Umstand, dass er die Scheidung mit der Privatklägerin bewusst in Z. eingeleitet hat und diese dort durchführen lassen will (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20 f.). Dieser Umstand wirft Fragen auf zu seiner Verbundenheit mit der Schweiz und der hiesigen Rechtsordnung. Daran ändern auch die allfälligen, vom Beschuldigten behaupteten Beweggründe für eine Scheidung im Heimatland nach dortigem Recht nichts (etwa kürzere Trennungszeit; vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S 20 f.). Ob er ein eigenes Haus in Z. besitzt und hat bauen lassen, wie dies seine Tochter E. glaubhaft vorbringt (act. HG 04 01 012), kann letztlich offengelassen werden. Offenbar verkehrt er dort, wie er selbst angibt (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15). Soweit der Beschuldigte vor Berufungsgericht vorbringt, er sei in Z. bedroht, da man im August 2024 vor dem Haus seines Bruders in Z. auf ihn versucht habe zu schiessen (vgl. entsprechende Eingaben des Beschuldigten vom 9. Oktober 2024 inkl. Beilagen, Akten Kantonsgericht), ist zu bemerken, dass er auch geltend macht, in der Schweiz bedroht zu werden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 25 f.). Dass er in Z. gefährdet oder zumindest gefährdeter ist als in der Schweiz, macht er nicht genügend substantiiert und glaubhaft geltend, wobei festzuhalten ist, dass in Bezug auf die Feststellung von Umständen, die eine individuellpersönliche Gefährdung im Heimatland begründen, trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht besteht (BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.3). Auf Nachfrage anlässlich der Berufungsverhandlung konnte der Beschuldigte keine überzeugenden näheren Angaben zu den Hintergründen des vorgebrachten Vorfalls vom August 2024 machen und darlegen, weshalb in Bezug auf ihn eine individuellpersönliche Gefährdung (ausschliesslich in Z. ) vorliegen soll (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16 ff.). Zu seiner gesundheitlichen Situation ist zu bemerken, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung einen Arztbericht von DD. vom 11. Oktober 2024 eingereicht hat (vgl. Akten Kantonsgericht, Beilage zum Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich seit dem 20. August 2024 in psychiatrischpsychotherapeu-tischer sowie medikamentöser antidepressiver Behandlung befinde und er die Medikamente Valdoxan und Relaxane einnehme. Laut genanntem Arztbericht sei das Antidepressivum Valdoxan in Z. nicht erhältlich und eine äquivalente Behandlung in Z. nicht möglich. Gemäss der Herkunftsländerinformation des Staatssekretariats für Migration (SEM) für Z. […] können in den verschiedenen staatlichen psychiatrischen Einrichtungen alle Krankheitsbilder, mitunter leichte bis schwere Depressionen, behandelt werden. Ein Grossteil der Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen ist in Z. verfügbar. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass eine psychiatrische Behandlung, sollte sie denn fortbestehen, nicht auch in Z. in adäquater Wiese durchgeführt werden könnte. Zudem würde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die blosse Tatsache, dass die Behandlung allenfalls nicht in gleicher Qualität wie in der Schweiz angeboten würde, die Landesverweisung nicht hindern (vgl. dazu BGer 6B_822/2021 vom 4. Juli 2022 E. 2.4, BGer 6B_1226/2021 vom 1. April 2022 E. 2.3.1). Insgesamt erscheint damit eine Wiedereingliederung in Z. ohne weiteres möglich und zumutbar.
E. 3.1.1 Das Strafgericht stellt im Wesentlichen fest, dass der Beschuldigte am 23. November 2020 in Verletzung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 164 StGB Fr. 40'000.-- vom Geschäftskonto der konkursiten D. AG auf sein Privatkonto bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank überwiesen habe, womit das Geld folglich im genannten Umfang deliktischer Herkunft sei. Indem er am 27. November 2020 versucht habe, von seinem Privatkonto bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank Fr. 20'000.-- abzuheben, es jedoch zu keiner Auszahlung kam und er sodann beim Bankomat der Basellandschaftlichen Kantonalbank in J. Bargeld in der Höhe von Fr. 4'000.- - bezog. Dadurch habe der Beschuldigte das Geld in Sicherheit bringen wollen beziehungsweise es mit seinem eigenen Bargeld vermischen wollen, womit die Feststellung des Herkunftszusammenhangs zwischen dem Vermögenswert und der deliktischen Herkunft erschwert werde. Es werde jedoch im Zweifel angenommen, dass es sich bei den sich neben den deliktischen Fr. 40'000.-- auf dem genannten Privatkonto befindlichen Geldbeträgen in der Höhe von Fr. 1'276.24 nicht um deliktisches Geld handle, weshalb auf die in der Anklage erwähnten Mindestbeträge von deliktischen Geldern im Umfang von Fr. 18'273.76 beziehungsweise Fr. 2'723.76 auszugehen sei. Die beschriebenen Handlungen des Beschuldigten – der Bezug von Bargeld sowie die versuchte Auszahlung – stelle nach konstanter Rechtsprechung eine Geldwäschereihandlung dar, wobei der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe. Da es sich bei der Geldwäscherei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handle und unabhängig vom Erfolgseintritt strafbar sei, sei es sodann irrelevant, dass die tatsächliche Auszahlung der Fr. 20'000.-- scheiterte, weshalb sich der Beschuldigte der mehrfachen Geldwäscherei schuldig gemacht habe.
E. 3.1.2 Der Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, dass weder ein Betrug, eine ungetreuen Geschäftsbesorgung oder strafbare Vermögensminderung vorliege, weshalb es bereits an der notwenigen Vortat fehle und demnach der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Der Beschuldigte sei sich sodann nie bewusst gewesen, dass das Geld möglicherweise aus einem Verbrechen stammen könne, weshalb es auch am subjektiven Tatbestand fehle. Im Übrigen sei für den Fall einer abweichenden Würdigung gestützt auf die Lehrmeinung von Pieth / Schulze davon auszugehen, dass die Geldwäschereinhandlung des Vortäters an sich eine Selbstbegünstigungshandlung darstelle und daher nicht strafbar sei.
E. 3.1.3 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrem Parteivortrag vom 14. Oktober 2024 keine Ausführungen zur vorliegenden Anklageziffer.
E. 3.2 Damit ist festzuhalten, dass die Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz als massgebendes Kriterium für das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls spricht. Die weiteren geprüften Kriterien stehen der Anordnung einer Landesverweisung indes nicht entgegen. Gesamthaft kann die Integration des Beschuldigten zwar nicht als durchwegs schlecht, jedoch auch nicht als gelungen und gut bezeichnet werden. So fehlt es an einer erkennbaren sozialen Integration. Ein gelebter Kontakt zu seinen in der Schweiz wohnhaften, teilweise volljährigen Kindern besteht nicht. Die wirtschaftliche Integration erscheint durch die damit zusammenhängende Delinquenz getrübt. Hingegen besteht eine starke Verbundenheit zu seinem Heimatland, in welchem er etwa auch seine Ehescheidung durchführen lassen will. In Anbetracht der praxisgemäss restriktiven Anwendung der Härtefallklausel (z.B. BGer 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.2) ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu verneinen. Selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht würde, so würden – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen.
E. 3.3 Im Rahmen der öffentlichen Interessen ist das Verschulden des Beschuldigten zu würdigen, welches sich in Anbetracht des breiten Delinquierens in diversesten Rechtsbereichen als erheblich erweist, sowohl Wirtschaftsdelikte wie auch Delinquenz im Bereich häuslicher Gewalt umfasst und damit verschiedenste Rechtsgüter betrifft. Auch wenn bloss bedingte Strafen ausgesprochen werden, so ist zu berücksichtigen, dass es sich um sowohl eine beachtliche Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe handelt und die Prognose keineswegs als gut bezeichnet werden kann, was sich auch in der verlängerten Probezeit niederschlägt. Die vom Beschuldigten ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist als erheblich zu qualifizieren. Wie die Befragung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung gezeigt hat, bestehen grosse Bedenken betreffend seine aktuelle Geschäftstätigkeit, konnte er als alleiniger Geschäftsführer keine Auskunft über die aktuellen Verhältnisse der GmbH machen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 23 ff.). Auch aufgrund der fehlenden Einsicht und damit der ausbleibenden Auseinandersetzung mit der Gewaltproblematik im Rahmen der häuslichen Gewalt ist von einer weiterbestehenden erheblichen Gefährdung auszugehen, welche auch nach der Trennung von der Privatklägerin mit Blick auf weitere Beziehungen fortbesteht. Das öffentliche Interesse ist demnach erheblich und die Landesverweisung erscheint zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig. Das dargelegte öffentliche Interesse ist sodann mit den privaten Interessen des Beschuldigten an seinem Verbleib abzuwägen. Diesbezüglich fällt insbesondere die lange Aufenthaltsdauer ins Gewicht. Zudem ist seine berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer der N. GmbH zu berücksichtigen. Auch seine Beziehung zu seiner aktuellen Lebenspartnerin, welche in der Schweiz lebt, vermag grundsätzlich ein Interesse an einem Verbleib zu begründen. Diesbezüglich ist allerdings relativierend zu berücksichtigen, dass er bis heute nicht mit ihr zusammenwohnt und eine Fortführung der Beziehung aus der Ferne, aus dem grenznahen Ausland oder gar auch in Z.
– so teilen sich die beiden dieselbe Heimat – zumutbar erscheint. Demgegenüber ist die Beziehung zur Privatklägerin und den gemeinsamen Töchtern nach wie vor zerrüttet und sehr angespannt; Kontakt besteht nicht, was der Beschuldigte zwar bedauert (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 ff.). Eine allenfalls in Zukunft wiederauflebende Beziehung könnte auch mit Ferienbesuchen in Z. , im grenznahen Ausland oder mittels moderner Kommunikationsmittel geführt werden. Der Beschuldigte hat nach wie vor eine enge Beziehung zu seinem Heimatland. Die dortige Kultur und Lebensweise sind ihm bestens bekannt. In Z. leben nach wie vor Familienangehörige. Eine berufliche wie auch soziale Wiedereingliederung in seiner Heimat erscheint ohne Weiteres zumutbar und möglich. Was die vom Beschuldigten behauptete Gefährdung in Z. anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte selbst vorbringt, auch in der Schweiz bedroht zu werden, so dass auch ein Verbleib in der Schweiz an diesem behaupteten Umstand der Verfolgung und der damit zusammenhängenden psychischen Belastung nichts ändern würde (siehe dazu oben E. V.1.4.1). Zu seinem aktuellen Gesundheitszustand ist anzumerken, dass die medizinische Versorgung, auch im Bereich der psychiatrischen Behandlungen, wie zuvor unter E. V.1.4.1 dargelegt, in Z. durchaus als ausreichend zu qualifizieren ist. Dem Beschuldigten ist zwar zuzubilligen, dass er ein Interesse haben mag, die Behandlung in der Schweiz fortzuführen, jedoch hindert gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Tatsache, dass die Behandlung allenfalls nicht in gleicher Qualität wie in der Schweiz angeboten würde, die Landesverweisung nicht (vgl. BGer 6B_822/2021 vom 4. Juli 2022 E. 2.4; 6B_1226/2021 vom 1. April 2022 E. 2.3.1). Auch den Kindesinteressen gilt es bei der Interessenabwägung Rechnung zu tragen (BGer 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.8). Vorliegend ist zu bemerken, dass der Beschuldigte keine elterliche Sorge innehat, die Kinder, insbesondere der Sohn V. , nicht mit dem Beschuldigten zusammenleben und, wie zuvor ausgeführt (E. V.1.4.1), kein Kontakt zum Beschuldigten besteht und das bestehende Besuchsrecht offenbar auch mit Duldung des Beschuldigten nicht umgesetzt wird. Es sind damit keine Kinder selbst direkt von der Landesverweisung mitbetroffen. Ein Kontakt ähnlich eines Besuchsrechts wäre sodann während der Dauer einer Landesverweisung auch aus dem Ausland mit modernen Kommunikationsmitteln möglich zu pflegen. Muss der Beschuldigte die Schweiz nun verlassen, so mag ihm das unliebsam und vorübergehend mit gewissen Entbehrungen verbunden sein. Diese Massnahme würde ihn indes nicht unverhältnismässig treffen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Landesverweisung bloss temporär ist, mithin deren Länge nicht übermässig ausfällt (siehe sogleich E. V.3.6). Im Ergebnis überwiegen vorliegend demnach aufgrund der dargelegten familiären Situation, der getrübten wirtschaftlichen Integration, der Schwere der begangenen Delikte sowie der schlechten Prognose des Beschuldigten die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz.
E. 3.4 Fazit Der Beschuldigte ist in Abweisung seiner Berufung und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 11. Mai 2023 der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen.
E. 3.5 Die Landesverweisung ist sodann auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 36 BV, sollte denn überhaupt ein Eingriff in diese Schutzbereiche vorliegen, zulässig. So ist die Massnahme gesetzlich vorgesehen (Art. 66a StGB), verfolgt einen legitimen Zweck (vorliegend: Schutz der öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Straftaten) und erweist sich schliesslich, wie vorstehend dargelegt, auch als verhältnismässig.
E. 3.6 Was die Dauer der Landesverweisung betrifft, so ist diese aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein, wobei namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen ist (BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2). Zugunsten des Beschuldigten ist demnach die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz zu berücksichtigen. Auch wenn eine nicht unerhebliche Rückfallgefahr besteht und sein Verschulden nicht mehr leicht ist, so rechtfertigt sich dennoch eine Reduzierung der Dauer der Landesverweisung von den vorinstanzlich ausgesprochenen 7 Jahren auf das Minimum von 5 Jahren. Diese Dauer erweist sich auch unter Abwägung der privaten Interessen des Beschuldigten an einer erneuten Einreise in die Schweiz gegen das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung in Bezug auf die durch ihn begangenen Rechtsgutverletzungen als verhältnismässig. VI. Genugtuungsforderung 1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten dazu, der Privatklägerin eine Genugtuung im Umfang von Fr. 3'000.--, zzgl. Zins zu 5% ab 15. Februar 2020 (mittlerer Verfall), zu bezahlen. Der Beschuldigte fordert im Rahmen seines Parteivortrages vor Berufungsgericht angesichts der von ihm beantragten Freisprüche die Aufhebung der erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuung. 2. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 141 III 97 E. 11.2; BGE 132 II 117 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Abzustellen ist auf einen Durchschnittsmassstab. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210). Bei der Zusprechung von Genugtuungsleistungen zufolge deliktischen Verhaltens dürften aber Straftaten gegen Leib und Leben und die sexuelle Integrität im Vordergrund stehen, zumal diese Delikte unmittelbare Auswirkungen auf die körperliche, sexuelle und psychische Integrität haben. Zu den durch Art. 49 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, SR 2020) geschützten Persönlichkeitsrechten gehören in erster Linie Leib und Leben, persönliche Freiheit, Ehre, persönliche Sphäre und geistiges Eigentum, nicht aber vertragliche Ansprüche als solche ( Martin A. Kessler , Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 49 N 13). 3. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (vgl. E. VI. des angefochtenen Urteils), erscheint angesichts der von der Privatklägerin erlittenen häuslichen Gewalt offenkundig, dass ein grundsätzlicher Anspruch auf Genugtuung besteht. Unter Berücksichtigung der von der Privatklägerin erlittenen Beeinträchtigung ihrer physischen und psychischen Integrität und in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte vorliegend in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil in zwei Anklageziffern lediglich der Tätlichkeiten statt der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt wird und ein Freispruch in Bezug auf eine Drohung und eine Nötigung erfolgt, erweist sich in Nachachtung der einschlägigen gerichtlichen Praxis das Zusprechen einer Genugtuung im Umfang von Fr. 2'500.--, zzgl. Zins zu 5% ab 15. Februar 2020 (mittlerer Verfall), als angemessen. Der Beschuldigte ist zu Bezahlung dieser Forderung zu verurteilen. VII. Kosten und Entschädigung […]
E. 4 Nichtabgabe Kontrollschilder (Anklageziffer 3)
E. 4.1 Ausgangslage und Parteistandpunkte
E. 4.1.1 Das Strafgericht erachtet den in Ziffer 3 der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt als erstellt. Indem der Beschuldigte die ihm mit Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Land-schaft vom 20. April 2021 entzogenen Fahrzeugausweise sowie die dazugehörenden Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht innert gesetzter Frist abgegeben habe, wobei der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe, habe er sich nach Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetztes (SVG; SR 741.01) schuldig gemacht.
E. 4.1.2 Der Beschuldigte führt dazu im Wesentlichen aus, er habe erst durch einen Anruf am
E. 4.1.3 Die Staatsanwaltschaft äussert sich anlässlich ihres Parteivortrages vom 14. Oktober 2024 nicht weiter zu diesem Anklagepunkt.
E. 4.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Es kann für den Sachverhalt und die Beweiswürdigung zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts in seinem Urteil vom 11. Mai 2023 in E. II. 3.1 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vom 14. Oktober 2024 sagte der Beschuldigte aus (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 52 ff.), er habe gewusst, dass er die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis habe abgeben müssen. Er habe den Fahrzeugausweis jedoch "wochenlang" gesucht und nicht gefunden. Als er ihn sodann gefunden habe, sei er sogleich alles erledigen und die Kontrollschilder abgeben gegangen. Ob ihm die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft vom 20. April 2021 am 21. April 2021 zugestellt worden sei und er an diesem Tag Kenntnis von der Verfügung erlangt habe, wisse er nicht (so auch die Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 9. Juli 2021, act. AA 10 01 037). Jedenfalls gab er an, informiert und angerufen worden zu sein wegen der Unterlagen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 52 ff.). Der Beschuldigte machte vor Berufungsinstanz jedoch nicht geltend, erst durch den Anruf von der Polizei Basel-Landschaft am 6. Mai 2021 (vgl. dazu act. AA 01 10 002) – wie dies die Verteidigung in ihrem Parteivortrag vorbringt – vom Inhalt der Verfügung Kenntnis erlangt zu haben. Das diesbezügliche Vorbringen der Verteidigung erscheint sodann vor dem Hintergrund der Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich: So sagte er an der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung aus, er habe "wochenlang" den Fahrzeugausweis gesucht, da er nur damit auch die Kennzeichen habe abgeben können und er gewusst habe, dass er dies tun müsse. Die Kennzeichen hat er am 7. Mai 2021 bei der Motorfahrzeugkontrolle abgegeben (act. AA 01 10 002). Sollte er erst am 6. Mai 2021 von der genannten Verfügung Kenntnis erlangt haben, so hätte er nicht "wochenlang" darum gewusst und deshalb den Fahrzeugausweis gesucht. Soweit die Verteidigung auch vor der Berufungsinstanz vorbringt, im Sachverhalts-Anerkennungsformular sei der vorgeworfene Sachverhalt nicht genügend umschrieben, als dass darauf abgestellt werden könne, kann ihr nicht gefolgt werden. Der zwar bloss knapp geschilderte Sachverhalt, welcher mit dem Gesetzeswortlaut übereinstimmt, erscheint in der vorliegenden Konstellation als ausreichend. Wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, ist aufgrund der nämlichen aktenkundigen Sendungsverfolgung – die Verfügung vom 20. April 2021 wurde per A-Post Plus zugestellt – sowie der vom Beschuldigten am 7. Mai 2021 bei der Polizei Basel-Land-schaft unterzeichneten Sachverhaltsanerkennung, in welcher der Beschuldigte den Sachverhalt "Missbrauch von Fahrzeugauseisen und Kennzeichen bzw. Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kennzeichen trotz behördlicher Verfügung" per Ankreuzen anerkannt hat (act. AA 01 10 009), sowie gestützt auf seine Aussagen vor Kantonsgericht, er habe gewusst, dass er die Kontrollschilder habe angeben müssen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 52 ff.), der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt.
E. 4.3 Rechtliches Betreffend die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts kann vorliegend auf die korrekten Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (E. II.3.2 des angefochtenen Urteils), welchen sich die Berufungsinstanz vollumfänglich anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO). Indem der Beschuldigte die ihm mit Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft vom 20. April 2021 entzogenen Fahrzeugausweise sowie die dazugehörigen Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht innert gesetzter Frist zurückgegeben hat, hat sich der vorsätzlich handelnde Beschuldigte nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gemacht.
E. 4.4 Fazit In Abweisung seiner Berufung und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 11. Mai 2023 ist der Beschuldigte der Verletzung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen. 5. Schwarzarbeit (Anklageziffer 4) 5.1 Ausgangslage und Parteistandpunkte 5.1.1. Das Strafgericht erachtet den Sachverhalt im Sinne der Hauptanklage als erstellt. Der Beschuldigte habe in seiner Funktion als Geschäftsführer der N. GmbH O. , der über keine entsprechende Arbeitsbewilligung verfügte – was der Beschuldigte auch nicht bestritten habe –, auf einer Baustelle an der X. strasse 62 in P. sowohl am Dienstag, 14. September 2021, als auch am 7., 8., 9., 10. und 13 September 2021 jeweils sechs bis sieben Stunden pro Tag arbeiten lassen und ihn dafür mit Fr. 140.-- pro Arbeitstag entschädigt. Damit habe sich der zumindest eventualvorsätzlich handelnde Beschuldigte gemäss Art. 117 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) schuldig gemacht. 5.1.2 Der Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, er stelle nicht in Abrede, dass O. am 14. September 2021 für ein paar Stunden auf der Baustelle gearbeitet habe. Jedoch werde bestritten, dass er ihm dafür ein Entgelt bezahlt habe und ihn auch in den Tagen zuvor auf der Baustelle habe Arbeiten lassen. Die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht würden sich unter anderem auf die am 14. September 2021 vor Ort gegenüber den Beamten der Arbeitsmarktkontrolle getätigten Aussagen von O. stützen, welche jedoch mangels Belehrung über die möglichen strafrechtlichen Folgen der Aussagen sowie fehlendem Beizug eines Dolmetschers nicht verwertbar seien, was auch für die in der Aktennotiz vom 15. Oktober 2021 aufgeführten Aussagen von O. gelte. Die Aussagen beim kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 15. September 2021, welche unter Beizug eines FF. -Deutsch Dolmetschers und nach einer Rechtsbelehrung stattgefunden hätten, seien hingegen verwertbar. Anlässlich dieser Befragung habe O. angegeben, nur etwa für 3.5 Stunden auf der Baustelle gearbeitet zu haben, wobei es sich dabei um einen Freundschaftsdienst gehandelt habe und er dafür einen Gutschein von Fr. 40.-- als Geschenk zum Essen erhalten habe. Auch habe er dem Beschuldigten privat in seinem Haus in Q. etwas geholfen. Es könne auch nicht auf die Aussagen des Hauseigentümers und Bauherrn R. gegenüber den Arbeitsmarktkontrolleuren beziehungsweise dem kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit abgestellt werden, da dieser als Zeuge zu befragen gewesen wäre. Sodann sei es nicht unwahrscheinlich oder ungewöhnlich, dass der finanziell nicht gut gebettete O. dem Beschuldigten freundschaftlich ohne Entgelt helfe und es könne nicht bloss aufgrund dessen finanziellen Verhältnissen auf ein Arbeitsverhältnis geschlossen werden. Die Aussagen von O. und dem Beschuldigten seien weitestgehend deckungsgleich. Der Einsatz von O. sei am besagten 14. September 2021 spontan wegen eines Ausfalls von Unterakkordanten erfolgt. Der Beschuldigte habe stets ausgesagt, dass er angenommen habe, die unentgeltliche Hilfeleistung durch O. sei nicht bewilligungspflichtig und stelle keine Schwarzarbeit dar, weshalb nicht von Vorsatz ausgegangen werden könne und den Umständen entsprechend von Fahrlässigkeit und damit einer Strafbarkeit nach Art. 117 Abs. 3 AIG auszugehen sei. Der Beschuldigte sei deshalb im Sinne der Eventualanklage schuldig zu sprechen. 5.1.3 Die Staatsanwaltschaft äussert sich in ihrem Parteivortrag anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vom 14. Oktober 2024 nicht im Einzelnen zu dieser Anklageziffer. 5.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Unbestritten ist, dass O. über keine Arbeitsbewilligung verfügt hat. Fraglich ist hingegen, ob sowie allenfalls wann und wie lange er für den Beschuldigten gearbeitet hat. Vorab ist festzuhalten, dass die in dem Bericht der Arbeitsmarktkontrolle für das Baugewerbe vom 14. September 2021 (act. AA 01 20 04 ff.) festgehaltenen, vor Ort an der X strasse 62. in P. aufgenommenen Depositionen von O. im vorliegenden strafrechtlichen Berufungsverfahren unberücksichtigt bleiben, zumal nicht hervorgeht, unter welchen Umständen und welcher Belehrung die Aussagen ergangen sind, nicht ersichtlich ist, dass O. über mögliche strafrechtliche Folgen seiner Aussagen aufgeklärt worden ist (vgl. AppGer BS SB.2018.39 vom 14. Februar 2020 E. 3.2) und keine Übersetzung beigezogen wurde. Anlässlich der mit Belehrung und Übersetzung durchgeführten Einvernahme vom 15. September 2021 sowie der unter Wahrung der Teilnahmerechte erfolgten Zeugeneinvernahme vom 16. Juni 2022 wurden sodann diverse Aussagen vom 14. September 2021 korrigiert und nicht wiederholt (act. AA 01 20 035 ff.; act. AA 10 01 086 ff.). Auf die sich in den Akten befindlichen, wiedergegebenen Aussagen des Hauseigentümers und Auftraggebers R. (act. AA 01 20 041) ist ebenfalls nicht abzustellen, zumal dieser nie formell einvernommen oder mit dem Beschuldigten konfrontiert worden ist. Am 15. September 2021 wurde O. von der Arbeitsmarktaufsicht der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft unter Beizug eines Dolmetschers und nach erfolgter Rechtsbelehrung als beschuldigte Person einvernommen (act. AA 01 20 035 ff.). Er gab zu Protokoll, bloss am Vortag auf jener Baustelle 3.5 Stunden gearbeitet und lediglich Beton bei einer Treppe aufgefüllt zu haben. Es sei nicht möglich, dass er am 13. September 2021 auf der Baustelle in P. gewesen sei. Es stimme nicht, dass er Fr. 140.– als Lohn erhalten habe, sondern lediglich Fr. 40.– als Geschenk zum Essen. Zudem gab er an, arbeitslos zu sein. Die am Tag zuvor auf der Baustelle gegenüber der Arbeitsmarktkontrolle festgehaltenen Depositionen, wonach er sechs Tage auf der besagten Baustelle arbeiten würde, seien nicht korrekt und es handle sich um ein Missverständnis. O. wurde sodann am 16. Juni 2022 als Zeuge von der Staatsanwaltschaft einvernommen (act. AA 10 01 086 ff.). Dabei sagte er aus, er kenne den Beschuldigten nicht gut. Am 14. September 2021 habe er an der X. strasse 62 in P. mit Beton an den Treppen gearbeitet. Er habe in jener Woche drei, vier Stunden auf der genannten Baustelle Arbeiten ausgeführt, wobei er dem Beschuldigten etwas habe helfen wollen und es ganz sicher nicht um Geld gegangen sei. Angesprochen auf seine Aussage anlässlich seiner Befragung vor der Arbeitsmarktkontrolle am 14. September 2021, wonach er seit sechs Tagen auf besagter Baustelle arbeiten würde, gab er an, dass er sicher sagen könne, dass es keine sechs Tage gewesen seien. Es habe zudem nicht "arbeiten" gesagt und sei sicher, nicht mehr als etwa fünf Stunden dort gewesen zu sein. Der Beschuldigte sagte anlässlich der Einvernahme vom 12. Januar 2022 gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, O. sei ein Kollege von ihm, er habe nicht auf der Baustelle gearbeitet und sei bloss kurz an die X. strasse zum Helfen gekommen (act. AA 10 01 079 ff.). An jenem Tag sei Beton bestellt worden und der Unterakkordant, der für zwei Stunden eingeplant gewesen sei, habe keine Zeit gehabt, weshalb O. und S. zum Helfen gekommen seien. Er, der Beschuldigte selber, habe einen Unfall mit seinem Finger gehabt und habe nicht gewusst, dass Helfen unzulässig sei. O. habe ihm privat in der Y. gasse während sechs Tagen geholfen (act. AA 10 01 079). Bezüglich Bezahlung sei gar nichts abgemacht gewesen, es sei nichts bezahlt gewesen (act. AA 10 01 081). Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung sowie der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine im Vorverfahren getätigten Aussagen. Er wisse nicht mehr genau, wie lange O. an der X. strasse gearbeitet habe, jedoch nicht einmal einen ganzen Tag, nicht länger als ein, zwei oder drei Stunden. Er habe gewusst, dass O. nicht habe arbeiten dürfen, er habe ihn jedoch bloss zum Helfen angerufen. Ansonsten habe O. dem Beschuldigten bloss privat geholfen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 56 f.). Nach den dargelegten Aussagen ist erstellt und auch unbestritten, dass der über keine entsprechende Arbeitsbewilligung verfügende O. am 14. September 2021 an der X strasse 62. in P. auf der Baustelle festgestellt werden konnte. Eine Tätigkeit auch an den weiteren in der Anklage genannten Tagen ist jedoch mangels verwertbarer Beweise entgegen den vorinstanzlichen Erkenntnissen (vgl. E. II.4.1 des angefochtenen Urteils) nicht erstellt. Soweit der Beschuldigte, ohne seine Behauptung in irgendeiner Form zu untermauern, vorbringt, es habe sich bei der Tätigkeit bloss um einen Freundschaftsdienst gehandelt, kann ihm nicht gefolgt werden. Es erscheint nicht glaubhaft und mutet aufgrund der auch vor Ort festgestellten Gegebenheiten lebensfremd an, dass der arbeitslose und auf Geld angewiesene O. aus reiner Gefälligkeit auf dieser arbeitsintensiven Baustelle tätig gewesen ist. Zudem haben sich die beiden bloss sporadisch und noch nicht lange gekannt. Es ist daher zweifelsohne von einer entgeltlichen Arbeitstätigkeit von O. am 14. September 2021 auszugehen. Der Beschuldigte wusste, dass O. über keine Arbeitsbewilligung verfügte und nahm daher in Kauf, dass das Tätigwerden von O. den Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AIG erfüllen könnte. 5.3 Rechtliches Nach Art. 117 Abs. 1 AIG macht sich strafbar, wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen beschäftig, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Der Beschuldigte beschäftigte den über keine entsprechende Berechtigung verfügenden O. am 14. September 2021 gegen Entgelt, womit er den objektiven Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AIG im Sinne der (Erst-)anklage erfüllt. Indem er zumindest in Kauf nahm, dass er O. , um dessen fehlende Arbeitsbewilligung er wusste, nicht beschäftigen darf, erfüllt er den Tatbestand eventualvorsätzlich. 5.4 Fazit Der Beschuldigte ist in Abweisung seiner Berufung der Verletzung von Art. 117 Abs. 1 AIG schuldig zu sprechen. Der erstinstanzliche Schuldspruch ist diesbezüglich zu bestätigen. Der im Vergleich zum angefochtenen Urteil vom 11. Mai 2023 eingeschränkte Deliktszeitraum wird nachfolgend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein.
E. 6 Häusliche Gewalt
E. 6.1 Vorfall vom 20. Februar 2019 (Anklageziffer 5.2)
E. 6.1.1 Ausgangslage und Parteistandpunkte
E. 6.1.1.1 Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt insofern als erstellt, als der Beschuldigte die WhatsApp-Nachricht mit dem auf Deutsch übersetzt lautenden Inhalt "E. , geh und sprich mit ihr, denn ich komme und werde sie ganz umbringen, sie hat meinen Geist ermüdet" am 20. Februar 2019 an seine Tochter E. geschickt habe, womit er sich der versuchten eventualvorsätzlichen Drohung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht habe. E. selbst habe keinen Strafantrag gestellt. Beim Versuch sei es geblieben, da E. die Nachricht ihrer Mutter erst zwei Jahre nach dem Vorfall gezeigt habe und eine Versetzung in Angst und Schrecken nach der dazwischenliegenden Zeit aufgrund der Aktenlage nicht erstellt sei.
E. 6.1.1.2 Anlässlich seines Parteivortrages vom 14. Oktober 2024 bringt der Beschuldigte vor, er sei nicht davon ausgegangen und habe auch nicht davon ausgehen müssen, dass die WhatsApp-Nachricht an die Privatklägerin weitergeleitet beziehungsweise dieser zur Kenntnis gebracht werde. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen werde, dass der Beschuldigte mit einer Weiterleitung habe rechnen müssen, so könne die Nachricht jedenfalls nicht als ernsthafte Todesdrohung verstanden werden. Die verwendete Ausdrucksweise sei im FF. Kulturkreis nicht mit derselben Ernsthaftigkeit zu verstehen, wie dies im deutschen Sprachkreis der Fall sei, weshalb die Nachricht nicht geeignet sei, die Privatklägerin zu verängstigen. Auch E. sei nicht erschrocken, was ihre Antwort auf die Nachricht zeige. Es fehle folglich auch am subjektiven Tatbestand.
E. 6.1.1.3 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrem Parteivortrag vor Berufungsgericht am 14. Oktober 2024 keine spezifischen Ausführungen zu dieser Anklageziffer.
E. 6.1.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Es kann für den Sachverhalt und die Beweiswürdigung auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts in seinem Urteil vom 11. Mai 2023 in E. II.5.2.1 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch anlässlich der Befragung vor Kantonsgericht am 14. Oktober 2024 bestätigte der Beschuldigte die Übersetzung des Inhalts der WhatsApp-Nachricht vom 20. Februar 2019 an seine Tochter E. (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 59 ff.). Der Beschuldigte sagte aus, in der Nachricht sei zwar von "ganz umbringen" die Rede, jedoch werde das Wort "umbringen" auch gegenüber Kindern verwendet und oft ausgesprochen. Wie der Beschuldigte vor Kantonsgericht auch selbst bestätigte, hat er in der genannten WhatsApp-Nachricht zusätzlich zum Verb "umbringen" den Zusatz "ganz" verwendet. Damit hat er ein klares Plus zu dem allfällig umgangssprachlich verwendeten "umbringen" gesetzt. In der Einvernahme vom 23. März 2022 sagte er sodann auch aus, dass es das erste und das letzte Mal gewesen sei, dass er das geschrieben habe (act. HG 08 00 128). Er habe auch gemerkt, dass E. es wörtlich genommen habe. Deshalb habe er ihr dann auch angerufen, es ihr erklärt und es dann nicht mehr geschrieben (act. HG 08 00 128). Der Beschuldigte hat durch das Versenden der Nachricht an seine Tochter zumindest in Kauf nehmen müssen, dass E. diese Nachricht beziehungsweise deren Inhalt an die Mutter weiterleitet oder ihr mitteilt. So enthält die Nachricht denn auch eine Aufforderung an die Tochter, vor dem Hintergrund des angedrohten Vorhabens, seine Ehefrau nunmehr "ganz umbringen" zu wollen, mit der Mutter zu reden. Dass E. im Wissen um die Gewaltbereitschaft ihres Vaters selbst in Angst und Schrecken versetzt worden ist, bestätigte auch der Beschuldigte in der obengenannten Einvernahme, was jedoch insofern nicht von Relevanz ist, als E. selbst keinen Strafantrag gestellt hat. Mit dem Strafgericht ist einherzugehen, dass eine Versetzung der Privatklägerin in Angst und Schrecken im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Nachricht sich nicht mehr rechtsgenüglich erstellen lässt. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist somit zu bestätigen.
E. 6.1.3 Rechtliches Für die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts kann vorliegend auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (E. II.5.2.2 des angefochtenen Urteils), welchen sich die Berufungsinstanz vollumfänglich anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat sich der versuchten eventualvorsätzlichen Drohung zum Nachteil der Privatklägerin (seiner Ehegattin) nach Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
E. 6.1.4 Fazit Der Beschuldigte ist in Abweisung seiner Berufung der versuchten Drohung nach Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der erstinstanzliche Schuldspruch ist diesbezüglich zu bestätigen. Bei der Strafzumessung wird sodann zu berücksichtigen sein, in welchem Kontext und Umfeld die Drohung geäussert wurde und auf welchen Boden die Drohung somit gefallen ist.
E. 6.2 Vorfall vom 31. März 2019 (Anklageziffer 5.3)
E. 6.2.1 Ausgangslage und Parteistandpunkte
E. 6.2.1.1 In seinem Urteil vom 11. Mai 2023 erachtet das Strafgericht es als erstellt, dass der Beschuldigte am 31. März 2019 zunächst mit seinen Fäusten den Kopf und den Oberkörper der Privatklägerin traktiert, anschliessend deren Kopf gepackt und diesen gegen die Wand geschlagen habe, worauf die Privatklägerin benommen der Wand entlang auf den Fussboden geglitten sei. Dabei habe der Beschuldigte zumindest beabsichtigt, der Privatklägerin die effektiv eingetretenen Verletzungen herbeizuführen. Dadurch habe er sich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB zum Nachteil eines Ehegatten schuldig gemacht. Zudem sei aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin erwiesen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin noch am gleichen Tag und im Nachgang an die Gewalt damit gedroht habe, dass er ihre drei Brüder umbringen werde, wenn sie jemandem von ihren Erlebnissen erzählen würde, womit er sich der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gemacht habe.
E. 6.2.1.2 Der Beschuldigte bringt in seinem Parteivertrag anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vor, es sei nicht zweifellos erstellt, dass die von der Privatklägerin behaupteten Verletzungen tatsächlich vorgelegen haben beziehungsweise durch Einwirkungen seitens des Beschuldigten entstanden seien, weshalb ein Freispruch hinsichtlich der einfachen Körperverletzung zu erfolgen habe. Dasselbe gelte auch für die Nötigung. Der Beschuldigte bestreite, jemals eine entsprechende Aussage getätigt zu haben. Die Vorinstanz habe dazu lediglich auf eine Einvernahme der Privatklägerin verwiesen, anlässlich welcher diese jedoch bloss einen Satz zu einer entsprechenden Drohung gesagt habe. Weitere Beweismittel würden fehlen und auf die Aussagen der Privatklägerin könne nicht abgestellt werden, weshalb ein Freispruch auch vom Vorwurf der Nötigung zu ergehen habe.
E. 6.2.1.3 Die Staatsanwaltschaft äussert sich anlässlich ihres Parteivortrages vor Kantonsgericht nicht im Einzelnen zu dieser Anklageziffer.
E. 6.2.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind die dazu getätigten Zeugenaussagen der Töchter E. und T. , die Depositionen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten auf Grundlage der aussagepsychologischen Methodik einer Betrachtung zu unterziehen, abzugleichen und unter Berücksichtigung der weiteren objektiven Beweismittel zu würdigen (vgl. oben E. III.1.2.1.3).
E. 6.2.2.1 Zeugenaussagen E. Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 26. Januar 2022 (act. HG 09 00 090 ff.) schilderte E. , Tochter des Beschuldigten und der Privatklägerin, auf die Frage, was sie zu den Ereignissen zwischen ihren Eltern berichten könne beziehungsweise zu den Ereignissen, die sie miterlebt habe, dass einmal, als sie alle als Familie zusammen im Wohnzimmer gesessen und geredet hätten, der Beschuldigte plötzlich auf die Privatklägerin losgegangen sei. Die Privatklägerin habe versucht aufzustehen und von ihm wegzukommen und sei auch aufgestanden. Der Beschuldigte und die Privatklägerin seien dann in der Nähe des Fernsehers gewesen. Ihre Schwerster T. sei zu den Eltern gestürzt und habe versucht, den Beschuldigten am Arm von der Privatklägerin wegzuziehen. Er habe sie jedoch abgeschüttelt, indem er sie nach hinten weggeschubst habe. Es sei sehr schnell gegangen und sie habe nur noch gesehen, dass er die Privatklägerin gepackt habe, ob an den Schultern oder am Kopf wisse sie nicht mehr genau, sie glaube jedoch es sei am Kopf gewesen. Er habe ihren Kopf seitlich gehalten und diesen einmal rückwärts gegen die Wand geschlagen. Es sei deutlich zu hören gewesen, wie ihr Kopf gegen die Wand geschlagen sei. Es sei alles so schnell gegangen und sie alle seien schockiert gewesen. Sie sei zu ihrem Vater gestürzt, habe ihn am Arm festgehalten und mit aller Kraft nach hinten von ihrer Mutter weggeozogen. Diese sei in jenem Moment nicht richtig ansprechbar gewesen, sei jedoch nicht bewusstlos gewesen. Sie habe ihren Hinterkopf betrachtet und eine blutige Stelle gesehen. Es sei kein starkes Bluten gewesen. Sie habe T. und U. geschickt, eine Wasserflasche zu holen, habe etwas Wasser auf ihren Hinterkopf gegossen und sich etwas zu ihr gesetzt. Schlimm sei gewesen, dass der Beschuldigte sich zu ihr aufs Sofa gesetzt und sich bei ihr –E.
– entschuldigt habe, und nicht bei der Privatklägerin. Das Bild ihrer Mutter, als er ihren Kopf an die Wand geschlagen habe und sie zu Boden gegangen sei, sehe sie noch heute. Dies sei 2019 gewesen, sie sei kurz vor Lehranfang gewesen. Sie sei sich nicht sicher, ob es im Frühling gewesen war. Die Daten wisse sie nicht mehr. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht am 11. Mai 2023 berichtete sie erst auf konkrete Frage vom vorliegenden Vorkommnis und machte dabei weitgehend gleichbleibende Aussagen (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 24 f.). Sie gab anders als in der Voruntersuchung an, dass ihre Mutter für einen Moment nicht bei Bewusstsein gewesen sei. Damit sie wieder zu Bewusstsein komme, hätten sie eine Wasserflasche über sie geschüttet. Die Aussagen von E. erweisen sich im Kerngeschehen als konstant und widerspruchsfrei. Die Differenz betreffend die Aussage, ob die Privatklägerin kurzzeitig bewusstlos gewesen sei, tut der logischen Konsistenz im Kerngeschehen keinen Abbruch. So hat sie bereits in der ersten Einvernahme gesagt, dass ihre Mutter nicht richtig ansprechbar gewesen sei. Bei der ersten Einvernahme berichtete sie von sich aus vom betreffenden Vorfall und nicht auf konkrete Nachfrage hin. Sie erzählte in freiem Bericht und sprunghaft. Ihre Erzählungen sind verknüpft mit Beschreibungen zu den örtlichen Verhältnissen im Wohnzimmer sowie zu zeitlichen Gegebenheiten, nämlich, dass sie noch in der Sekundarschule war und kurz vor Lehrbeginn gestanden habe. Auch schilderte sie das Verhalten und die Reaktionen ihrer Geschwister und welche Aufträge sie diesen erteilt habe. Sie machte Erinnerungslücken geltend. Etwa wisse sie nicht mehr das genaue Datum oder den Inhalt des Gespräches, das zu Beginn der Auseinandersetzung geführt worden sei. Eindrücklich beschrieb sie auch die eigenen psychischen Vorgänge, ihres Schocks sowie jener ihrer Geschwister, und dass sie noch heute das Bild vor Augen habe. Auch beschrieb sie Einzelheiten wie das ihr gebliebene Geräusch des Aufpralls des Kopfes an der Wand. Sie belastete ihren Vater jedoch nicht übermässig und berichtete nicht von weiteren Schlägen oder Gewaltanwendungen. Nebensächlichkeiten, wie der Umstand, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall sich bei ihr und nicht bei der Mutter entschuldigt habe und sie das schlimm gefunden habe, schilderte sie ebenso überzeugend. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, weisen die Aussagen von E. folglich eine hohe inhaltliche Qualität mit zahlreichen Realkennzeichen auf. Die Depositionen zum Kerngeschehen fallen zudem auch nicht qualitativ von nebensächlichen Schilderungen ab. Dies deutet insgesamt klar auf erlebnisbasierte Aussagen hin. Auch wenn eine Beeinflussung durch die Privatklägerin theoretisch denkbar wäre, fehlen Hinweise auf fremdsuggestive Einflüsse. Auf Mehrbelastungen verzichtete sie, obschon ihr solche ohne Weiteres möglich gewesen wären. Anlässlich der Befragung vor Strafgericht fielen ihre Aussagen kürzer aus und nicht reicher oder ebenso reich, wie dies bei fremdsuggestiven oder abgesprochenen Aussagen zu erwarten gewesen wäre. Ihre Aussagen wirken nicht auswendig gelernt und auch nicht mit den Aussagen von T. oder der Privatklägerin vorab abgestimmt, was nachfolgende Darlegungen jener Aussagen zeigen. Denn gerade die Aussagen der Privatklägerin decken sich nicht durchwegs mit den Aussagen ihrer Töchter. Das Strafgericht schildert in seinem Urteil vom 11. Mai 2023 überzeugend den äusserst authentischen Auftritt von E. und ihrer Schwester T. , wobei ihr gesamtes Verhalten, nicht bloss das Weinen und die teilweise spürbare Wut, als lebensecht erschienen sei (angefochtenes Urteil des Strafgerichts vom 11. Mai 2023, S. 35). Von dieser Einschätzung des Vordergerichts ist nicht abzuweichen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass E. eine gewisse Wut gegenüber dem Beschuldigten hegte und noch heute hegt, was auch in den vor Berufungsgericht neu eingereichten WhatsApp-Nachrichten von ihr an ihren Vater ersichtlich ist (vgl. Akten Kantonsgericht), ist nicht als Motiv für eine Falschaussage zu werten, sondern lässt sich vielmehr gerade durch die geschilderten Vorfälle erklären. Im Übrigen kann zur Motivationsanalyse, der Analyse von möglichen suggestiven Einflüssen sowie zur Rachethese des Beschuldigten auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (angefochtenes Urteil des Strafgerichts vom 11. Mai 2023, S. 34 ff.) sowie auf die in E. III.6.2.2.5 gemachten Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
E. 6.2.2.2 Zeugenaussagen T. T. , ebenfalls Tochter des Beschuldigten und der Privatklägerin, berichtete in der Einvernahme vom 14. März 2022 (act. HG 08 00 106 ff.) auf Frage nach Ereignissen, die sie erlebt habe, von einem Ereignis im Jahre 2019, wobei sie nicht mehr wissen, in welchem Monat dies gewesen sei. Sie seien alle im Wohnzimmer gewesen, alle vier Kinder und ihre Eltern. Da könne sie sich erinnern, dass der Beschuldigte die Privatklägerin seitlich in den Haaren gepackt und ihren Kopf gegen die Wand geschlagen habe. Sie habe genau in diesem Moment dazwischen gehen wollen und er habe sie weggeschubst. Sie wisse noch, dass sie gedacht habe, ihre Mutter sei ohnmächtig, da sie der Wand entlang nach unten wie in eine sitzende Position gerutscht sei. Ihre grosse Schwester E. sei sofort zu ihrer Mutter gegangen, habe sich neben sie gesetzt, ihren Kopf angeschaut und Blut gesehen. Sie wisse noch, dass E. ganz viel geweint habe. Wenn sie sich richtig erinnere, habe sie noch ein Coolpack geholt. Wie diese Situation entstanden sei, wisse sie nicht mehr (act. HG 08 00 108). An der Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 11. Mai 2023 machte sie weitgehend übereinstimmende Aussagen (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 29). Im Jahre 2019 seien alle Kinder und die Eltern zuhause gewesen. Der Beschuldigte sei wegen etwas wütend geworden und auf ihre Mutter zugegangen. Sie habe versucht einzugreifen, er habe sie zur Seite geschubst und ihre Mutter gepackt, sie glaube am Oberteil, korrigierte dann aber, dass es am Kopf, an den Haaren, gewesen sei. Er habe die Privatklägerin gegen die Wand geschlagen. Das habe sie gesehen. Die Aussagen von T. erweisen sich als widerspruchsfrei und im Kerngeschehen konstant. Sie berichtete weitgehend in freiem Bericht. Die Aussagen weisen eine logische Konsistenz auf. Sie erwähnte Einzelheiten wie etwas das Heruntergleiten der Privatklägerin an der Wand. Auch gestand sie Erinnerungslücken ein. So wisse sie etwa nicht mehr, wie es zu dieser Situation gekommen sei oder wann sich der Vorfall abgespielt habe. Auch sie belastete den Beschuldigten nicht übermässig und schilderte keine weitere Gewaltanwendung oder Schläge. Sie berichtete über eigene Gedanken, wie etwa, dass sie dachte, die Privatklägerin sei ohnmächtig. Die Aussagen weisen eine hohe Qualität auf, enthalten zahlreiche Realitätskriterien und deuten klar auf erlebnisbasierte Erzählungen hin. Die Aussagen sind auf offene Fragen und nicht auf das Ansprechen konkreter Situationen entstanden. Zur Motivationsanalyse und Analyse von möglichen suggestiven Einflüssen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (angefochtenes Urteil des Strafgerichts vom 11. Mai 2023, S. 34 ff.), auf die Ausführungen zu den Aussagen von E. oben unter E. III.6.2.2.1 sowie auf die abschliessende Würdigung in nachfolgender E. III.6.2.2.5. Auch die Aussagen von T. sind als frei von Fremdeinwirkung und suggestiven Einflüssen durch die Privatklägerin zu betrachten.
E. 6.2.2.3 Aussagen Privatklägerin Die Privatklägerin sagte an der Einvernahme vom 22. September 2021 zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte sie "kaputtgeschlagen" habe (act. HG 08 00 051). 2019 habe er sie am Kopf geschlagen. Er sei damals in EE. gewesen und habe sie fest geschlagen, als er zurückgekommen sei. Er habe sie mit den Fäusten geschlagen, so fest, dass sie zum Hausarzt gegangen sei, habe diesem jedoch nicht gesagt, was vorgefallen sei. Er habe sie fast umgebracht. Sie habe blaue Flecken an den Brüsten gehabt, welche sie erst nach drei Tagen gesehen habe (act. HG 08 00 051). Anlässlich der Einvernahme vom 24. November 2021 sagte die Privatklägerin aus, dass er sie mit dem Kopf gegen die Wand gestossen habe (act. HG 08 00 062). Dies sei im April 2019 gewesen, als der Beschuldigte aus EE. zurückgekommen sei. Sie denke, es sei der 31. März gewesen oder anfangs April, es sei ein Sonntag gewesen (act. HG 08 00 064). Er habe sie mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen. Dies habe sich zuhause in M. ereignet. Die vier Kinder seien Zeugen. Sie habe das fotografiert, die Fotos seien bei den Akten. Sie habe mit den Kindern diskutiert und aus dem Nichts sei er mit den Fäusten auf sie losgegangen, habe sie mit den Fäusten auf den Kopf und gegen die Brust geschlagen und ihren Kopf an die Wand geschlagen. Sie habe schwarz vor Augen gesehen. Er habe mit ganzer Kraft an ihren Haaren gerissen. Sie habe geweint und ihn gebeten, aufzuhören (act. HG 08 00 062). Der Beschuldigte habe die Wand malen müssen, um die Blutflecken abzudecken (act. HG 08 00 064). Eine Woche danach habe sie die blauen Flecken an ihren Brüsten fotografiert. Sie habe das Foto ihrem Mann geschickt und er habe gesagt, sie hätte sich selbst geschlagen. Sie habe sich nicht getraut zum Arzt zu gehen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, falls sie zum Arzt gehen würde, würde er ihre Brüder und ihre Familie umbringen (act. HG 08 00 065). Sie habe ihrem Arzt nicht vom Vorfall erzählt. Sie sei sehr müde gewesen und ihr Arzt habe sie damals eine Woche krankgeschrieben (act. HG 08 00 062). In der Einvernahme vom 19. Januar 2022 bestätigte sie ihre zuvor getätigten Aussagen (act. HG 08 00 078 ff.). Zudem machte sie geltend, er habe mehrmals ihren Kopf so gegen die Wand geschlagen bis sie zu Boden gefallen sei. Als er sie geschlagen habe, habe sie von ihm weggewollt. Er habe sie verfolgt und weitergeschlagen und dann eben ihren Kopf an die Wand im Wohnzimmer geschlagen. Die Kinder seien zu ihr gekommen und hätten Eis gebracht. Der Beschuldigte habe zu E. gesagt: "Entschuldigung was ich ihr getan habe". Sie habe sterben wollen an jedem Tag. Ihr Sohn sei zu seinem Vater gegangen, habe gezittert vor Angst und die Hand seines Vaters geküsst (act. HG 08 00 082 f.). Vor Strafgericht erwähnte sie den betreffenden Vorfall ebenfalls und machte weitgehend gleichbleibende Aussagen (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 14, 16 f.). Sie sprach sodann davon, dass er sie "zusammengeschlagen" habe. Am meisten habe ihr wehgetan, dass ihre Kinder anwesend gewesen seien. Der kleine Sohn habe dermassen Angst gehabt, dass er die Hand seines Vaters genommen und geküsst habe. Ihr Kopf habe gebrannt wegen der Schläge. Sie sei zu Boden gegangen und alle ihre Kinder seien um sie herumgestanden (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 16). Zu den Aussagen der Privatklägerin ist vorab anzumerken, dass diese jeweils durch einen Dolmetscher übersetzt wurden, was bei der Analyse und Würdigung der Depositionen zu beachten ist. Die Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall gemäss Anklageziffer 5.3 erweisen sich teilweise weniger detailreich als jene ihrer Töchter. Die Privatklägerin schilderte teilweise in freiem Bericht, teilweise erst auf weitere Nachfrage, wobei insbesondere bei der Einvernahme vom 24. November 2021 offenbar Verständigungsschwierigkeiten vorlagen. Sie erwähnte in ihren Depositionen zudem Einzelheiten und Nebensächlichkeiten (z.B. das Zittern des Sohnes), welche jedoch weitgehend nicht die Gewaltanwendung selbst betreffen, sondern das Geschehen vor und nach dem geschilderten Schlag ihres Kopfes gegen die Wand durch den Beschuldigten. Hingegen gab sie zu Protokoll, dass ihr infolge des Angriffs schwarz vor Augen wurde. Die Aussagen der Privatklägerin sind in sich logisch. Das Kerngeschehen schilderte sie in allen Aussagen ähnlich. Einzig die im Anschluss an die Gewaltausübung vorgeworfene Äusserung des Beschuldigten ihr gegenüber, er werde ihre Brüder umbringen, wenn sie vom Vorfall erzähle, erwähnte sie erst anlässlich ihrer zweiten Befragung. Ihre Aussagen erfüllen wie oben beschrieben gewisse Realkennzeichen. Dennoch weisen ihre Aussagen den in Anklageziffer 5.3 beschriebenen Vorfall betreffend nicht die gleiche inhaltliche Qualität auf wie die Zeugenaussagen von E. und T. . In ihren Aussagen sind gewisse Elemente übermässiger Belastung und Übertreibungen zu erkennen, dies jedenfalls im Vergleich zu den Schilderungen ihrer Töchter. So sprach sie im Zusammenhang mit den Schilderungen zum Vorfall gemäss Anklageziffer 5.3 davon, dass er sie "kaputtgeschlagen" habe (act. HG 08 00 051), er sie "fast umgebracht habe" (act. HG 08 00 051) oder dass es Blutflecken an der Wand gehabt habe (act. HG 08 00 064), was die Zeuginnen so nicht berichteten. Auch vor Strafgericht machte sie geltend, er habe sie "zusammengeschlagen" (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 14). Jedoch ist zu beachten, dass zufolge der Übersetzung das Abstellen auf spezifische Begriffe und die genaue Wortwahl mit Vorsicht zu würdigen ist. Dennoch lässt sich eine entsprechende aggravierende Tendenz erkennen. Denn die Privatklägerin berichtete auch – zumindest teilweise – von mehrmaligem Schlagen ihres Kopfes an die Wand (act. HG 08 00 082) und zudem von Schlägen gegen ihren Oberkörper beziehungsweise ihre Brust. Mehrmaliges Schlagen ihres Kopfes gegen die Wand sowie weitere Faustschläge gegen den Oberkörper wurden jedoch von den beiden Zeuginnen nicht beschrieben, ebenso wenig drohende Äusserungen im Anschluss an die Auseinandersetzung. Was die Aussagezuverlässigkeit betrifft, ist sodann festzustellen, dass gewisse Motive für eine Mehrbelastung des Beschuldigten oder Aggravation aufgrund der Trennungssituation nicht gänzlich von der Hand zu weisen sind. Nach diesen Erwägungen erscheint es angezeigt, die Aussagen der Privatklägerin insofern heranzuziehen, als diese durch weitere Zeugenaussagen gedeckt sind oder sie sich mit weiteren objektiven Beweismitteln untermauern lassen.
E. 6.2.2.4 Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte hingegen bestritt die vorliegenden Vorwürfe weitgehend pauschal und äusserte sich nicht konkret zum betreffenden Anklagevorwurf in Anklageziffer 5.3. Dies trifft auch auf seine Depositionen vor Berufungsgericht zu (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 64 ff.). Sie hätten Streit gehabt, fast jeden Tag, aber Gewalt habe es nicht gegeben (z.B. act. HG 08 00 116 ff.). Die Privatklägerin sei sehr eifersüchtig. Zu den von der Privatklägerin eingereichten Fotos von Rötungen und Hämatomen in den Akten gab er an, dass die Privatklägerin eine Krankheit gehabt habe, die Verletzungen jedoch nicht von ihm stammen würden. Was es genau für eine Krankheit sei, wisse er nicht. Sie beeinflusse die Kinder (act. HG 08 00 116). Für die Würdigung der Depositionen des Beschuldigten und der Prüfung deren Glaubhaftigkeit sowie seiner Rachethese kann sodann auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts in E. II.5.1.2 verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 38, Art. 82 Abs. 4 StPO) sowie auf die jeweiligen Ausführungen zu den Aussagen der Zeuginnen E. und T. (E. III.6.2.2.1 und E. III.6.2.2.2), welche keine Hinweise auf eine Beeinflussung oder Absprache mit der Privatklägerin erkennen lassen. Wie im Folgenden noch aufzuzeigen sein wird, wurden Fotos von Verletzungen nachweislich bereits vor der Trennung und bevor die Privatklägerin gemäss Angaben des Beschuldigten von der Freundin des Beschuldigten erfahren hat (z.B. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 65 f.), aufgenommen, was ebenfalls klar gegen einen nachträglich geschmiedeten Komplott gegen den Beschuldigten spricht. Soweit seine Aussagen betreffend den vorliegenden Anklagevorwurf überhaupt einer Überprüfung zugänglich sind, ist zusammen mit dem Strafgericht zu erkennen, dass diesen keine hohe Aussagequalität zukommt.
E. 6.2.2.5 Abschliessende Würdigung Es ist festzuhalten, dass die glaubhaften Aussagen der beiden Zeuginnen in wesentlichen Teilen deckungsgleich sind. Sie machten übereinstimmende Aussagen, ohne dass diese jedoch abgestimmt oder abgesprochen wirken, denn in diesem Falle wären angepasstere und übereinstimmendere Aussagen zu erwarten gewesen. So erwähnten beide andere Nebensächlichkeiten und machten Erinnerungslücken geltend. Die Aussagen der Zeuginnen sind zudem weniger belastend als die Aussagen der Privatklägerin, was wiederum gegen eine Absprache oder Beeinflussung durch die Privatklägerin spricht. Neben den genannten Depositionen liegen als objektive Beweismittel sodann von der Privatklägerin angefertigte Verletzungsfotos vor (act. HG 06 00 014 f.). Dabei handelt es sich zum einen um ein Bild, welches gemäss Metadaten am 2. April 2019 und damit zwei Tage nach dem angeklagten Vorfall aufgenommen wurde, auf welchem eine grosse Rötung beziehungsweise ein Blut-erguss im Brustbereich auszumachen ist (act. HG 06 00 014 f.). Zudem ist ein weiteres Bild, welches gemäss Metadaten am Tag des angeklagten Vorfalls, am 31. März 2019, aufgenommen wurde und eine Rötung am Kopfbereich zeigt, in den Akten (act. HG 06 00 006 f.). Auch wenn nicht viel auf dem Bild zu erkennen ist, so passt die Rötung am Kopf zu dem angeklagten Schlagen des Kopfes an die Wand. Insbesondere scheint bezeichnend und wiederum klar gegen die Rachethese des Beschuldigten sprechend, dass die Privatklägerin an jenem Tag vom 31. März 2019 und damit zu einer Zeit, in welcher diese noch nicht getrennt gewesen waren und die Privatklägerin gemäss Angaben des Beschuldigten noch nichts von einer Affäre beziehungsweise der Freundin wusste, ein entsprechendes Foto aufgenommen hat (vgl. z.B. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 65 f.). Es ist gestützt auf die obigen Ausführungen und insbesondere gestützt auf die äusserst glaubhaften Aussagen der beiden Zeuginnen erstellt, dass der Beschuldigte auf die Privatklägerin losgegangen ist, diese am Kopf gepackt und diesen gegen die Wand geschlagen hat, sodass die Privatklägerin benommen der Wand entlang auf den Boden glitt. Sie hat neben der kurzzeitigen Benommenheit Rötungen erlitten und zumindest leicht geblutet. Dabei hat der Beschuldigte zumindest den Eintritt der effektiv eingetretenen Verletzungen beabsichtigt. Dem Schlag an die Wand vorangehende Faustschläge wurden von den Zeuginnen hingegen nicht geschildert und sind daher in Abweichung der strafgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. E. II.5.2.1 des angefochtenen Urteils) nicht als erstellt zu betrachten. Ebenso ist in Abweichung der strafgerichtlichen Sachverhaltsfeststellung (vgl. E. II.5.2.1 des angefochtenen Urteils) nicht erstellt, dass der Beschuldigte im Nachgang zu dieser Auseinandersetzung der Privatklägerin damit gedroht hat, dass er ihre Brüder umbringen würde, wenn sie jemandem von dem Geschehenen berichten würde. Diese Aussage findet sich nicht in den Zeugenaussagen wieder und stützt sich einzig auf die Deposition der Privatklägerin, worauf alleine jedoch gemäss obigen Ausführungen vorliegend nicht abgestellt werden kann.
E. 6.2.3 Rechtliches Zur rechtlichen Würdigung der von der Privatklägerin erlittenen Verletzung durch den Schlag ihres Kopfes an die Wand kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (E. II.5.3.2 des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der erstellte Schlag an die Wand mit den geschilderten Folgen erfüllt ohne Weiteres den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB. Mangels erstellter drohender Äusserung hat hingegen in Bezug auf die Nötigung gemäss Art. 181 StGB ein Freispruch zu ergehen.
E. 6.2.4 Fazit In teilweiser Gutheissung seiner Berufung ist der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen, wobei das erstinstanzliche Urteil insofern zu bestätigen ist. Vom Vorwurf der Nötigung (Art. 181 StGB) ist er hingegen freizusprechen. Bei der Strafzumessung wird sodann zu berücksichtigen sein, dass das Berufungsgericht von einem für den Beschuldigten im Vergleich zum Strafgericht günstigeren Sachverhalt ausgeht und keine weiteren, dem Schlag des Kopfes an die Wand vorangehenden Faustschläge auf den Oberkörper als erstellt erachtet.
E. 6.3 Vorfall vom 7. September 2019 (Anklageziffer 5.4)
E. 6.3.1 Ausgangslage und Parteistandpunkte
E. 6.3.1.1 Die Vorinstanz erachtet den Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt. Indem der Beschuldigte der Privatklägerin ein Modellflugzeug an ihren Hinterkopf geworfen habe, habe er sich der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB schuldig gemacht, wobei es sich beim Modellflugzeug nicht um einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 handle.
E. 6.3.1.2 In seinem Parteivortrag vor Berufungsinstanz macht der Beschuldigte geltend, die Anklage gehe von einem Werfen des Modellflugzeuges aus, das Strafgericht hingegen von einem Schlagen damit, was einen erheblichen Unterschied darstelle. Dies sei wohl auf die widersprüchlichen Aussagen der Privatklägerin sowie von E. und T. zurückzuführen, welche zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen würden. Der Standpunkt des Beschuldigten, wonach das Modellflugzeug aus einem Sack gefallen sei, als er diesen vom Schrank im Zimmer habe nehmen wollen, sei sehr plausibel, da auch die Privatklägerin angegeben habe, damals dabei gewesen zu sein, die Bettwäsche zu wechseln, und man dazu mit dem Kopf gegen unten arbeiten müsse. Zum scheinbaren objektiven Beweis des Fotos von den Verletzungen gelte es anzumerken, dass auf diesem nichts zu erkennen sei. Der angeklagte Sachverhalt habe sich folglich nicht so zugetragen, wie dies das Strafgericht angenommen habe oder wie dies in der Anklageschrift geschildert sei, weshalb ein Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zu erfolgen habe.
E. 6.3.1.3 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht keine weiteren Ausführungen zu der betreffenden Anklageziffer.
E. 6.3.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind die zum Sachverhalt getätigten Aussagen der Privatklägerin, die Zeugenaussagen der Töchter E. und T. sowie die Depositionen des Beschuldigten auf Grundlage der aussagepsychologischen Methodik einer Betrachtung zu unterziehen, abzugleichen und unter Berücksichtigung der weiteren objektiven Beweismittel zu würdigen (vgl. zu den Grundsätzen oben E. III.1.2.1.3).
E. 6.3.2.1 Zeugenaussagen E. E. berichtete anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 26. Januar 2022 – auf offene Frage hin in freiem Bericht – von einem Vorfall an einem Wochenende im Jahre 2019, wann wisse sie nicht mehr genau. Sie wisse lediglich noch, dass sie Geschrei der Mutter gehört habe. Sie sei schnell aufgestanden und nach unten in ihr Zimmer [das der Privatklägerin] gegangen. Ihre Mutter sei auf dem Bettrand gesessen, habe geweint und gesagt, er habe sie "mit dem von V. " geschlagen. Es sei ein Spielflugzeug gewesen. Ihre Mutter sei alleine im Zimmer gewesen, ihren Vater habe sie nicht mehr gesehen. Sie habe noch gesehen, wie ihr Onkel W. die Treppe vom mittleren Stockwerk, wo sich das Elternschlafzimmer befinde, in das Erdgeschoss gegangen sei. Sie, E. , habe ein Foto vom Kopf der Privatklägerin gemacht, wozu diese sie aufgefordert habe, da diese habe sehen wollen, ob etwas zu sehen sei. Die Privatklägerin habe gesagt, dass es geschmerzt habe. Sie, E. , habe nicht viel gesehen am Kopf. Es sei geschwollen gewesen, aber Blut habe sie nicht gesehen. Sie habe gesehen, dass das Flugzeug in zwei Teile gebrochen gewesen sei. Wo der Beschuldigte danach gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Jedoch wisse sie noch, dass er nach Z. gereist sei (act. HG 08 00 094). Vor Strafgericht machte E. auf das Stichwort Flugzeug angesprochen im Wesentlichen gleichbleibende, wenn auch weniger ausführliche Depositionen (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 25). Die Aussagen E. s, welche sie weitgehend in freiem Bericht äusserte und nicht auf konkrete Frage hin tätigte, erweisen sind als durchwegs konstant. Ihre Schilderungen erfüllen diverse Realkennzeichen. So belastete sie den Beschuldigten nicht übermässig, wenn sie explizit angab, kein Blut gesehen zu haben (act. HG 08 00 094). Sie machte Erinnerungslücken geltend, etwa, dass sie nicht mehr wisse, wo ihr Vater danach gewesen sei (act. HG 08 00 094). Ihre Darstellungen enthalten anschauliche raumzeitliche Verknüpfungen, etwa wer sich wo im Zeitpunkt des Vorfalls aufgehalten habe und wer danach wohin gegangen sei. Ihren Aussagen ist durchaus eine hohe Aussagequalität zuzusprechen. Zur Motivationsanalyse kann auf vorstehende E. III.6.2.2.1 verwiesen werden wie auch auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts in E. II.5.1.1 des angefochtenen Urteils (Art. 82 Abs. 4 StPO) sowie auf die nachfolgenden Erwägungen in E. III.6.3.2.5.
E. 6.3.2.2 Zeugenaussagen T. T. schilderte am 14. März 2022 als Zeugin gegenüber der Staatsanwaltschaft auf offene Frage nach Erlebnissen hin, die sie mitteilen wolle, von einem Vorfall im Jahre 2019. Sie sei damals mit E. im Zimmer im dritten Stock gewesen, habe ihre Eltern gehört und sich zunächst nichts weiter dabei gedacht, bloss, dass es wohl wieder etwas zu diskutieren gebe. Plötzlich habe sie einen Laut ihrer Mutter gehört. Es sei nicht Geschrei gewesen. Sie sei nach unten zu deren Zimmer im zweiten Stock gegangen. Dort habe diese auf dem Bett gesessen, sich den Kopf gehalten und geweint. Sie, T. , habe gefragt, was passiert sei, worauf die Mutter geantwortet habe, dass er sie mit einem Flugzeug auf den Kopf geschlagen habe. Sie habe sich den Kopf angeschaut und habe etwas Blut und eine Beule gesehen. Das Flugzeug sei am Boden gelegen. Als sie zur Mutter gegangen sei, habe sie gesehen, dass der Vater die Treppe nach unten gegangen sei, so glaube sie zumindest (act. HG 08 00 108 f.). Vor Strafgericht erwähnte T. erneut den soeben geschilderten Vorfall und machte gleichbleibend geltend, nicht den Schlag selbst gesehen zu haben, jedoch ihre Mutter schreien gehört und die Wunde gesehen zu haben (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 28 f.). Auch T. s Aussagen sind konstant und in sich stimmig. In ihren Aussagen finden sich ebenfalls zahlreiche Realkennzeichen, wie detaillierte räumlichörtliche Verknüpfungen, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge, so etwa ihre Gedanken als sie in ihrem Zimmer die Eltern streiten gehört habe. Auch sie verzichtete auf eine Mehrbelastung und machte konstant geltend, die Auseinandersetzung zwischen ihren Eltern nicht gesehen und erst später dazugekommen zu sein. Zu allfälligen Motiven einer Falschbelastung kann ebenfalls auf die obigen Ausführungen in E. III.6.2.2.2, auf die vorinstanzlichen Feststellungen in E. II.5.1.1 des angefochtenen Urteils (Art. 82 Abs. 4 StPO) sowie auf die nachfolgend unter E. III.6.3.2.5 gemachten Erwägungen verwiesen werden.
E. 6.3.2.3 Aussagen Privatklägerin Anlässlich der Einvernahme vom 24. November 2021 sagte die Privatklägerin zu dem von ihr eingereichten Foto (act. HG 08 00 072) aus, dass der Beschuldigte sie im September 2019 mit einem Flugzeug geschlagen habe und sie davon eine Beule so gross wie ein Ei davongetragen habe. Sie habe den Schlag nur aufgrund einer Frage bekommen. Er habe den Koffer gepackt und sie habe gefragt, wohin er fliege. Daraufhin habe er sie mit dem Flugzeug an den Kopf geschlagen (act. HG 08 00 065 f.). In der Einvernahme vom 19. Januar 2022 bestätigte sie auf den in der vorherigen Einvernahme genannten Vorfall angesprochen ihre zuvor gemachten Schilderungen im Wesentlichen. Sie sagte zudem aus, sie sei im Schlafzimmer am Bettwäsche wechseln gewesen als sie plötzlich ihren Mann mit einem Koffer gesehen und ihn gefragt habe, wohin er gehen würde. Er habe gesagt, das habe sie nicht zu interessieren. Er habe sie mit der Faust auf den Kopf geschlagen und sie habe so laut geschrien, dass der Bruder ihres Mannes, welcher bei ihnen gewesen sei, ins Schlafzimmer gekommen sei. Der Bruder, W. , habe gefragt, was passiert sei. Sie habe gesagt "schau was er mit den Fäusten angetan hat". Auf Nachfrage, wonach sie nichts vom zuvor erwähnten Flugzeug erwähnt habe, sagte die Privatklägerin sodann, dass er das Spielzeug ihres Sohnes von irgendwo genommen, es ihr einmal gegen den Kopf geworfen und sie am Hinterkopf erwischt habe, worauf das Flugzeug kaputtgegangen sei. Er sei ca. 2-3 Meter von ihr entfernt gestanden und habe mit ganzer Kraft geworfen. Sie sei gebeugt gewesen, da sie am Bettwäsche wechseln gewesen sei. Sie korrigierte beziehungsweise stellte sodann klar, dass an diesem Tag einzig der Wurf mit dem Flugzeug geschehen sei. Der Beschuldigte habe sie an diesem Tag nicht mit den Fäusten geschlagen (act. HG 08 00 085). Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung machte die Privatklägerin auf das Stichwort Modellflugzeug angesprochen weitgehend gleichbleibende Depositionen (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 18). Sie gab in leichter Abweichung zur vorherigen Einvernahme vom 19. Januar 2022 an, dass er sie mit dem Flugzeug "geschlagen" habe. Der Sohn sei auch dabei gewesen, danach seien die Töchter dazugekommen und sie habe seinen Bruder "angerufen". Sie habe eine Schwellung gehabt und habe einer Tochter gesagt, sie solle das fotografieren. Zu den Aussagen der Privatklägerin ist erneut zu erkennen (vgl. bereits oben E. III.6.2.2.3 zu Anklageziffer 5.3), dass ihre Aussagen wohlmöglich durch die Übersetzung etwas holprig erscheinen und auf die genaue Wortwahl wohl nur mit entsprechender Zurückhaltung abgestellt werden kann. Dass zunächst von Schlagen, dann von Werfen und später teilweise wieder von Schlagen in den übersetzten Aussagen zu lesen ist, ist ebenfalls vor diesem Hintergrund entsprechend zu würdigen. Sie beschrieb jedoch auf Nachfrage klar, dass der Beschuldigte ca. 2-3 Meter Abstand von ihr gehabt habe und schilderte sodann ein Werfen aus dieser Nähe mit voller Kraft (act. HG 08 00 085). Auch was das anschliessende Rufen des Bruders betrifft, was anlässlich der Hauptverhandlung mit "anrufen" protokoliert wurde, geht aus ihren Depositionen in allen Befragungen hinweg – wie auch aus jenen der Zeuginnen – klar hervor, dass vorgebracht wurde, dass der Bruder des Beschuldigten zum betreffenden Zeitpunkt vor Ort war und somit ein Rufen gemeint gewesen ist. Insgesamt erscheinen ihre Aussagen sodann als widerspruchsfrei und in sich stimmig. Sie schilderte teilweise wiederholt dieselben Nebensächlichkeiten, teilweise erwähnte sie andere Nebensächlichkeiten (wie z.B. dass V. vor Ort war), ohne dass diese sich widersprechen würden. Ihr Aussageverhalten ist diesen Vorwurf betreffend insgesamt als konstant zu werten. Ihre Aussagen sind zwar nicht sehr detailliert und ausführlich, jedoch sowohl in Bezug auf das Kerngeschehen wie auch auf die nicht tatbezogenen Inhalte gleichermassen. Auch präzisierte sie ihre eigenen Aussagen spontan und gab etwa an, dass es an jenem Tag nicht noch zu Faustschlägen gekommen sei, sondern nur zu dem Wurf (act. HG 08 00 085). Es sind den diesbezüglichen Vorwurf betreffend keine übermässigen Belastungen oder Mehrbelastungen zu erkennen. Zudem sind weitere Realkennzeichen zu erkennen, wie klare raumzeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen.
E. 6.3.2.4 Aussagen Beschuldigter In der Einvernahme vom 23. März 2022 (act. HG 08 00 0123 f.) bestritt der Beschuldigte, die Privatklägerin mit dem Modellflugzeug beworfen oder geschlagen zu haben. Visà-vis des Bettes sei ein grosser Schrank mit einer Schiebetüre. Er habe über Kopf einen grossen Sack aus dem Schrank genommen. Die Privatklägerin habe sich auf der rechten Längsseite des Bettes befunden und sei am Bettwäsche wechseln gewesen. Als er den Sack aufs Bett habe stellen wollen, seien einige Dinge aus dem Sack gefallen. Ob die Privatklägerin von etwas getroffen worden sei, wisse er nicht. Er habe ihr jedoch sicherlich nichts absichtlich angeworfen. Solche Situationen habe die Privatklägerin zum Anlass genommen, um laut zu werden und die Kinder miteinzubeziehen. Sie sei dann zu den Kindern gegangen. Sie habe ihn immer wieder provoziert, damit es zu Konflikten komme. Auf Frage gab der Beschuldigte anlässlich nämlicher Einvernahme an, dass Spielsachen von V. aus dem Sack gefallen seien (act. HG 08 00 123 ff.). Vor Strafgericht machte der Beschuldigte keine weiteren Depositionen zum betreffenden angeklagten Vorfall. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an seiner in der Einvernahme gemachten Sachverhaltsfeststellung fest und wiederholte im Wesentlichen seine damals getätigten Aussagen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 88 ff.). Anders als noch bei der genannten Einvernahme, im Rahmen welcher er geltend gemacht hatte, er wisse nicht mehr, ob die Privatklägerin von etwas getroffen worden sei, führte er sodann aus, das Modellflugzeug sei genau in Richtung der Privatklägerin "gegangen", jedoch nicht mit Absicht. (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 89 f.). Den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt bestritt der Beschuldigte im Gegensatz zum vorherigen Anklagepunkt (Anklageziffer 5.3) nicht pauschal, machte jedoch einen anderen Ablauf der Geschehnisse geltend. Zu den Aussagen des Beschuldigten ist allerdings festzuhalten, dass diese in wesentlichen Teilen betreffend das Kerngeschehen nicht konstant sind. Will er anlässlich der ersten Einvernahme nicht wissen, ob die Privatklägerin von einem der Dinge, die, wie er sagt, ihm ausversehen aus dem Schrank heruntergefallen sind, getroffen worden sei, so gab er vor Kantonsgericht nun an, dass das Modellflugzeug genau auf die Privatklägerin gefallen sei. Soweit seine Depositionen daher überhaupt einer Überprüfung zugänglich sind, kann ihnen keine hohe Aussagequalität zugeschrieben werden.
E. 6.3.2.5 Abschliessende Würdigung Als objektive Beweismittel liegen ein am 7. September 2019 und damit ein im angeklagten Zeitpunkt aufgenommenes Foto einer Verletzung am Hinterkopf (act. HG 06 00 012 f.; 08 00 009 i.V.m. 10, 15; 08 00 072) sowie das fotografierte und beschlagnahmte, in der Mitte zerbrochene Modellflugzeug vor (act. HG 08 00 068), welches aus Vollkunststoff besteht und ein Gewicht von 259 Gramm aufweist. Auf Fotoaufnahmen lässt sich eine Rötung der Kopfhaut am Hinterkopf erkennen, wobei aufgrund der niedrigen Qualität der Aufnahmen nicht viel zu erkennen ist. Bezeichnend scheint jedoch bereits der Umstand, dass an jenem Tag, dem 7. September 2019, entsprechende Fotoaufnahmen angefertigt wurden. Die Aussagen der Zeuginnen sind weitestgehend deckungsgleich. Eine Differenz findet sich einzig darin, dass T. berichtete, dass sie etwas Blut gesehen habe. Hingegen sagte E. aus, kein Blut gesehen zu habe. Es scheint jedoch durchaus möglich und nicht unwahrscheinlich, dass eine Tochter etwas Blut gesehen hat und die andere Tochter nicht, womit dies die Schilderungen nicht als unglaubhaft wirken lässt. Vielmehr spricht diese unterschiedliche Schilderung sowie auch der Umstand, dass beide Zeuginnen geltend machten, die Verletzungszufügung nicht gesehen zu haben und auf übermässige Belastungen verzichteten, wie auch das am besagten Tage aufgenommene Foto des Hinterkopfes, klar gegen die vom Beschuldigten vorgebrachte Rachethese und die geltend gemachte Beeinflussung der Töchter durch die Privatklägerin. Die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen decken sich sodann mit den ebenfalls glaubhaften Aussagen der Privatklägerin. Die vom Beschuldigten nicht einheitlich geltend gemachte Sachverhaltsversion erweist sich hingegen als reine Schutzbehauptung. Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin, welche vorliegend von den Aussagen der Zeuginnen das Rahmengeschehen betreffend sowie durch die im angeklagten Zeitpunkt aufgenommenen Fotos des Hinterkopfes und das zerbrochene Modellflugzeug gestützt werden, ist davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift zugetragen hat.
E. 6.3.3 Rechtliches Für die rechtliche Würdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil unter E. II.5.4.2 verwiesen werden, welchen sich die Berufungsinstanz vollumfänglich anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerin hat am Hinterkopf Rötungen davongetragen und insbesondre auch durch die beschriebene Beule, welche einer gewissen Heilungszeit bedurfte, Schmerzen erlitten.
E. 6.3.4 Fazit In Abweisung seiner Berufung und in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts vom 11. Mai 2023 ist der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1und Ziff. 2 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen.
E. 6.4 Vorfall vom 8. November 2019 (Anklageziffer 5.5)
E. 6.4.1 Ausgangslage und Parteistandpunkte
E. 6.4.1.1 Das Strafgericht erachtet den Anklagesachverhalt als erstellt. Indem der vorsätzlich handelnde Beschuldigte der Privatklägerin während eines Streits am Telefon gesagt habe, sie würde sehen, was passiere, wenn er nach Hause komme – was im Kontext von häuslicher Gewalt als Androhung von konkreter körperlicher Gewalt verstanden werden müsse –, habe er die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt. Die Ernsthaftigkeit der von ihm geäusserten Drohung zeige sich auch darin, dass der Beschuldigte, als die Privatklägerin schliesslich zu Hause gewesen sei, auch tatsächlich gewalttätig geworden sei. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin sodann an den Haaren gepackt und so ihren Kopf hin und her gezerrt habe, sie zudem mit seinen Fäusten am ganzen Körper geschlagen habe, was der Privatklägerin Schmerzen bereitet habe, und er ihr schliesslich den Mund zugehalten habe, habe er auf den Körper der Privatklägerin in einem Masse eingewirkt, welches nicht mehr als blosse Tätlichkeit, sondern als einfache Körperverletzung zu qualifizieren sei, wobei der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt habe.
E. 6.4.1.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Oktober 2024 macht der Beschuldigte dazu in seinem Parteivortrag geltend, es sei in der Tat an jenem 8. November 2019 zu einem Streit gekommen. Die Privatklägerin habe angefangen zu toben, zu schreien und sei aggressiv gegenüber ihm gewesen. Er habe versucht, sie zu beruhigen, wobei er ihr damals wahrscheinlich auch den Mund zugehalten habe. Zu Schlägen oder einem an den Haaren ziehen sei es jedoch nicht gekommen. Die Aussagen des Beschuldigten würden sich mit den Zeugenaussagen von AA. decken. So habe dieser gesagt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gehalten beziehungsweise von hinten umschlungen habe, was nicht dazu passe, wenn man jemandem Schläge verpassen oder an den Haaren ziehen wolle. Dies habe AA. denn auch nicht beobachtet. Mit dem Begriff "handgreiflich" sei eben genau dieses Umschlingen zu verstehen. AA. habe auch nicht von Verletzungen berichtet, als er die Privatklägerin sogleich nach dem Ereignis gesehen habe. Auch die Polizei habe keine Verletzungen erkannt. Dass die Privatklägerin zerzauste Haare gehabt habe, sei nach einem kleinen Gerangel nicht weiter erstaunlich. Zu den von der Privatklägerin eingereichten Fotos ihrer angeblichen Verletzungen sei anzumerken, dass diese nichts zur Sache beitragen und beweisen würden. Zum einen datiere das Foto gemäss den Metadaten vom 22. September 2021 und damit klar vor dem 8. November 2019. Zudem seien ohnehin keine Verletzungen ersichtlich. Sofern von der Privatklägerin vorgebracht werde, der Auslöser des Streites sei ein Radarbild gewesen und das Strafgericht darauf abstelle, sei anzumerken, dass in den Akten kein Radarbild oder ein entsprechendes Bestätigungsschreiben zu finden sei. Das Strafgericht stütze sich einzig auf act. PD 01 20 062, wobei es sich dabei um den entsprechenden Strafbefehl handle, welcher auf den 17. Dezember 2019 datiert sei. Demnach sei ungeklärt, weshalb die Privatklägerin bereits am 8. November 2019 gewusst haben soll, dass der Beschuldigte geblitzt worden sei. Eine einfache Körperverletzung sei angesichts der mangelnden Beweise nicht erstellt. Die Beweiswürdigung der gegensätzlichen Aussagen sei nachweislich falsch, weshalb ein Freispruch zu ergehen habe. Der Vorwurf der Drohung basiere sodann lediglich auf einer simplen Behauptung der Privatklägerin. Das Strafgericht habe ohne weitere Begründung auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt und sich nicht mit den Aussagen des Beschuldigten auseinandergesetzt. Es sei gar nicht erstellt, dass überhaupt ein Telefonat stattgefunden habe, denn es seien keine allfälligen Telefonprotokolle von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht herangezogen worden. Das Strafgericht habe eine falsche Beweiswürdigung vorgenommen und gehe von Tatsachen aus, die nicht stattgefunden hätten. Der Beschuldigte sei daher in dubio pro reo vom Vorwurf der Drohung freizusprechen.
E. 6.4.1.3 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrem Parteivortrag anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung keine spezifischen Ausführungen zu dieser Anklageziffer.
E. 6.4.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Unbestritten ist, dass es am 8. November 2019 zu einem Streit zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten bei ihnen zu Hause gekommen ist. Strittig ist hingegen, ob es zuvor anlässlich eines Telefonats, welches ebenfalls unbestrittenermassen stattgefunden hat (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 79 ff.), zu den Äusserungen des Beschuldigten gekommen ist sowie ob es im Rahmen des genannten Streits zu der in der Anklageschrift unter Ziff. 5.5 beschriebenen körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist beziehungsweise ob und allenfalls wie es zu den Verletzungen gemäss Anklage gekommen ist. Zugestanden wird vom Beschuldigten jedenfalls, dass er im Rahmen der Auseinandersetzung "wahrscheinlichen" den Mund der Privatklägerin zugehalten habe (act. HG 08 00 119). Vorweg ist festzustellen, dass dem Rechtsvertreter des Beschuldigten zuzustimmen ist, sofern er geltend macht, dass aus den Akten beziehungsweise dem Strafbefehl (act. PD 01 20 062) nicht ersichtlich ist, dass dem Beschuldigten oder der Privatklägerin bereits im November 2019 ein entsprechendes Schreiben zugestellt worden wäre. Es kann jedoch letztlich offengelassen werden, ob der Streit an jenem Tag aufgrund des Radarbildes angefangen hat, da dies für den zu beurteilenden massgeblichen Sachverhalt nicht von Relevanz ist. Jedenfalls wird dies vom Beschuldigten – anlässlich der Befragung vor Kantonsgericht damit konfrontiert – auch nicht explizit bestritten (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 79). Zur Würdigung des massgeblichen Sachverhaltes sind nachfolgend die Aussagen des Zeugen AA. , sowie der Zeuginnen E. und T. , der Privatklägerin sowie des Beschuldigten zu würdigen, wie auch die Fotoaufnahmen (act. HG 08 00 009 i.V.m. 14 sowie 08 00 065 i.V.m. 71 ) und der Polizeibericht vom 18. Februar 2022 (act. HG 08 00 028).
E. 6.4.2.1 Zeugenaussagen AA. AA. machte am 8. Februar 2022 anlässlich seiner Zeugeneinvernahme im Wesentlichen folgende Depositionen (act. HG 08 00 101 ff.): Als er, der damals im Haus neben der Familie BB. gewohnt habe, an jenem Tag am Mittag aus dem Haus zum Briefkasten habe gehen wollen, habe er Hilfeschreie der Privatklägerin gehört. Diese seien aus dem Haus der Familie BB. gekommen und er habe ihre Stimme erkannt. Vom Briefkasten aus stehend habe er zum Doppeleinfamilienhaus der BB. s geschaut und von dieser Position direkt durch das Fenster und durch die Küche ins Wohnzimmer der BB. s sehen können. Er habe gesehen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin handgreiflich geworden sei. Gesehen habe er, dass er sie von hinten umschlungen habe. Sie habe am Wohnzimmerboden gehauert und der Beschuldigte habe sie von hinten irgendwie umschlungen. Er sei rüber an das Küchenfenster der BB. s gerannt, habe geklopft und gleichzeitig "aufhören" geschrien. Ob jemand auf seine Rufe reagiert habe, könne er nicht sagen. Auf Frage gab der Zeuge sodann an, dass er auch glaube gesehen zu haben, dass der Beschuldigte seine Hand auf den Mund der Privatklägerin gelegt habe. Er habe den Eindruck gehabt, dass –als er sie von hinten umschlungen habe – er ihr versucht habe, den Mund zuzuhalten (act. HG 08 00 103). Er sei sofort an ihre Haustüre gerannt und habe geklingelt. Er glaube, "CC. " [gemeint: V. ] habe ihm die Haustüre geöffnet, jedenfalls habe er mit ihm geredet, wobei dieser in seinem Deutsch gesagt habe: "Papi macht Mami weh". Dann sei die Privatklägerin relativ schnell auch an die Türe gekommen. Sie sei zerzaust und aufgebracht gewesen, habe geschrien und ihren Mann verflucht. Sie habe sinngemäss gesagt, dass er auf sie losgehen würde und habe zu ihm gesagt, er solle ins Haus kommen, was er jedoch abgelehnt habe. Er habe zur Privatklägerin gesagt, der Beschuldigte solle rauskommen und mit ihm reden. Die Privatklägerin habe ihn gerufen und ihm mehrmals gesagt, er solle kommen, aber er habe nicht darauf reagiert. Als er an der Türe gewesen sei, habe die Privatklägerin zu ihm gesagt, er solle schauen, wie sie aussehe. Sie habe nicht geblutet und man habe keine Hämatome gesehen. Sie habe einfach zerzaust gewirkt (act. HG 08 102). Ihre erneute Bitte, ins Haus zu kommen, habe er wieder abgelehnt, da er kein gutes Gefühl gehabt habe, in das Haus einzutreten. Er habe die Privatklägerin gefragt, ob es gehen würde, worauf sie eigentlich nichts gesagt habe, sie sei sehr aufgebracht gewesen. Ein weiterer Grund, weshalb er nicht in ihr Haus habe gehen wollen sei, dass er jeden Moment seine Kinder zuhause erwartet habe. Er habe dann bei sich zuhause die Polizei angerufen. Er habe kein gutes Gefühl gehabt und sich Sorgen um die Privatklägerin gemacht, da der Beschuldigte nicht rausgekommen sei und er keinen direkten Kontakt zu ihm gehabt habe (act. HG 08 101). Auf Frage gab er sodann an, dass der Sohn des Beschuldigten und der Privatklägerin ängstlich, ruhig und eher ratlos gewirkt habe. Ob der Streit, nachdem er durch ihn unterbrochen worden sei, weitergegangen sei, wisse er nicht. Er glaube jedoch, dass er ein Auto habe wegfahren hören (act. HG 08 102). Zudem gab AA. zu Protokoll, er und seien Frau seien danach – wobei er nicht glaube, dass es noch am selben Tag gewesen sei – zur Familie BB. gegangen um mit ihnen zu reden. Sie hätten ihnen vermitteln wollen, dass Gewalt keine Lösung sei und er habe dem Beschuldigten gesagt, dass man seine Frau nicht schlage. Daraufhin habe der Beschuldigte dargelegt, wie die Privatklägerin ihn zur Weissglut bringe und ihm Vorwürfe machen würde, dass er eine andere Frau habe (act. HG 08 00 102). Die Frage, ob der Beschuldigte ihm gegenüber Gewalt an seiner Frau eingestanden habe, verneinte der Zeuge AA. , sie hätten dies nicht so direkt thematisiert. Er habe auch nicht gewusst, was der Beschuldigte mache. So habe er bloss das gesehen, was er berichtet habe. Er habe nicht gesehen, dass er sie geschlagen habe. Davon könne man jedoch ausgehen, da die Privatklägerin ihre Hämatome gezeigt habe. Wann dies aber genau gewesen sei, wisse er nicht mehr (act. HG 08 00 102). Auf diese in sich stimmigen, eine Vielzahl von Realitätskriterien aufweisenden Aussagen des Zeugen AA. , welchen eine äusserst hohe inhaltliche Qualität zuzusprechen ist und welche frei von jeglichen Anhaltspunkten und Motiven für eine Falschbelastung sind, ist ohne Weiteres abzustellen. Die Richtigkeit der Zeugenaussagen wird denn auch vom Beschuldigten nicht direkt in Abrede gestellt.
E. 6.4.2.2 Weitere Zeugenaussagen Die beiden Töchter E. und T. , welche als Zeuginnen befragt wurden, gaben an, die Auseinandersetzung nicht miterlebt zu haben und zu jener Zeit nicht vor Ort anwesend gewesen zu sein (vgl. act. HG 08 00 095 sowie 08 00 111). So gab T. am 14. März 2022 an, von E. informiert worden zu sein, dass der Beschuldigte wieder auf die Privatklägerin losgegangen sei und es wieder eskaliert sei (act. HG 08 00 111).
E. 6.4.2.3 Aussagen Privatklägerin Die Privatklägerin gab anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. September 2021 (act. HG 08 00 47 ff.) an, es sei am 8. November 2019 zu einem Streit wegen eines Radarbildes gekommen, wobei der Beschuldigte während eines Telefongesprächs gemeint habe, dass sie sehen werde, was passiere, wenn sie nach Hause komme. Als sie zuhause angekommen sei, habe der Beschuldigte sie mit Fäusten überall geschlagen und sie habe nach Hilfe geschrien, worauf der Beschuldigte ihr den Mund zugehalten habe. Der Nachbar habe sie gehört und habe dann "B. , B. " gerufen. Darauf habe ihr Ehemann vorgetäuscht, sie zu küssen. Ihre Lippe habe geblutet und er habe sie mit der Faust am Kopf geschlagen. Der Nachbar habe gesehen, dass sie eine blutige Lippe gehabt habe (act. HG 08 00 055 f.). Diese Depositionen bestätigte die Privatklägerin im Rahmen ihrer Einvernahme vom 24. November 2021 und gab zudem an, er habe mit ganzer Kraft an ihren Haaren gerissen, erwähnte jedoch kein vorgängiges Telefonat und keine blutende Lippe (act. HG 08 00 062 f.). Auch in der Befragung vom 19. Januar 2022 machte sie weitgehend gleichbleibende Aussagen, erwähnte erneut das Telefongespräch und sagte zudem, dass sie nicht habe Atmen können, als er ihr den Mund zugehalten habe. Sie korrigierte sodann, dass sie nicht wisse, ob der Nachbar die blutige Lippe gesehen habe. Die blutige Lippe, welche sich an der Oberlippe innen befunden habe, sei entstanden, als der Beschuldigte ihr den Mund zugehalten habe (act. HG 08 00 084 f.). Vor Strafgericht sagte sie zudem aus, sie könne sich an seine Schuhe und seine Kleider erinnern, als er nach Hause gekommen sei. Er sei nach Hause gekommen und habe sie zusammengeschlagen mit diesen Schuhen, so stark er gekonnt habe. Mit den Fäusten habe er sie auch geschlagen. Eine blutende Lippe erwähnte sie nicht (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 15 f.). Die Privatklägerin machte insoweit konstante Aussagen, als dass sie geltend machte, dass es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Gleichbleibend schilderte sie, dass sie geschrien und er ihr den Mund zugehalten habe, was der Beschuldigte auch nicht bestreitet. Zu der genauen körperlichen Einwirkung sind ihre Aussagen nicht durchwegs gleichbleibend und auch nicht sehr detailliert. Sie erwähnte teilweise eine blutende Lippe, jedoch nicht durchwegs und sagte einmal aus, der Nachbar habe das gesehen, korrigiert in einer späteren Befragung sodann, dass sie nicht sicher sei, ob er dies gesehen habe. Sie erwähnte einmal Faustschläge gegen den Kopf, in späteren Einvernahmen spricht sie bloss unspezifisch von "zusammenschlagen" oder "schlagen" ohne genau zu bezeichnen, wo und wie er sie geschlagen haben soll. Vor Strafgericht machte sie sodann erstmals geltend, er habe sie mit seinen Schuhen geschlagen. Mit Blick auf die Konstanz und die Realkennzeichen kann die inhaltliche Qualität ihrer Aussagen nicht als besonders hoch qualifiziert werden. Zur allfälligen Motiven einer Falschbelastung und einer gewissen Tendenz zur Aggravation kann erneut auf die obigen Ausführungen in E. III.6.2.2.3 verwiesen werden. Folglich kann auf ihre Aussagen nur insofern abgestellt werden, als diese sich mit Aussagen weiterer Personen oder sonstiger objektiver Beweismittel decken.
E. 6.4.2.4 Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte bestritt, die Privatklägerin vorgängig zum Streit telefonisch bedroht zu haben, sie anlässlich des Streits an den Haaren gepackt zu haben, tätlich angegangen zu sein oder sie verletzt zu haben (vgl. act. HG 08 00 121 f.; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 80 ff.). Auch habe er ihr nicht zuvor am Telefon gedroht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 80). Er habe die Privatkläger am Oberarm gehalten und sie zum Sofa geführt (vgl. act. HG 08 00 122). Wenn der Zeuge AA. Hilfeschreie gehört habe, könne das sein. Er gehe jedoch davon aus, dass die Privatklägerin diese absichtlich ausgestossen habe, da sie gesehen habe, dass der Nachbar AA. sie sehe. Zu den Vorwürfen äusserte sich der Beschuldigte bloss teilweise und bestritt diese, teilweise verzichtete er auch auf Äusserungen. Mit den Aussagen der Privatklägerin oder von Zeuge AA. konfrontiert, versuchte er Erklärungen oder Begründungen aufzuzeigen, weshalb es zu diesen Aussagen gekommen sei. Dabei stützte er sich auch erneut auf seine Rachethese (vgl. z.B. oben E. III.6.2.2 f.). Seine Erklärungsversuche vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Soweit seine Aussagen überhaupt überprüft werden können, kann ihnen keine hohe Aussagequalität zugesprochen werden.
E. 6.4.2.5 Abschliessende Würdigung Gestützt auf die Zeugenaussagen AA. s, insbesondere seine Beobachtungen, wonach die Privatklägerin zerzaustes Haar gehabt habe und die von ihm gehörten Hilfeschreie sowie der Aussage des Sohnes V. ("Papi macht Mami weh"), erscheint erstellt, dass der Beschuldigte zumindest in gewissem Masse auf den Körper der Privatklägerin eingewirkt und ihr dadurch Schmerzen verursacht hat. Aufgrund der Beobachtungen AA. , wonach die Privatklägerin zerzauste Haare gehabt habe und den von ihm zuvor gehörten Schreien und Hilfeschrein kann davon ausgegangen werden, dass – wie dies die Privatklägerin auch vorbrachte – der Beschuldigte sie an den Haaren gepackt und ihr dadurch Schmerzen zugefügt hat, was mitunter auch das von AA. gehörte Schreien plausibel macht. Auch die Aussage des Sohnes "Papi macht Mami weh" spricht dafür, dass der Beschuldigte vorsätzlich auf die Privatklägerin eingewirkt und ihr "weh" getan hat, was die Version des Beschuldigten widerlegt, er habe die Privatklägerin bloss beruhigen wollen. Ein Schlagen mit Fäusten am ganzen Körper findet hingegen keine Stütze in den Zeugenaussagen AA.
s. So gab er explizit an, keine Schläge gesehen zu haben. Er habe kein Blut gesehen und auch keine Verletzungen, als er sogleich nach seinen Beobachtungen an der Türe geklingelt habe. Er gehe zwar davon aus, dass er sie geschlagen habe, da sie ihm zu einem anderen Zeitpunkt Hämatome gezeigt habe. Die in der Anklageschrift geschilderten Faustschläge vom 8. November 2019 lassen sich damit jedoch nicht belegen. Auch im Polizeibericht vom 18. Februar 2022 (act. HG 08 00 028 f.) werden keine Verletzungen der Privatklägerin beschrieben und auch aus den Fotoaufnahmen (act. HG 08 00 009 i.V.m. 14 sowie 08 00 065 i.V.m. 71) lässt sich nichts Weiteres ableiten. Es ist mit dem Beschuldigten übereinzugehen, dass keine Metadaten vorliegen, welche einen Rückschluss auf das Aufnahmedatum ermöglichen, sondern bloss ersichtlich ist, dass ein Screenshot von einer der Fotoaufnahmen am 22. September 2021 erstellt wurde (vgl. act. HG 08 00 009 i.V.m. 14). Zudem sind ohnehin keine eindeutigen Verletzungen auf den Fotos auszumachen. Dass, bevor der Beschuldigte am 8. November 2019 am Mittag nach Hause gekommen war, ein Telefongespräch zwischen ihm und der Privatklägerin stattgefunden hat, wurde vom Beschuldigten bestätigt (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 79 f.). Ob es anlässlich dieses Gesprächs zu den in der Anklage unter Ziff. 5.5 Ziff. 1 geschilderten und vom Beschuldigten bestrittenen Äusserung, dass sie sehen würde, was passiere, wenn er nach Hause komme, gekommen ist, kann jedoch offengelassen werden. Denn nicht erstellt ist zumindest, dass die Privatklägerin dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden wäre. Dies schilderte sie nicht und machte auch sonst nicht geltend, inwiefern sie dadurch eingeschüchtert gewesen wäre oder dass die von ihr behauptete Äusserung des Beschuldigten überhaupt irgendeine Wirkung auf sie gehabt habe. Der Anklagesachverhalt ist insofern nicht erstellt und es hat diesbezüglich ein Freispruch vom Vorwurf der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB zu erfolgen.
E. 6.4.3 Rechtliches
E. 6.4.3.1 Gemäss Art. 126 Ziff. 1 StGB wird mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Der Täter wird gemäss Ziff. 2 lit. b namentlich dann von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an seinem Ehegatten oder seiner Ehegattin während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begeht. Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen (BGE 68 IV 85). Damit eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht. Eine Tätlichkeit ist unabhängig von der Schmerzzufügung dann anzunehmen, wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten wird, dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird (BGE 117 IV 14 E. 2). Als Tätlichkeiten sind ferner leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen zu werten, die mindestens ein deutliches, wenn auch vorübergehendes Missbehagen verursachen ( Andreas Roth / Tornike Keshelava , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 126 N 4).
E. 6.4.3.2 Die zuvor geschilderte Einwirkung des Beschuldigten auf die Privatklägerin erfüllt ohne Weiteres den Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Ziff. 1 StGB. Die erstellte Einwirkung auf den Körper der Privatklägerin hat eine gewisse Intensität erreicht und eindeutig das übliche und gesellschaftliche geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten. Hingegen ist die Schwelle zur einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB nicht erreicht, zumal die erlittene Beeinträchtigung nicht über eine bloss vorübergehende Störung hinausgeht. Wie sodann die nachfolgende E. III.6.5 zeigt, ist es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin wiederholt zu Tätlichkeiten gekommen, weshalb eine Verfolgung von Amtes gemäss Art. 126 Ziff. 2 lit. b StGB vorliegt.
E. 6.4.4 Fazit In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und in Abweichung des strafgerichtlichen Urteils vom 11. Mai 2023 ist der Beschuldigte der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB ist er freizusprechen.
E. 6.5 Vorfall vom 31. Dezember 2020 (Anklageziffer 5.6)
E. 6.5.1 Ausgangslage und Parteistandpunkte
E. 6.5.1.1 Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin wissentlich und willentlich mit seinen Händen ins Gesicht und an den Kopf geschlagen habe, bis diese im Gesicht geblutet und Schmerzen gehabt habe, und er überdies der um Hilfe schreienden Privatklägerin mit seinen Händen den Mund zugehalten habe, was bei einer Gesamtbetrachtung nicht mehr bloss als Tätlichkeit zu qualifizieren sei, habe sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig gemacht.
E. 6.5.1.2 In seinem Parteivortrag vor der Berufungsinstanz am 14. Oktober 2024 bringt der Beschuldigte zusammengefasst vor, T. habe nie Gewalt in ihren Einvernahmen erwähnt. Soweit das Strafgericht würdige, die "eher zurückhaltende Gewaltkomponente" spreche für die Erlebnisbasiertheit ihrer Darstellung und dass die Gewalt bei einer Absprache deutlich prägnanter geschildert worden wäre, verfehle sie, dass T. eben gerade keine Gewalt schildere und mitbekommen habe. Das Strafgericht lege damit die Fakten so zurecht, dass es die Aussagen der Privatklägerin irgendwie stützen könne, ohne jedoch auf Widersprüche einzugehen. So habe die Privatklägerin stets behauptet, aufgrund der Faustschläge gegen ihren Kopf und ihr Gesicht geblutet zu haben, und auch in der Sprachnotiz vom selben Abend habe sie gesagt, sie sei voller Blut. T. habe davon jedoch nie etwas berichtet, obwohl sie, wie sie selber sage, beim Vorfall direkt dabei gewesen sei und allfälliges Blut mit Sicherheit hätte sehen müssen. Die von T. an E. geschickte Nachricht, wonach sie hoffe, dass sie sterbe, werde vom Strafgericht ohne weitere Begründung einfach mit der vorgeworfenen Gewalt erklärt. Gewalt erwähne T. jedoch nicht. Dass es an jenem Abend Streit gegeben habe, werde vom Beschuldigten nicht bestritten, auch nicht, dass dieser laut und emotional gewesen sei. Es sei gut möglich, dass dies T. aufgewühlt habe und sie deshalb die Nachricht an ihre Schwester verfasst habe. Das von der Privatklägerin eingereichte Foto (act. HG 08 00 076) sei undatiert und könne daher nicht als Beweis genügen. Zudem sei darauf auch keine Verletzung zu erkennen. Insgesamt könne daher der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt nicht als erstellt betrachtet werden.
E. 6.5.1.3 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrem Parteivortrag vor Strafgericht keine Ausführungen zum betreffenden Anklagepunkt.
E. 6.5.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Unbestrittenermassen ist es am 31. Dezember 2019 zu einem Streit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen. Vom Beschuldigten bestritten wird hingegen, dass er anlässlich dieses Streites Gewalt ausgeübt beziehungsweise die in der Anklageschrift genannten Tathandlungen verübt habe. Zur Würdigung des massgeblichen Sachverhalts sind nachfolgend die Aussagen der Zeugin T. sowie die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zu würdigen, wie auch die an jenem Abend von T. an E gesendete Nachricht (act. HG 08 00
093) und die von der Privatklägerin an E. an besagtem Tag übermittelte Sprachnachricht (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 31 f.).
E. 6.5.2.1 Zeugenaussagen T. Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 14. März 2022 schilderte T. in freiem Bericht und auf offene Frage hin einen Vorfall an Silvester (act. HG 08 00 106 ff.). Sie sei damals im zweiten Stock im Zimmer von U. gewesen. E. und U. seien zu dieser Zeit in Z. bei der Familie des Vaters gewesen. Es sei um ca. 22 Uhr gewesen. Sie sei mit dem Handy beschäftigt gewesen und habe das Geschrei ihrer Mutter aus dem Erdgeschoss gehört. Sie sei runter gerannt und habe im Wohnzimmer ihre Mutter auf dem Sofa gesehen und ihr Vater sei irgendwie über sie gebeugt gewesen. Ihr Vater habe ihrer Mutter mit einer Hand den Mund zugehalten. Sie sei dazu gerannt und habe versucht, ihren Vater von der Mutter wegzuzerren, was ihr nicht gelungen sei. Sie habe wegen der Situation weinen müssen. Die Mutter habe auch die ganze Zeit geweint. Auch wisse sie noch, dass der Vater, als er von der Mutter abgelassen habe, angefangen habe zu lachen. Das habe sie so eine komische Reaktion gefunden. Auch V. sei dort gewesen, sie glaube, er sei im Küchenbereich gestanden, was derselbe Raum sei, und er habe ebenso geweint. Wie es dann weitergegangen sei, wisse sie nicht mehr. Sie wisse, dass irgendwann ihre Mutter mit dem kleinen Bruder V. hoch in den zweiten Stock in ihr Zimmer gegangen sei und sich im Zimmer mit V. eingeschlossen habe. Was der Vater gemacht habe, wisse sie nicht mehr genau, glaube aber, dass er auf den Balkon zum Rauchen gegangen sei. Sie habe ihre Jacke angezogen und sei aus dem Haus gegangen. Für sie sei es ein grosser Schock gewesen. Zuhause seien "viele Sachen mit Gewalt" passiert. Es sei für sie so schlimm gewesen, dass sie nichts habe machen können, dass sie nicht schon vorher dort gewesen sei (act. HG 08 00 107 f.). Auf Frage und mit den Aussagen der Privatklägerin zu den Schlägen ins Gesicht konfrontiert gab sie an, nichts dazu sagen zu können, da sie später dazugekommen sei. Vor Strafgericht machte sie zwar weniger, jedoch gleichbleibende Aussagen. Die Richtigkeit der äussert glaubwürdigen Aussagen T. s, welche diverse Realkriterien aufweisen, wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Auch der Beschuldigte stützt in seinem Parteivortrag auf ihre Aussagen ab und macht geltend, dass sich aus diesen eben keine Anwendung von Gewalt ableiten lasse. T. macht in sich stimmige Aussagen und gibt klar an, was sie selbst gesehen hat und was nicht.
E. 6.5.2.2 Aussagen Privatklägerin Die Privatklägerin gab anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 22. September 2021 zu Protokoll (act. HG 08 00 047 ff.), am 31. Dezember 2021 habe ihr der Beschuldigte mit der Faust auf den Kopf geschlagen und ihr den Mund zugehalten, damit sie nicht nach Hilfe habe schreien können. Dann sei T. gekommen und habe den Beschuldigten von ihr weggenommen und ihm gesagt, dass er aufhören solle (act. HG 08 00 056). In der Einvernahme vom 24. November 2021 (act. HG 08 00 058 ff.) gab sie zudem an, dass er ihr den Mund zugehalten habe und ihr gleichzeitig ins Gesicht geschlagen habe, bis sie geblutet habe. Er habe ihr auch an den Kopf geschlagen (act. HG 08 00 063). Am 19. Januar 2022 machte sie gegenüber der Staatsanwaltschaft weitgehend gleichbleibende Aussagen und sagte, er habe sie an Silvester "kaputtgeschlagen" (act. HG 08 00 086 f.). Vor Strafgericht sagte die Privatklägerin sodann aus, er habe sie an Silvester derart zusammengeschlagen, ihr Mund sei voller Blut gewesen. Zum Glück sei ihre Tochter gekommen, sie habe kaum atmen können. Ihre Tochter habe ihn weggezogen und er habe dabei gelacht. Sie habe in dieser Nacht viel Mühe mit der Atmung gehabt (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 17). Zur Konstanz ihrer Aussagen ist festzuhalten, dass sie gewisse Elemente, wie das Zuhalten des Mundes und Faustschläge, gleichbleibend schilderte. Insbesondere was die Schläge und die Gewalteinwirkung anbelangt, machte sie jedoch über die verschiedenen Befragungen hinweg zunehmend belastendere Aussagen. Es lässt sich somit eine gewisse Tendenz zur Aggravation erkennen, was auch bereits bei ihren Aussagen zu anderen Vorfällen festgestellt werden konnte (vgl. oben E. III.6.2.2.3 auch zur Einschätzung der Aussagezuverlässigkeit beziehungsweise Motivationsanalyse). Ihren Aussagen kann insgesamt vorliegend keine hohe inhaltliche Qualität zugesprochen werden. Sodann stehen ihre Aussagen zumindest teilweise im Widerspruch zu den Zeugenaussagen T.
s. So sagte die Privatklägerin – zumindest in den späteren Einvernahmen – aus, sie habe geblutet und sodann gar, ihr Mund sei voller Blut gewesen. T. erwähnte jedoch nie, Blut gesehen zu haben, was jedoch klar zu erwarten gewesen wäre, wenn dies vorgelegen hätte. Es kann folglich nicht alleine auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden.
E. 6.5.2.3 Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte bestritt an den Einvernahmen, vor Strafgericht sowie vor Kantonsgericht, dass er die Privatklägerin geschlagen habe. Er machte zu den Geschehnissen vor und nach der Auseinandersetzung weitere Angaben, jedoch sagte er nichts Genaueres zu den Vorgängen während des Streits aus (vgl. z.B. act. HG 08 00 120 f.).
E. 6.5.2.4 Abschliessende Würdigung Gestützt auf die Zeugenaussagen T. s ist als erstellt zu betrachten, dass die Privatklägerin um Hilfe geschrien und der Beschuldigte ihr sodann den Mund mit seinen Händen zugehalten hat. Die in der Anklageschrift geschilderten Schläge des Beschuldigten mit seinen Händen in das Gesicht der Privatklägerin beruhen alleine auf den Depositionen der Privatklägerin. Auf ihre Aussagen alleine kann jedoch, wie soeben unter E. III.6.5.2.3 aufgezeigt, nicht abgestellt werden. Aus dem von der Privatklägerin eingereichten Foto (act. HG 08 00 076) kann ebenfalls keine weitergehende Gewalteinwirkung hergeleitet werden. Dies einerseits, da die Metadaten beziehungsweise das Aufnahmedatum nicht aus den Akten ersichtlich ist sowie andererseits ohnehin kein Hinweis auf eine konkrete Verletzung ersichtlich ist. Auch aus der Nachricht, welche E. via SnapChat an T. an jenem Abend gesendet hat (act. HG 08 00 093), kann nichts Weiteres abgeleitet werden. Dasselbe gilt für die Sprachnachricht, welche die Privatklägerin an jenem Tag an E. gesendet hat (vgl. Port. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 30 f.). Auch wenn die Privatklägerin darin schilderte, sie sei geschlagen worden, sei voll mit Blut, er habe ihr den Atem gestoppt und sie habe Angst, so bleibt der Widerspruch bestehen, dass T. nicht berichtete, Blut gesehen zu haben. Zumindest in dubio pro reo ist daher bloss als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin, die um Hilfe schrie, mit seinen Händen den Mund zuhielt, wodurch sie für eine kurze Zeit an der freien Atmung gehindert wurde.
E. 6.5.3 Rechtliches Das Zuhalten des Mundes mit den Händen ist vorliegend als eine über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen zu wertende Einwirkung zu qualifizieren (vgl. zum Rechtlichen oben E. III.6.4.3.1). Die erforderliche Intensität für eine Tätlichkeit ist in casu erreicht. Zudem hat er ihr damit ein vorübergehendes Missbehagen verursacht, da sie dadurch an der Atmung gehindert war. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB erfüllt.
E. 6.5.4 Fazit In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und in Abweichung des strafgerichtlichen Urteils vom 11. Mai 2023 ist der Beschuldigte der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung […] V. Landesverweisung 1.
Dispositiv
- Die gegen B. am 4. Dezember 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt.
- a) B. wird in Anwendung von Art. 66a Abs.1 lit. e StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen . b) Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht eingetragen
- Das beschlagnahmte Flugzeugmodell (Marke C. , Pos. 3.1) wird gemäss Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB zur Vernichtung einge zogen .
- Die beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von Fr. 37'231.24 werden gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB im Betrage von Fr. 30’655.26 an die Arbeitslosenkasse Basel-Stadt und im Betrage von Fr. 6'575.98 an das Konkursamt Basel-Stadt zu Gunsten der Konkursmasse der D. AG restituiert.
- Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter der GK-Nummer 21115 bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht.
- Der Beurteilte wird dazu verurteilt , A. Fr. 3'000.--, zzgl. 5% Zins ab 15. Februar 2020 (mittlerer Verfall), als Genugtuung zu bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen .
- Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 16’750.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 10’000.-- . Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
- Das Honorar des vormaligen amtlichen Verteidigers, Advokat Johannes Mosimann, wird in reduzierter Höhe von Fr. 21'262.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; Kürzung betrifft den Stundenansatz für Volontäre) unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Akontozahlungen von Fr. 6'806.80 und Fr. 9'901.95 sowie unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B. nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.
- Das Honorar des amtlichen Verteidigers, Advokat Pablo Arnaiz, wird in reduzierter Höhe von insgesamt Fr. 13'023.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; pauschale Kürzung der Vorbereitung der Hauptverhandlung) unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B. nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.
- Tanja Schneeberger wird für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin aus der Staatskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 7'108.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. " wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 lit. a, 7, 8, 9 und 10 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
- a) B. wird des mehrfachen Betruges, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der Unterlassung der Buchführung, der versuchten Drohung, der mehrfachen Geldwäscherei, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie der mehrfachen Tätlichkeit schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18½ Mona ten , sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Ta gessätzen zu je Fr. 80.-- , bei jeweils einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'100.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen , in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, Art. 164 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB, Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB, Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, Art. 305 bis Ziff. 1 StGB, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 117 Abs. 1 AlG, Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 104 StGB, Art. 106 StGB.b) B. wird von der Anklage der Nötigung (Ziffer 5.3 der Anklageschrift) und der Drohung (Ziffer 5.5 der Anklageschrift) frei gesprochen .
- Die gegen den Beschuldigten am 4. Dezember 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 70.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, wird gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB nicht widerrufen.
- a) B. wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen . b) [unverändert]
- [unverändert]
- [unverändert]
- [unverändert]
- Der Beschuldigte wird dazu verurteilt, A. Fr. 2'500.--, zzgl. 5% Zins ab 15. Februar 2020 (mittlerer Verfall), als Genugtuung zu bezahlen.
- Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 16’750.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 10’000.--, gehen im Umfang von Fr. 25'412.50 (95%) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von Fr. 1'337.50 (5%) zu Lasten des Staates.
- Das Honorar des vormaligen amtlichen Verteidigers, Advokat Johannes Mosimann, wird in reduzierter Höhe von Fr. 21'262.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; Kürzung betrifft den Stundenansatz für Volontäre) unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Akontozahlungen von Fr. 6'806.80 und Fr. 9'901.95 sowie unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B. im Umfang von 95%, ausmachend Fr. 20'199.35, nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.
- Das Honorar des amtlichen Verteidigers, Advokat Pablo Arnaiz, wird in reduzierter Höhe von insgesamt Fr. 13'023.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; pauschale Kürzung der Vorbereitung der Hauptverhandlung) unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B. im Umfang von 95%, ausmachend Fr. 12'372.60, nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.
- [unverändert] Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 3 lit. b, 4, 5, 6, und 11 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 23'000.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 22'500.--sowie Auslagen von Fr. 500.--) gehen im Umfang von 90%, ausmachend Fr. 20'700.--, zu Lasten des Berufungsklägers und im Umfang von 10%, ausmachend Fr. 2'300.--, zu Lasten des Staates. III. Es wird festgestellt, dass mit Verfügung des Kantonsgerichts vom
- April 2024 dem früheren amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Pablo Arnaiz, für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 366.10 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 17.25 sowie 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 11.50, insgesamt somit Fr. 394.85, aus der Gerichtskasse entrichtet worden ist. Der Beschuldigte wird im Umfang von 90%, ausmachend Fr. 355.35, zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Marco Belser, ein reduziertes Honorar von insgesamt Fr. 9'101.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich, 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 737.20, insgesamt somit Fr. 9'838.60, zu Lasten des Staates ausgerichtet. Der Beschuldigte wird im Umfang von 90%, ausmachend Fr. 8'854.74, zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren wird der Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Tanja Schneeberger, ein Honorar in der Höhe von Fr. 718.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entrichtet. VI. […] Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Anja Dillena Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_403/20205).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 18. Oktober 2024 (460 24 87) Strafrecht Mehrfachen Betrug etc. Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richterin Lea Hungerbühler (Ref.), Richter Daniel Häring; Gerichtsschreiberin Anja Dillena Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität, Kriegackerstrasse 100, Postfach 960, 4132 Muttenz, Anklagebehörde A. , vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Schneeberger, Steinentorstrasse 39, 4051 Basel, Privatklägerin gegen B. , vertreten durch Advokat Marco Belser, Zeughausplatz 34, 4410 Liestal, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand mehrfachen Betrug etc. Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. Mai 2023 A. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 11. Mai 2023 wurde B. (nachfolgend: Beschuldigter) des mehrfachen Betruges, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der Unterlassung der Buchführung, der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung, der Nötigung, der mehrfachen Geldwäscherei, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten, sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 80.--, bei jeweils einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt. Zudem wurde die von der Staatsanwaltschaft am 4. Dezember 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt (Ziff. 2 des Urteilsdispositivs). Ferner wurde der Beschuldigte in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen, wobei auf eine Eintragung im Schengener Informationssystem verzichtet wurde (Ziff. 3 des Urteilsdispositivs). Überdies wurde die Einziehung zur Vernichtung des beschlagnahmten Flugzeugmodells (Marke C. , Pos. 1.3) gemäss Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB angeordnet (Ziff. 4 des Urteilsdispositivs). Die beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von Fr. 37'231.24 wurden gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB im Betrage von Fr. 30'655.26 an die Arbeitslosenkasse Basel-Stadt und im Betrage von Fr. 6'575.98 an das Konkursamt Basel-Stadt zu Gunsten der Konkursmasse der D. AG restituiert (Ziff. 5 des Urteilsdispositivs). Zudem wurde angeordnet, im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherte Daten, welche sich unter der GK-Nummer 21115 bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich zu löschen (Ziff. 6 des Urteilsdispositivs). Der Beschuldigte wurde sodann dazu verurteilt, A. Fr. 3'000.--, zzgl. 5% Zins seit dem 15. Februar 2020, als Genugtuung zu bezahlen. Im Übrigen wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von Fr. 16'750.-- und die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- auferlegt (Ziff. 8 des Urteilsdispositivs). Schliesslich wurde das Honorar des vormaligen amtlichen Verteidigers in der Höhe von Fr. 21'262.45 sowie des amtlichen Verteidigers in der Höhe von Fr. 13'023.80 ‒ unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten – aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziff. 9 und 10 des Urteilsdispositivs). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichts vom 11. Mai 2023 meldete der Beschuldigte, zu diesem Zeitpunkt noch vertreten durch Advokat Pablo Arnaiz, mit Eingabe vom 17. Mai 2023 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 15. April 2024 stellte er, nun vertreten durch Advokat Marco Belser, die Rechtsbegehren, in teilweiser Aufhebung und Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 11. Mai 2023 seien die Schuldsprüche des mehrfachen Betruges, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung, der Nötigung, der mehrfachen Geldwäscherei, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung aufzuheben und der Berufungskläger von diesen Vorwürfen von Schuld und Strafe freizusprechen (Ziff. 1); es sei der Berufungskläger der Unterlassung der Buchführung gemäss Anklageziffer 2.2 sowie der fahrlässigen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern gemäss (eventualiter gestellter) Anklageziffer 4 schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen (Ziff. 2); es sei Dispositiv-Ziff. 2 aufzuheben (Ziff. 3); es sei Dispositiv-Ziff. 3 lit. a aufzuheben und auf die Anordnung einer Landesverweisung zu verzichten (Ziff. 4); es sei Dispositiv-Ziff. 5 aufzuheben (Ziff. 6); es sei Dispositiv-Ziff. 7 dahingehend aufzuheben, dass die der Privatklägerin zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 3'000.-- zzgl. 5% Zins ab 15. Februar 2020 (mittlerer Verfall) aufzuheben sei, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen sei (Ziff. 7); es sei Dispositiv-Ziff. 8 aufzuheben und es seien die Kosten für das Vorverfahren sowie die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aufgrund der beantragten Freisprüche neu zu verteilen (Ziff. 8); es seien Dispositiv-Ziff. 9 und 10 dahingehen aufzuheben, dass von der Rückzahlungsverpflichtung des Berufungsklägers gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO abzusehen sei, eventualiter sei diese entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu reduzieren (Ziff. 9); unter o/e-Kostenfolge (inkl. Mehrwertsteuer und Spesen) zulasten des Staates (Ziff. 10). Ferner wurden die Verfahrensanträge gestellt, es sei für das Berufungsverfahren Advokat Marco Belser als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten einzusetzen (Ziff. 1); es seien die gesamten Verfahrensakten des Vorverfahrens beizuziehen und es sei dem Beschuldigten Einsicht in die strafgerichtlichen Akten zu gewähren (Ziff. 2); es sei dem Beschuldigten eine angemessene Frist zur schriftlichen Begründung der vorliegenden Berufung zu gewähren (Ziff. 3); es sei dem Beschuldigten zu einer allfälligen Stellungnahme der Berufungsbeklagten beziehungsweise der Privatklägerin das Replikrecht zu gewähren (Ziff. 4); und es wurde das Stellen weiterer Verfahrensanträge vorbehalten (Ziff. 5). Zudem stellte der Beschuldigte die folgenden Beweisanträge, es sei der Berufungskläger an der Hauptverhandlung zu befragen (Ziff. 1); es sei die Privatklägerin an der Hauptverhandlung zu befragen (Ziff. 2); es seien die Aktenstücke SD HG 08 00 136.12-08 00 136.21 (Screenshots Whatsapp-Nachrichten) durch eine gerichtlich bestellte sachverständige Person von der FF. in die deutsche Sprache zu übersetzen (Ziff. 3); es seien die beigelegten Akten aus den Strafverfahren gegen die Privatklägerin (MU1 23 23 1356) sowie gegen E. (MU1 23 1357 etc.) zu den Akten zu nehmen (Ziff. 4); es sei der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Liestal vom 28. Februar 2024 zu den Akten zu nehmen (Ziff. 5). C. Mit prozessleitender Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht), vom 16. April 2024 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten vom 15. April 2024 an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Wirtschaftskriminalität (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), sowie die Privatklägerin übersandt und ihnen mitgeteilt, innert 20 Tagen seit Empfang der Berufungserklärung schriftlich begründeten Antrag auf Nichteintreten zu stellen oder Anschlussberufung erklären zu können. D. Mit Schreiben vom 22. März 2024 leitete das Strafgericht zuständigkeitshalber die Eingabe vom 14. März 2024 des bisherigen amtlichen Verteidigers, Advokat Pablo Arnaiz an das Kantonsgericht weiter. In letzterem Schreiben teilte Advokat Pablo Arnaiz mit, dass er die Mandatsführung nicht länger übernehmen könne und reichte eine Honorarnote für seine Bemühungen im Berufungsverfahren vom 11. Mai 2023 bis zum 14. März 2024 ein. E. Die Staatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 22. April 2024 mit, sie stelle weder begründeten Antrag auf Nichteintreten noch erkläre sie Anschlussberufung. F. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 30. April 2024 wurde mitunter Advokat Pablo Arnaiz per 31. März 2024 aus der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten entlassen und Advokat Marco Belser im Berufungsverfahren rückwirkend per 1. April 2024 als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten eingesetzt. G. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 14. Mai 2024 wurde festgestellt, dass die Gegenparteien innert gesetzlicher Frist keinen Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung des Beschuldigten noch die Anschlussberufung erklärt haben. Den Gegenparteien wurde Frist bis zum 3. Juni 2024 gewährt, zu den Beweisanträgen des Beschuldigten vom 15. April 2024 Stellung zu nehmen (für die Privatklägerin fakultativ). H. Mit Eingabe vom 3. Juni 2023 beantragte die Privatklägerin, die Berufung sei vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen (Ziff. 1); der Privatklägerin sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Tanja Schneeberger zu bewilligen (Ziff. 2); alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer zulasten des Beschuldigten (Ziff. 3). I. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 3. Juni 2024 zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung und beantragte die Abweisung von Ziff. 2. und Ziff. 3 der vorgenannten Beweisanträge und hielt fest, die in Ziff. 1 und Ziff. 4 gestellten Anträge seien keine Beweisanträge. J. Mit verfahrensleitender Verfügung des Kantonsgerichts vom 7. Juni 2024 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2024 und die Eingabe der Privatklägerin vom 3. Juni 2024 unter den Parteien ausgetauscht und dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht. Es wurde für das Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerin mit Rechtsanwältin Tanja Schneeberger bewilligt. Zudem wurde das mündliche Verfahren angeordnet. Der mit Berufungserklärung vom 15. April 2024 gestellte Beweisantrag des Beschuldigten auf Befragung der Privatklägerin an der Berufungshauptverhandlung (Ziff. 2) wurde abgewiesen, der Beweisantrag auf Übersetzung der Aktenstücke HG 08 00 136 12-136.21 von der FF. in die deutsche Sprache (Ziff. 3) wurde gutgeheissen. Zudem wurde festgestellt, dass die mit Berufungserklärung des Beschuldigten vom 15. April 2024 eingereichten Beilagen als Aktenbestandteile gelten. Ferner wurde den Parteien bis zum 15. Juli 2024 eine peremtorische Frist zur Einreichung von etwaigen Beweisanträgen gesetzt. Sodann wurde der Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft zur kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung geladen und ihnen mitgeteilt, dass sie persönlich zu erscheinen haben. Der Privatklägerin wurde die Teilnahme an der Berufungsverhandlung ins freie Ermessen gestellt. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Hauptverhandlung unter Hinweis auf Art. 78 Abs. 5 bis StPO auf Tonträger aufgenommen wird. K. Der Beschuldigte teilte mit Schreiben vom 15. Juli 2024 mit, dass er zurzeit keine weiteren Beweisanträge stelle, er sich dies jedoch vorbehalte. L. Mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 19. Juni 2024 wurde die Eingabe des Beschuldigten vom 15. Juli 2024 an die übrigen Parteien zur Kenntnis übersandt und es wurde festgestellt, dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Privatklägerin innert mit Verfügung vom 7. Juni 2024 gesetzter peremtorischer Frist keine (weiteren) Beweisanträge eingereicht haben. M. Die Privatklägerin teilte mit Eingabe vom 25. September 2024 mit, dass sie an der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vom 14. Oktober 2024 nicht teilnehmen werde und reichte eine Kostennote in der Höhe von Fr. 718.70 ein. N. Die genannte Eingabe der Privatklägerin vom 25. September 2024 wurde mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 25. September 2024 an die übrigen Parteien zur Kenntnisnahme übersandt. O. Anlässlich Berufungsverhandlung vom 14. Oktober 2024 vor dem Kantonsgericht sind der Beschuldigte mit seinem amtlichen Verteidiger, Advokat Marco Belser, sowie die Staatsanwaltschaft anwesend. Der Beschuldigte hat anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung seine Berufung betreffend Dispositiv-Ziff. 4 und 5 des vorinstanzlichen Urteils vom 11. Mai 2023 zurückgezogen. Im Übrigen wiederholte er seine mit Berufungserklärung vom 15. April 2024 gestellten Anträge. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung der Berufung des Beschuldigten; unter o/e-Kostenfolge. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist, sowie gegen selbständige nachträgliche Entscheide des Gerichts und gegen selbständige Einziehungsentscheide. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. Angefochten wird das Urteil des Strafgerichts vom 11. Mai 2023, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Aus den Akten ergibt sich, dass das entsprechende Urteilsdispositiv dem Beschuldigten am 11. Mai 2023 mündlich eröffnet wurde (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 48). Mit schriftlicher Berufungsanmeldung von 17. Mai 2023 sowie mit Eingabe vom 15. April 2024 (begründete Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Er hat darüber hinaus ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne seiner Anträge. Was die Form betrifft, so erfüllen sämtliche Eingaben die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 StPO. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Es ist demnach auf die Berufung des Beschuldigten einzutreten. 3. Beweisanträge des Beschuldigten 3.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Somit dient das Berufungsverfahren vor dem Kantonsgericht grundsätzlich nicht der Wiederholung des Beweisverfahrens, mithin erhebt die Berufungsinstanz zusätzliche Beweise bloss mit Zurückhaltung ( Viktor Lieber , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 389 N 1). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden gemäss Art. 389 Abs. 2 StPO bloss wiederholt, wenn Beweisvorschiften verletzt worden sind (lit. a), die Beweiserhebungen unvollständig waren (lit. b) oder die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen (lit. c). Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei bloss die "erforderlichen" zusätzlichen Beweise (Art. 389 Abs. 3 StPO). Die Parteien besitzen daher keinen uneingeschränkten Anspruch auf Gutheissung ihrer Beweisbegehren. Gemäss Art. 6 EMRK besteht bloss ein Recht auf Berücksichtigung solcher Beweise, welche nach dem pflichtgemässen richterlichen Ermessen entscheidungserheblich bzw. für die Wahrheitsfindung beachtlich sein könnten. Dementsprechend können gemäss Art. 139 Abs. 2 StPO Beweisanträge abgelehnt werden, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Auf eine bereits beschlossene Beweisabnahme kann das Gericht schliesslich verzichten, wenn sich während der Hauptverhandlung ergibt, dass diese nicht mehr erforderlich ist, beispielsweise, weil eine Tatsache inzwischen zweifelsfrei geklärt wurde ( Stefan Wiprächtiger , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 343 N 33 ff.). 3.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung vor Kantonsgericht vom 14. Oktober 2024 stellte der Beschuldigte den Beweisantrag, es sei F. als Zeugin zu befragen. Dieser Antrag sei bereits im Vorverfahren gestellt, aber jedoch abgelehnt worden. Sie könne Aussagen dazu machen, wie die "ganze Geschichte" mit der Privatklägerin abgelaufen sei, habe viele Sachen mitbekommen, direkten Kontakt zur Privatklägerin gehabt und wisse Sachen, die in direktem Widerspruch stehen würden zu dem, das die Privatklägerin im Vorverfahren gesagt habe. Auf Frage gibt der Verteidiger des Beschuldigten an, dass F. nicht bei den angeklagten Vorwürfen anwesend gewesen sei. (dazu Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 4). Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung dieses Beweisantrages unter Verweis auf ihre Ausführungen vor Strafgericht, insbesondere mit der Begründung, dass F. zu den im Raum stehenden Taten keine Aussagen machen könne. Der nämliche Beweisantrag wurde von der Berufungsinstanz nach einer Zwischenberatung am 14. Oktober 2024 abgewiesen. Die angerufene Zeugin kann zum angeklagten Sachverhalt beziehungsweise den Vier-Augen-Delikten aus eigener Beobachtung, Wahrnehmung oder aus eigener Erfahrung nicht mehr aussagen, als bereits aktenkundig ist. Es ist nicht zu erwarten, dass die angerufene Zeugin mehr erhellendes zum Sachverhalt beitragen kann (vgl. zum Sachverhalt E. III.6 ff.). II. Gegenstand des Berufungsverfahrens 1. Aufgrund der im Rechtsmittelverfahren geltenden Dispositionsmaxime kann die Berufung auf die blosse Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Gestützt auf Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil bloss in den angefochtenen Punkten. Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Rechtsmittelinstanz ist bei ihrem Entscheid nicht an die Begründungen und an die Anträge der Parteien gebunden, ausser wenn sie Zivilklagen beurteilt (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder beurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist (Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO). Dieses Verschlechterungsverbot (sog. reformatio in peius) gilt stets bloss zugunsten der beschuldigten Person ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 391 N 5). 2. Angesichts der seitens des Beschuldigten eingereichten Schriften sowie seiner anlässlich der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung getätigten Ausführungen zeigt sich, dass er das Urteil des Strafgerichts vom 11. Mai 2023 lediglich teilweise anficht. Der Schuldspruch wegen Unterlassung der Buchführung bildet somit nicht mehr Gegenstand der richterlichen Überprüfung, wie auch die Dispositiv-Ziff. 3 lit. b (Nichteintragung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem), Dispositiv-Ziff. 4 (Einziehung zur Vernichtung des beschlagnahmten Flugzeugmodells), Dispositiv-Ziff. 5 (Restitution beschlagnahmter Vermögenswerte) und Dispositiv-Ziff. 6 (Löschung forensisch gesicherter Daten nach Rechtskraft). Zufolge des Schlechterstellungsverbots, der sogenannten "reformatio in peius", kann der angefochtene Entscheid aufgrund des Umstandes, dass bloss der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4). Das Recht auf Begründung gilt nicht absolut. Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen, soweit es dieser beipflichtet (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Die Möglichkeit der Verweisung entfällt, wenn im Rechtsmittelverfahren erhebliche Einwände vorgebracht werden, welche nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens bildeten ( Nils Stohner , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 82 N 13; Daniela Brüschweiler / Reto Nadig / Rebecca Schneebeli , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 82 N 10). III. Materielles 1. Kurzarbeitsentschädigung (Anklageziffer 2.3) 1.1 Ausgangslage und Parteistandpunkte 1.1.1 Zur Begründung seines Urteils vom 11. Mai 2023 erwägt das Strafgericht zusammengefasst, dass der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt sei, zumal die objektiven Vorgänge durch den Beschuldigten weitestgehend nicht bestritten und durch aktenkundige Unterlagen erstellt seien. Der Beschuldigte sei der einzige Arbeitnehmer der D. AG gewesen und er selbst habe keine Kurzarbeit geleistet, was sich aus den aktenkundigen Lohndeklarationen ergebe. Er habe durch das Unterzeichnen der Formulare bewusst getäuscht. Für die Ausgleichskasse Basel-Stadt habe nie Anlass bestanden, weitere Nachforschungen über die Anspruchsberechtigung der D. AG anzustellen. Der Beschuldigte habe die damalige Situation um die COVID-19-Pandemie bewusst und gezielt ausgenutzt. Das Verhalten der Behörde sei nicht als leichtfertig zu qualifizieren. Er habe sich dadurch des mehrfachen Betruges gemäss Art. 146 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldig gemacht. 1.1.2 Der Beschuldigte bringt dagegen im Wesentlichen vor, es habe ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zwischen der D. AG und G. bestanden. Da während der Covid-19-Pandemie nicht genügend Arbeit vorhanden gewesen sei, habe G. auch nicht mit Arbeit beschäftigt werden können. Er sei daher berechtigt gewesen, im Namen der D. AG für G. Kurzarbeitsentschädigung mit einem vollen Arbeitsausfall zu beantragen. Es sei immer geplant gewesen, dass seine Ehefrau, A. , für die D. AG arbeiten solle. Aufgrund dessen und weil es während der Pandemie erheblich weniger Arbeit gegeben habe, habe er logischerweise die Schlussfolgerung gezogen, dass seine Frau auch Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung habe. Heute – im Nachhinein – wisse er, dass seine Annahmen unzutreffend waren. Kurzarbeit bedeute ferner nicht, dass man gar nicht mehr arbeiten dürfe. Es gehe aus den Akten hervor, dass er und seine Angestellten im fraglichen Zeitraum weniger gearbeitet hätten, als dies in normalen Zeiten der Fall gewesen sei, was sich bereits aus den in jener Zeit eingegangenen Zahlungen zeige. Es könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er seinem langjährigen Buchhalter vertraut und nicht selbst bei den Behörden nachgefragt habe. Der Beschuldigte habe von Administrativem wenig bis nichts verstanden. Er habe auch nichts von der nicht vertieften Prüfungsdichte der Behörde wissen können. Es habe sodann für die Arbeitslosenkasse Basel-Stadt die einfache Möglichkeit bestanden, zu prüfen, ob die zum damaligen Zeitpunkt von der D. AG gemeldeten Arbeitnehmer mit denjenigen auf dem Gesuchsformular übereinstimmen würden, weshalb keine Arglist und damit kein Betrug vorliege. Auch fehle es am subjektiven Tatbestand, da der Beschuldigte weder mit Wissen noch mit Willen gehandelt habe. Herr H. habe sämtliche Gesuchsformulare ausgefüllt und der Beschuldigte habe auf die Rechtmässigkeit dessen vertraut und diese lediglich unterschrieben. Im Sinne einer Eventualbegründung führt der Beschuldigte sodann an, die Kurzarbeitsentschädigung sei bloss bis Ende Mai 2020 an Gesellschafter in arbeitgeberähnlicher Stellung ausbezahlt worden. Spätestens für die Monate Juni und Juli 2020 könne nicht mehr von einer folgenlosen Nicht-Überprüfung der Anspruchsberechtigung durch die Arbeitslosenkasse ausgegangen werden, denn so sei aus dem Handelsregisterauszug ersichtlich, dass er Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift gewesen sei und damit eine arbeitgeberähnliche Stellung gehabt habe. Zudem sei er zweifellos bei der D. AG angestellt gewesen, es habe weniger Arbeit gegeben und er habe folglich Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung gehabt, auch als angestellter Geschäftsführer und Gesellschafter. 1.1.3. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrem Parteivortrag vom 14. Oktober 2024 aus, die Berufungsverhandlung habe keine neuen Erkenntnisse gebracht, welche das vorinstanzliche Urteil umstossen würden. Der Beschuldigte sei nicht glaubwürdig und seine Aussagen nicht glaubhaft. Dass die Arbeitslosenkasse direkten Zugang auf die Daten der Ausgleichkasse habe, sei zu bezweifeln. Selbst wenn sie das jedoch haben sollte, ändere dies nichts. Zudem würden die Lohndeklarationen der Firmen jeweils im Januar oder Februar rückwirkend eingereicht. Es seien nicht alle Arbeitnehmenden laufend bei der Ausgleichskasse angemeldet. Selbst wenn jemand gemeldet wäre, könne jedoch nicht überprüft werden, ob diese Person auch tatsächlich Kurzarbeit leiste. Folglich habe die Arbeitslosenkasse gar keine Möglichkeit gehabt, dies zu überprüfen. 1.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung 1.2.1 Allgemeines 1.2.1.1 Bei der Würdigung des Sachverhalts hat das Gericht belastenden und entlastenden Umständen mit gleicher Sorgfalt nachzugehen. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) hat das urteilende Gericht frei von Beweisregeln und bloss nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Das Gericht trifft sein Urteil unabhängig von der Anzahl der Beweismittel, welche für eine bestimmte Tatsache sprechen, und ohne Rücksicht auf die Art des Beweismittels. Auch besteht keine Rangfolge der Beweise. Massgebend ist allein deren Stichhaltigkeit ( Esther Tophinke , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N 41 ff.). 1.2.1.2 Der in Art. 10 Abs. 3 StPO kodifizierte Grundsatz "in dubio pro reo" verpflichtet das Gericht, den Beschuldigten freizusprechen, wenn nach Würdigung aller vorhandenen Beweise erhebliche und unüberwindbare Zweifel an der Tatbestandsverwirklichung bestehen ( Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N 235). Als Beweiswürdigungsregel besagt diese Maxime, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7). Wenn Zweifel daran bestehen, welche von mehreren in Betracht kommenden Sachverhaltsmöglichkeiten der Wahrheit entspricht, hat das Gericht seinem Urteil die für die beschuldigte Person günstigste Sachverhaltsvariante zugrunde zu legen ( Wolfgang Wohlers , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 N 11; Jositsch / Schmid , a.a.O., N 233). 1.2.1.3 Im Rahmen der Beweiswürdigung sind Aussagen auf Glaubhaftigkeitsmerkmale bzw. Lügensignale hin zu analysieren. Aussagen sind gestützt auf eine Vielzahl von inhaltlichen Realkennzeichen zu beurteilen, wobei zwischen inhaltlichen Merkmalen (Aussagedetails, Individualität, Verflechtung), strukturellen Merkmalen (Strukturgleichheit, Nichtsteuerung, Widerspruchsfreiheit bzw. Homogenität) sowie Wiederholungsmerkmalen (Konstanz, Erweiterung) unterschieden wird. Das Vorliegen von Realitätskriterien beziehungsweise Realkennzeichen bedeutet, dass die betreffende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit über erlebnisfundierte Geschehnisse berichtet. Zwar besitzt jedes Realitätskriterium für sich allein betrachtet meist bloss eine geringe Validität, die Gesamtschau aller Indikatoren kann jedoch einen wesentlich höheren Indizwert für die Glaubhaftigkeit der Aussage haben, wobei sie in der Regel in solchen mit realem Erlebnishintergrund signifikanter und ausgeprägter vorkommen als in solchen ohne ( Martin Hussels , Von Wahrheiten und Lügen – Eine Darstellung der Glaubhaftigkeitskriterien anhand der Rechtsprechung, forumpoenale 6/2012, S. 369 f.; Andreas Donatsch , Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 162 N 15). 1.2.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung in concreto Hinsichtlich des Tatsächlichen kann zunächst auf die zutreffenden vorinstanzlichen Sachverhaltsdarstellungen unter E. II.2.3.1 des strafgerichtlichen Urteils vom 11. Mai 2023 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen dienen daher einzig der Ergänzung und Hervorhebung der wichtigsten Sachverhaltselemente: Der Beschuldigte hat am 25. März 2020 bei der Ausgleichskasse Basel-Stadt im Namen der D. AG Kurzarbeit für drei unbefristete Arbeitsverhältnisse angemeldet, für die Zeit ab 9. März 2020 bis auf Weiteres mit einem Arbeitsausfall von 100% (Voranmeldung von Kurzarbeit, act. AA 52 01 015 f.). Er hat zudem bei der Ausgleichskasse den Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung gestellt und das Formular "Zustimmung zur Kurzarbeit" eingereicht (act. AA 52 01 17 ff.). Dieses Formular enthält die Unterschrift des Beschuldigten, von A. und von G. . Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Basel-Stadt hat der D. AG mit Verfügung vom 15. Mai 2020 mitgeteilt, dass kein Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung erhoben werde und die Öffentliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt (fortan: ALK BS) in der Zeit vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 Kurzarbeitsentschädigung ausrichten könne, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien (act. AA 52 05 007). Der Beschuldigte hat am 16. Juni 2020 zusammen mit einem Einzahlungsschein lautend auf das Konto der D. AG das vom ihm am 15. Juni 2020 unterzeichnete Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" eingereicht, mit welchem er für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 Kurzarbeitsentschädigung im Umfang von Fr. 25'616.75 geltend machte (act. AA 52 05 007 ff.). Die ALK BS hat den Beschuldigten am 17. Juni 2020 aufgefordert, für jeden der drei Monate ein separates Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" einzureichen, was der Beschuldigte mit unterzeichneten Formularen vom 18. Juni 2020 im Namen der D. AG getan hat (act. AA 52 05 012 ff.). Am 26. Juni 2020 hat die ALK BS der D. AG Kurzarbeitsentschädigungsvorschüsse für die Monate März, April und Mai 2020 geleistet und den Betrag von Fr. 27'006.65 auf das Konto der D. AG bei der Raiffeisenbank I. überwiesen (act. AA 52 05 14 ff.; AA 32 15 001). Der Beschuldigte hat im Namen der D. AG weitere Formulare "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigungen" bei der ALK BS eingereicht für die Monate Juni (geltend gemachte Kurzarbeitsentschädigung: Fr. 13'100.15), Juli (Fr. 12'117.95) und September 2020 (Fr. 12'001.95; act. AA 52 05 031 ff.). Die ALK BS hat in der Folge weitere Kurzarbeitsentschädigungsvorschüsse zugesprochen und auf die Kontoverbindung der D. AG bei der Raiffeisenbank am 6. August 2020 Fr. 9'825.-- für den Monat Juni 2020 und am 11. August 2020 Fr. 9'088.20 für den Monat Juli 2020 überwiesen (act. AA 52 05 033 ff.; AA 32 15 005 ff.) Dass A. nie für die D AG gearbeitet hatte, bestritt der Beschuldigte nicht (act. AA 10 01. 008; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 31 ff.; vgl. auch Aussagen von A. , wonach sie nie für die D. AG gearbeitet habe, act. AA 10 01 068 ff.). Es sei lediglich geplant gewesen, dass sie einmal für die D. AG arbeiten solle (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 37, Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 39). Der Beschuldigte bestätigte an der Berufungsverhandlung vom 14. Oktober 2024 sodann, dass die Angabe, wonach seine Frau für die D. AG gearbeitet haben soll, falsch gewesen sei (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 34, S. 38). G. hat gemäss übereinstimmenden Aussagen von ihm selbst und des Beschuldigten jedenfalls von Oktober 2019 bis Januar 2020 für die D. AG gearbeitet (act. AA 10 01 042; AA, Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 38). Gemäss Aussagen des Beschuldigten anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sei G. nicht mehr aufgetaucht nach Januar oder Februar 2020 (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht S. 38). Auch in der Voruntersuchung sagte der Beschuldigte aus, dass G. von Oktober 2019 bis Januar oder Februar 2020 bei der D. AG gearbeitet habe (act. AA 10 01 011). An der Berufungsverhandlung vom 14. Oktober 2024 machte der Beschuldigte unterschiedliche Angaben dazu, sagte jedoch schliesslich aus, dass G. bis Ende Januar oder Ende Februar 2020 bei der D. AG gearbeitet habe (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 38). Vor Kantonsgericht räumte der Beschuldigte sodann auch zumindest sinngemäss ein, dass die Angabe, wonach G. im Zeitraum ab März 2020 für die D. AG gearbeitet haben soll, ebenfalls nicht richtig sei (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 38). Auch bereits im Vorverfahren sagte er aus, dass das es nicht richtig gewesen sei, dass die D. AG das Geld von der Arbeitslosenkasse zugute hatte (vgl. act. 10 01 22). Dass ein weiterer Vertrag mit G. und der D. AG für die Monate ab Februar oder März 2020 zustande gekommen sein soll, wie dies der Beschuldigte auch anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vorbrachte (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 31 ff.), ist nicht erstellt, zumal ein von G. unterzeichnetes Exemplar nicht in den Akten ist und G. glaubhaft erklärte, dass er den neuen Vertrag nicht akzeptiert habe (act. AA 10 01 045). Ob beziehungsweise dass H. dem Beschuldigten mit dem Ausfüllen von Formularen geholfen hat, ist nicht von Relevanz. Der Beschuldigte hat die Formulare jeweils eigenhändig unterzeichnet, was auch nicht bestritten wird (vgl. z.B. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 42). Exemplarisch zeigt sich die Kommunikation und die Form der Hilfeleistung von H. an den Beschuldigten mit folgendem aktenkundigem Beispiel: Der Beschuldigte hat am 17. Juni 2020 via WhatsApp ein Foto eines Dokumentes an H. gesendet (act. AA 65 01 021, Beilage 3). Bei diesem Dokument hat es sich um eine handschriftliche Aufstellung, welche Mitarbeiter in den Monaten März, April und Mai wie viele Stunden à wie viel Franken geleistet haben sollen, gehandelt. Die für das Ausfüllen relevanten Informationen hat der Beschuldigte H. mitgeteilt. Deshalb ist es entgegen den Vorbringen des Beschuldigten nicht von Relevanz, ob H. das Formular "Antrag und Abrechnung von Kurzarbeitsentschädigung" vom 18. Juni 2020 für den Beschuldigten ausgefüllt und dem Beschuldigten lediglich zur Unterschrift vorgelegt hat, denn die Angaben zum Eintrag im Formular haben jedenfalls vom Beschuldigten gestammt. Als Zwischenfazit kann daher festgehalten werden, dass weder A. noch G. im Zeitraum ab März 2020 Arbeitnehmende der D. AG waren und der Beschuldigte darum gewusst hat. Fraglich ist sodann, ob der Beschuldigte selbst von Kurzarbeit betroffen war und Anspruch auf Kurzarbeit hatte. Aus den Akten ergibt sich, dass nach der Voranmeldung der Kurzarbeit vom 25. März 2020 auf den Geschäftskonten der D. AG (bei der UBS sowie bei der Raiffeisenbank, vgl. act. AA 31 15 48 ff und AA 32 15 001 ff.) vom 31. März 2020 bis zur Konkurseröffnung diverse Zahlungen über insgesamt Fr. 158'111.80 eingegangen sind (vgl. auch Aufstellung anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten vom 4. Mai 2020, act. AA 10 01 20 f.). Der Beschuldigte gab anlässlich der Einvernahme vom 4. Mai 2020 an, dass er es gewesen sei, der für diese Gutschriften Arbeit geleistet habe und räumte sogleich ein, einen grossen Fehler gemacht zu haben, da er Angst gehabt habe wegen Corona. Weiter ergeht aus einer vom Beschuldigten am 3. August 2020 telefonisch getätigten Strafanzeige (act. 79 20 001 ff.), dass er am Freitagabend, 31. Juli 2020 sein Geschäftsfahrzeug in der Nähe seines Wohnhauses parkiert und am Montagmorgen, 2. August 2020 festgestellt hat, dass Gegenstände gestohlen worden waren. Der Beschuldigte räumte – mit diesem Umstand konfrontiert – sodann auch ein, dass er Ende Juli am Arbeiten gewesen sei (act. AA 10 01 021). Auch liegen Rechnungen der D. AG vom 22. Juni bis 20. Juli 2020 im Betrag von Fr. 30'810.80 vor, betreffend welcher der Beschuldigte angab, zusammen mit Akkordanten gearbeitet zu haben (act. AA 10 01 021). Sodann sind diverse Überweisungen in der Höhe von Fr. 36'448.63 von Geschäftskonten der D. AG auf das Privatkonto des Beschuldigten im fraglichen Zeitraum von März bis Oktober 2020 zu verzeichnen, welche er als Lohn oder möglicherweise Lohn deklariert hat (vgl. Aufstellung im Rahmen der Einvernahme des Beschuldigten vom 9. Juli 2021, act. AA 10 01 034). Aus diesen Zahlungen resultiert ein höherer Lohn als die gemäss Arbeitsvertrag festgelegte Lohnsumme von monatlich Fr. 7'800.--. Zudem soll gemäss Depositionen des Beschuldigten auch ein weiterer Betrag von Fr. 40'000 Lohn des Beschuldigten für die Arbeit im fraglichen Zeitraum ab Juni 2020 gewesen sein (act., AA 10 01 025; vgl. dazu sogleich E. III.2 zu Anklageziffer 2.4). Der Beschuldigte räumte sodann auch ein, dass die D. AG die Vorschusszahlungen von insgesamt über Fr. 45'919.85 nicht zugute gehabt habe (act. AA 10 01 022). Es ist folglich festzustellen, dass sich der gegenüber der ALK BS geltend gemachte Arbeitsausfall betreffend den Beschuldigten selbst nicht mit der Beweislage sowie mit seinen Aussagen deckt. Betreffend das Vorbringen des Beschuldigten, wonach die ALK BS im Rahmen ihrer Opfermitverantwortung zu weiteren Nachforschungen über die Anspruchsberechtigung der D. AG gehalten gewesen wäre, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. II.2.3.1 verwiesen werden. Der angeklagte Sachverhalt erweist sich somit als erstellt. 1.3 Rechtliche Würdigung In rechtlicher Hinsicht kann vorliegend vollständig auf die zutreffenden Erwägungen im strafgerichtlichen Urteil vom 11. Mai 2023 (E. II.2.3.2 des angefochtenen Urteils) verwiesen werden, welchen sich die Berufungsinstanz vollumfänglich anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.3.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt. Die Erfüllung des Tatbestands des Betrugs setzt zunächst eine Einwirkung auf die Vorstellung eines anderen voraus, um einen Irrtum zu erregen. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Sie ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, das heisst über objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Geschehnisse oder Zustände. Arglist ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt vor, wenn mehrere Lügen derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind und von besonderer Hinterhältigkeit zeugen, dass sich selbst eine kritische Person täuschen lässt. Als besondere Machenschaften gelten Erfindungen und Vorkehren sowie das Ausnützen von Begebenheiten, die allein oder gestützt auf Lügen oder Kniffe geeignet sind, den Betroffenen irrezuführen. Arglist wird auch bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder bloss mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2; BGE 128 IV 18 E. 3 a ; BGE 126 IV 165 E. 2a; BGE 125 IV 124 E. 3; BGE 122 IV 246 E. 3a). Mit dem Tatbestands- merkmal der Arglist verleiht das Gesetz dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung wesentliche Bedeutung. Arglist scheidet aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich nach dem individuellen Massstab, das heisst, es sind im konkreten Fall die besonderen Verhältnisse des Täuschungsopfers zu berücksichtigen (BGer 6B_309/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.2). Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb kaum imstande sind, dem Täter zu misstrauen. Es mag zutreffen, dass der Leichtsinn oder die Einfalt dem Täter bei derartigen Opfern die Tat erleichtern. Wie das Bundesgericht in einem früheren Entscheid festgehalten hat, handelt dieser bei solchen Konstellationen aber auch besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte – wenn auch allenfalls blinde – Vertrauen missbraucht (BGE 135 IV 76 E. 5.2). Der Mangel an kritischem Denken und sogar die blinde Leichtgläubigkeit des Opfers sind besonders entschuldbar, wenn ihm der Täter Liebesgefühle vorspiegelt (BGer 6S.380/2001 vom 13. November 2001 E. 2.c/bb; Ursula Cassani , Der Begriff der arglistigen Täuschung als kriminalpolitische Herausforderung, ZStrR 117/1999 S. 167). So nimmt das Bundesgericht Betrug auch bei Opfern an, welchen eine Liebesbeziehung vorgetäuscht wurde (BGer 6B_180/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.3) bzw. welchen unter Vorspiegelung nicht vorhandener Liebesgefühle und unter Ausnutzung ihrer labilen Persönlichkeit vorgegeben wurde, eine dauerhafte und ernstgemeinte Beziehung eingehen zu wollen (BGer 6B_158/2017 vom 19. September 2017 E. 3.3.2), und die dadurch zur Übergabe grösserer Bargeldbeträge motiviert wurden (BGer 6B_309/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 4.2; 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.3.2). Auch lassen Zweifel des Geschädigten an den Vorbringen des Täters die Arglist nicht zwingend entfallen. Dem ist insbesondere Rechnung zu tragen, wenn der Täter eine besondere Notlage vortäuscht sowie an die Hilfsbereitschaft des Getäuschten appelliert (BGer 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.4.1). Unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Arglist scheidet lediglich aus, wenn es die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Getäuschten, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann bloss in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2). Nach der Rechtsprechung ist sodann die Vorspiegelung des Leistungswillens grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 118 IV 359 E. 2). Arglist kann bei einfachen falschen Aussagen gegeben sein, wenn eine weitere Überprüfung nicht handelsüblich ist, etwa, weil sie sich im Alltag als unverhältnismässig erweist und die konkreten Verhältnisse eine nähere Abklärung nicht nahelegen oder gar aufdrängen und dem Opfer diesbezüglich der Vorwurf der Leichtfertigkeit nicht gemacht werden kann. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat nicht in jedem Fall zur Folge, dass der Täter straflos ausgeht (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Die Täuschung muss beim Verfügungsberechtigten ferner einen Irrtum hervorrufen oder ihn in einem solchen bestärken. Zwischen dem täuschenden Verhalten und dem Irrtum muss ein Kausal-bzw. Motivationszusammenhang bestehen. Der Täter muss mithin auf die Vorstellung des Opfers einwirken. Irrtum ist eine Diskrepanz zwischen Vorstellung und Wirklichkeit. Dabei setzt der Irrtum nicht voraus, dass sich der Getäuschte jeweils konkrete Vorstellungen über den ihm vorgelegten Vorgang macht. Es genügt, dass er im Sinne eines Mitbewusstseins von der Korrektheit des Vorgangs ausgeht (BGE 118 IV 35 E. 2c S. 38), das heisst die falschen Angaben für möglich hält (BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). Schliesslich setzt der Tatbestand eine irrtumsbedingte Vermögensverfügung des Getäuschten voraus, wodurch dieser sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Dabei müssen Getäuschter und Verfügender, nicht aber Verfügender und Geschädigter identisch sein (BGE 133 IV 171 E. 4.3; BGE 128 IV 18 E. 3b). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich verringert ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3). Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz bzw. Eventualabsicht genügt (BGer 6B_777/2017 vom 8. Februar 2018 E. 2.6.1; BGer 6B_1160/2014 vom 19. August 2015 E. 7.8.1). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (Art. 12 Abs. 2 StGB; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3). Der Täter muss überdies die Absicht verfolgen, sich oder einen Dritten gerade um denjenigen Vermögensbestandteil zu bereichern, welcher dem Getäuschten entzogen wird (BGE 134 IV 210 E. 5.3). 1.3.2 Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, hat der Beschuldigte die ALK BS darüber getäuscht, dass für drei unbefristete Arbeitsverhältnisse ein Arbeitsausfall bestanden hat und hat im Wissen um diese Tatsachenwidrigkeit und in Kenntnis, dass bei der D. AG. niemand von Kurzarbeit betroffen war, Kurzarbeitsentschädigung für die D. AG beantragt. Der Beschuldigte hat zumindest darauf vertraut, dass die ALK BS aufgrund der Covid-19-Pandemie die Entschädigung für Kurzarbeit rasch und ohne vertiefte Prüfung der Anträge ausbezahlt. Auch hat er darauf vertraut, dass es der ALK BS beziehungsweise der sachbearbeitenden Person auch bei genauer Prüfung nicht möglich sein würde, die Unrichtigkeit der vom Beschuldigten gemachten Angaben zu prüfen beziehungsweise zu erkennen, dass weder A. noch G. Arbeitnehmende der D. AG gewesen sind und der Beschuldigte als einziger Arbeitnehmer der genannten AG keine Kurzarbeit geleistet hat. Aufgrund des durch diese Täuschung hervorgerufenen Irrtums hat die ALK BS beziehungsweise die sachbearbeitende Person die vorerwähnten Kurzarbeitsentschädigungsvorschüsse am 26. Juni 2020 zunächst für die Monate März, April und Mai 2020 in der Höhe von insgesamt Fr. 27'006.65 auf die Kontoverbindung der D. AG überwiesen. Aufgrund weiterer vom Beschuldigten im Namen der D. AG eingereichten Formularen mit falschen Angaben wurden sodann im August 2020 die weiteren Vorschüsse für die Monate Juni (Fr. 9'0825.--) und Juli (Fr. 9'088.20) ausbezahlt. Die objektiven und subjektiven Tatbestandselemente von Art. 146 StGB geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 1.4 Fazit In Abweisung der Berufung des Beschuldigten und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 11. Mai 2023 ist der Beschuldigte des mehrfachen Betruges schuldig zu sprechen. 2. Vermögensentnahme (Anklageziffer 2.4) 2.1 Ausgangslage und Parteistandpunkte 2.1.1 In seinem Urteil vom 11. Mai 2023 erachtet das Strafgericht den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Die Behauptung des Beschuldigten, dass es sich bei der Summe von Fr. 40'000.- -, welche er sich am 23. November 2020 – sechs Tage nach Konkurseröffnung über die D. AG am 17. November 2020 – vom Geschäftskonto der D. AG auf sein Privatkonto bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank überwiesen habe, um die Auszahlung von Lohnforderungen für die Monate Juni bis Oktober 2020 gehandelt und er zuvor für diese Monate keinen Lohn bezogen habe, sei nicht glaubhaft und widerspreche seinen Aussagen im Vorverfahren. Sein Vorbringen, es sei der D. AG in den vorgehenden Monaten nicht möglich gewesen, den Lohn zu bezahlen, erweise sich als aktenwidrig. Zudem habe er im Jahre 2020 diverse Bargeldbezüge getätigt, woraus sich zusammen mit den Geldüberweisungen ein Jahreslohn von weit über dem vom Beschuldigten ausgewiesenen Nettolohn gemäss Arbeitsvertrag ergebe. Indem sich der Beschuldigte am 23. November 2020 Fr. 40'000.-- vom Geschäftskonto der D. AG auf sein Privatkonto bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank überweisen liess, habe er sich der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gemacht. Im Wissen um die erfolgte Konkurseröffnung habe der Beschuldigte als einziger Verwaltungsrat der D. AG zum Schaden der Gesellschaft bewusst Vermögenswerte im Umfang von Fr. 40'000.-- ohne Gegenleistung, mithin unentgeltlich, entzogen und damit verschenkt beziehungsweise veräussert. Damit habe er den Tatbestand der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung gemäss Art. 164 Ziff. 1 StGB erfüllt. 2.1.2 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung legt der Beschuldigte mit Parteivortrag vom 14. Oktober 2020 im Wesentlichen dar, dass es sich bei den Bargeldbezügen ab dem Geschäftskonto der D. AG im Jahre 2020 bloss zu einem kleineren Teil um Lohnbestandteile gehandelt habe und der grössere Teil der Bezahlung von Material und sonstigen Verbindlichkeiten der Firma gedient habe. In den Monaten von Juli bis Oktober 2020 habe er sich aufgrund der finanziellen Lage der D. AG keinen Lohn ausbezahlt, woran der Umstand, wonach sich auf dem Bankkonto der AG immer mehr als Fr. 27'000.-- befunden hätten, nichts ändere. Er habe von Beginn der Strafuntersuchung gleichbleibend ausgesagt, dass es sich bei der Summe um Lohnforderungen gehandelt habe, wobei sein Lohnanspruch mehr als Fr. 40'000.--betragen habe. Der Gesellschaft sei zufolge der geschuldeten Lohnzahlungen kein Schaden entstanden. Es könne ihm weder eine Pflichtverletzung noch eine Bereicherungsabsicht vorgeworfen werden. Er sei demnach von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Gläubigerschädigung freizusprechen. 2.1.3 Die Staatsanwaltschaft begehrt anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vom 14. Oktober 2024 die Abweisung der Berufung des Beschuldigten und die Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs, äussert sich jedoch nicht zu dieser Anklageziffer im Einzelnen. 2.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung 2.2.1 Zum Sachverhalt kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen unter E. II. 2.4.1 des strafgerichtlichen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen sollen die wesentlichen Sachverhaltspunkte lediglich noch einmal hervorheben: 2.2.2 Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung verwies der Beschuldigte auf seine vor der Vorinstanz getätigten Aussagen und wiederholte seine Aussage, dass es sich bei der fraglichen Summe um Lohn gehandelt habe. Zudem ist das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er sich den Lohn in den Monaten Juni bis Oktober 2020 nicht überwiesen habe, da nicht genügend Geld auf dem Geschäftskonto gewesen sei, aktenwidrig, wie die Vorinstanz zutreffend aufzeigt (vgl. E. II.2.4.1 des strafgerichtlichen Urteils; act. AA 32 15 001 ff.). Mit der Vorinstanz ist übereinzugehen, dass der Beschuldigte es unterlassen hat, entsprechende Belege oder Quittungen einzureichen oder auch bloss schätzungsweise anzugeben, in welchem Umfang die Bargeldbezüge durch geschäftlichen Aufwand bedingt gewesen sein sollen. Im Jahr 2020 hatte der der Beschuldigte bereits insgesamt Fr. 36'448.63 auf sein Privatkonto überwiesen (vgl. act. AA 10 01 34 mit weiteren Hinweisen) und laufend Bargeld in der Höhe von total Fr. 77'303.35 vom Geschäftskonto der D. AG abgehoben (act. AA 10 10 069 f.). Als Grund für die Überweisungen auf sein Privatkonto nannte der Beschuldigte, dass es sein könne, dass dies sein Lohn gewesen sei (Act. AA 10 01 34). Betreffend die Barabhebungen gab er an, dass er Geld für private Zwecke vom Geschäftskonto der D. AG abgehoben habe (act. AA 10 01 034). Aus den Überweisungen und den Bargeldbezügen resultiert eine Summe von total Fr. 113'703.35, was auf das Jahr 2020 – sogar bis und mit dem Monat Dezember gerechnet – einen Betrag von monatlich Fr. 9'475.30 ergibt. Dies übersteigt den gemäss Arbeitsvertrag ausgewiesenen Nettolohn von Fr. 7'800.-- bei Weitem. Selbst wenn also ein Teil der Bargeldbezüge für geschäftlich bedingte Aufwendungen verwendet wurde, so ist erstellt, dass dem Beschuldigten im November 2020 kein weiterer Lohnanspruch in der Höhe von Fr. 40'000.-- gegenüber der D. AG zugestanden hat. Zudem ist anzumerken, dass allfällige Lohnforderungen durch ihn bei der Konkursbehörde anzumelden gewesen wären und er nicht einfach selbst über das Geld hätte verfügen dürfen. Der Sachverhalt ist damit anklagegemäss als erstellt zu betrachten. 2.3 Rechtliche Würdigung Auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts kann vorliegend vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (E. II.2.4.2 lit. a und b des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). Nachfolgende Ausführungen dienen als Ergänzung und Zusammenfassung. 2.3.1 Den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Als Qualifikationsgrund tritt in Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB das Handeln in Bereicherungsabsicht hinzu. Täter im Sinne des Tatbestandes der ungetreuen Geschäftsbesorgung, d.h. Geschäftsführer, ist, wer in tatsächlich oder formell selbständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines andern für einen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat (BGE 129 IV 124 E. 3.1; 123 IV 17, E. 3.b; 120 IV 190 E. 2b). Die Stellung als Geschäftsführer fordert ein hinreichendes Mass an Selbstständigkeit, mit welcher dieser über das fremde Vermögen oder über wesentliche Bestandteile desselben, über Betriebsmittel oder das Personal eines Unternehmens verfügen kann. Der Tatbestand ist namentlich anwendbar auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung bloss faktisch zukommt und nicht formell eingeräumt worden ist (statt vieler: BGE 129 IV 124 E. 3.1). Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers beziehungsweise des Geschäftsherrn treffen (BGE 142 IV 346 E. 3.2). Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Massgebliche Grundlage bilden insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen (BGer 6B_136/2017 vom 17. November 2017 E. 4.1). Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind nicht tatbestandsmässig, selbst wenn dem Geschäftsherrn zu einem späteren Zeitpunkt ein Vermögensschaden erwächst (BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGer 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2). Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung setzt einen Vermögensschaden voraus. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 129 IV 124 E. 3.1). Dieser Umstand wird etwa im Fall angenommen, da bei einem durch den Geschäftsführer erteilten Darlehen des Geschäftsherrn der Rückleistungsanspruch wegen der Vermögenslage des Darlehensnehmers zum vornherein nicht voll gewährleistet ist (BGE 122 IV 279 E. 2c). Zwischen der Verletzung der Treuepflicht und dem Vermögensschaden muss überdies ein Kausalzusammenhang bestehen (BGer 6B_109/2018 vom 13. Juni 2018 E. 5.1). Massgebend für den Zeitpunkt der Schädigung ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts. Eine vorübergehende Schädigung genügt. Späterer Ersatz schliesst die ungetreue Geschäftsbesorgung mithin nicht aus (BGE 123 IV 17, E. 3.d, so auch; Marcel Alexander Niggli , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 158 N 130). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich. Dieser muss sich auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Eventualvorsatz genügt ( Niggli , a.a.O., Art. 158 N 136). An dessen Nachweis sind hohe Anforderungen zu stellen, da der objektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbestimmt ist ( Niggli , a.a.O., Art. 158 N 137). Der qualifizierte Treubruchtatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB setzt die Absicht unrechtmässiger Bereicherung voraus. 2.3.2 Die Betreibungs- und Konkursdelikte dienen dem Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts, an dessen Ordnung sie unmittelbar anschliessen und aus der heraus sie auch verstanden werden müssen. Sie schützen darüber hinaus die Ansprüche der Gläubiger eines Schuldners, dem der Vermögensverfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist. Dem entspricht die Pflicht des Schuldners, bei drohendem oder eingetretenen Vermögensverfall sein noch vorhandenes Vermögen seinen Gläubigern zu erhalten (BGE 134 III 52 E. 1.3.1 und 1.3.4, mit Hinweisen). Der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung nach Art. 164 Ziff. 1 StGB macht sich der Schuldner schuldig, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen mindert, indem er Vermögenswerte beschädig, zerstört, entwertet oder unbrauchbar macht, Vermögenswerte unentgeltlich oder gegen eine Leistung mit offensichtlich geringerem Wert veräussert, ohne sachlichen Grund anfallende Rechte ausschlägt oder auf Rechte unentgeltlich verzichtet. Als objektive Strafbarkeitsvoraussetzung ist erforderlich, dass der Konkurs über den Schuldner eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. 2.3.3 Gemäss Art. 29 lit. a StGB wir eine besondere Pflicht, deren Verletzung die Strafbarkeit begründet oder erhöht, und die bloss der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma obliegt, einer natürlichen Person zugerechnet, wenn diese als Organ oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person handelt. 2.3.4 Mit der Vorinstanz ist mit Verweis auf die bundesgerichtliche Praxis übereinzugehen, dass sich die Frage der Fremdheit nach rechtlichen und nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten entscheidet, sodass das Vermögen der Aktiengesellschaft für den Alleinaktionär als fremd zu erscheinen hat (BGE 85 IV 224, 230). Die Aktiengesellschaft ist auch in der Form der Einpersonen-AG selbständige Vermögensträgerin und ihr Vermögen ist nicht bloss nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftsorganen ein fremdes. Die Einpersonen-AG ist auch für den Alleinaktionär jemand anderer, weshalb Handlungen des Verwaltungsrates – wie vorliegend diejenige des Beschuldigten als Verwaltungsrat der D. AG – zum Nachteil der Einpersonen-AG den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllen können, auch wenn der Alleinaktionär darin einwilligt (BGE 141 IV 104 E. 3). Indem der Beschuldigte am 23. November 2020 – nachdem am 17. November 2020 der Konkurs über die D. AG eröffnet worden war –Fr. 40'000.-- vom Geschäftskonto der AG auf sein Privatkonto transferierte, ohne dass er darauf einen Anspruch gehabt oder eine Gegenleistung dafür getätigt oder zu tätigen beabsichtigt hat, er sich somit einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil verschafft hat, hat er in Verletzung der ihm als Verwaltungsrat obliegenden Treuepflicht und entgegen den Interessen der Gesellschaft gehandelt und hat die Gläubiger der D. AG geschädigt, gegen welche 11 unbezahlte Betreibungen im Betrage von Fr. 40'476.50 vorgelegen haben. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in Bezug auf den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) vorsätzlich und in Bezug auf den Tatbestand der Gläubigerschädigung (Art. 164 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB) eventualvorsätzlich gehandelt hat. 2.4 Fazit Nach vorstehenden Ausführungen ist der Beschuldigte in Abweisung seiner Berufung und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 11. Mai 2023 der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB) sowie der Gläubigerschädigung (Art. 164 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB) schuldig zu sprechen. 3. Einziehungsvereitelung (Anklageziffer 2.5) 3.1 Ausgangslage und Parteistandpunkte 3.1.1 Das Strafgericht stellt im Wesentlichen fest, dass der Beschuldigte am 23. November 2020 in Verletzung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Art. 164 StGB Fr. 40'000.-- vom Geschäftskonto der konkursiten D. AG auf sein Privatkonto bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank überwiesen habe, womit das Geld folglich im genannten Umfang deliktischer Herkunft sei. Indem er am 27. November 2020 versucht habe, von seinem Privatkonto bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank Fr. 20'000.-- abzuheben, es jedoch zu keiner Auszahlung kam und er sodann beim Bankomat der Basellandschaftlichen Kantonalbank in J. Bargeld in der Höhe von Fr. 4'000.- - bezog. Dadurch habe der Beschuldigte das Geld in Sicherheit bringen wollen beziehungsweise es mit seinem eigenen Bargeld vermischen wollen, womit die Feststellung des Herkunftszusammenhangs zwischen dem Vermögenswert und der deliktischen Herkunft erschwert werde. Es werde jedoch im Zweifel angenommen, dass es sich bei den sich neben den deliktischen Fr. 40'000.-- auf dem genannten Privatkonto befindlichen Geldbeträgen in der Höhe von Fr. 1'276.24 nicht um deliktisches Geld handle, weshalb auf die in der Anklage erwähnten Mindestbeträge von deliktischen Geldern im Umfang von Fr. 18'273.76 beziehungsweise Fr. 2'723.76 auszugehen sei. Die beschriebenen Handlungen des Beschuldigten – der Bezug von Bargeld sowie die versuchte Auszahlung – stelle nach konstanter Rechtsprechung eine Geldwäschereihandlung dar, wobei der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe. Da es sich bei der Geldwäscherei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handle und unabhängig vom Erfolgseintritt strafbar sei, sei es sodann irrelevant, dass die tatsächliche Auszahlung der Fr. 20'000.-- scheiterte, weshalb sich der Beschuldigte der mehrfachen Geldwäscherei schuldig gemacht habe. 3.1.2 Der Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, dass weder ein Betrug, eine ungetreuen Geschäftsbesorgung oder strafbare Vermögensminderung vorliege, weshalb es bereits an der notwenigen Vortat fehle und demnach der objektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Der Beschuldigte sei sich sodann nie bewusst gewesen, dass das Geld möglicherweise aus einem Verbrechen stammen könne, weshalb es auch am subjektiven Tatbestand fehle. Im Übrigen sei für den Fall einer abweichenden Würdigung gestützt auf die Lehrmeinung von Pieth / Schulze davon auszugehen, dass die Geldwäschereinhandlung des Vortäters an sich eine Selbstbegünstigungshandlung darstelle und daher nicht strafbar sei. 3.1.3 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrem Parteivortrag vom 14. Oktober 2024 keine Ausführungen zur vorliegenden Anklageziffer. 3.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung An der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vom 14. Oktober 2024 wiederholte der Beschuldigte weitestgehend seine bereits zuvor gemachten Depositionen. Er bestritt nicht, versucht zu haben, Fr. 20'000.-- bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank in K. von seinem Konto abzuheben und anschliessend, als ihm das Geld nicht ausgehändigt worden war, am Bankomaten der Basellandschaftlichen Kantonalbank in J. Fr. 4'000.-- bezogen zu haben. Er gab an, dieses Geld zum Überleben gebraucht zu haben. Zum Sachverhalt kann grundsätzlich auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen unter E. II.2.5.1 des strafgerichtlichen Urteils verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), unter Berücksichtigung der nachfolgenden Korrekturen: Zum einen ist davon auszugehen, dass zwar Fr. 40'000.-- aus Verbrechen nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB sowie Art. 164 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB herrühren (vgl. dazu zu Anklageziffer 2.4 vorgehende E. III.2). Aus dem zum Nachteil der ALK BS begangenen Betruges nach Art. 146 StGB (vgl. vorstehende E. III.1 zu Anklageziffer 2.3) stammen von diesen Fr. 40'000.-- jedoch lediglich Fr. 30'655.26 (vgl. act. AA 32 15 001 ff., wonach der Saldo des Kontos der D. AG bei der Raiffeisenbank nach der Gutschrift der ALK BS vom 26. Juni 2020 immer mindestens Fr. 27'006.65 sowie nach den Gutschriften vom 6. und 11. August 2020 immer mindestens Fr. 390'655.26 betrug). Diese Korrektur des vorinstanzlich festgestellten Sachverhaltes wirkt sich jedoch nicht auf die rechtliche Würdigung aus, da der Betrag der Fr. 40'000.-- ohnehin bereits wegen der Delikte der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Gläubigerschädigung als aus Verbrechen herrührend zu qualifizieren ist. Sodann ist festzustellen, dass der Saldo des privaten Kontos des Beschuldigten bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank vor der Überweisung von Fr. 40'000.-- am 23. November 2020 Fr. 1'338.74 betragen hatte und davon auszugehen ist, dass diese Summe nicht aus Verbrechen hergerührt hat (act. AA 30 15 012). Somit ist zu erkennen, dass am 27. November 2020 bei der versuchten Abhebung von Fr. 20'000.-- von vorgenanntem Konto zumindest Fr. 18'661.26 (und nicht Fr. 18'723.76 wie dies in der Anklageschrift sowie im vorinstanzlichen Urteil genannt wird) sowie bei der gleichentags getätigten Barabhebung am Bankomaten von Fr. 4'000 mindestens Fr. 2'661.26 (und nicht wie in der Anklageschrift sowie im angefochtenen Urteil erwähnt Fr. 2'723.76) aus einer Vortat der Geldwäscherei gestammt hat. Es ist diesbezüglich von einem Rechnungsfehler im angeklagten Sachverhalt sowie im angefochtenen Urteil des Strafgerichts vom 11. Mai 2020 auszugehen, welcher entsprechend – leicht zu Gunsten des Beschuldigten –zu korrigieren ist. Im Übrigen schliesst sich die Berufungsinstanz den zutreffenden vorinstanzlichen Feststellungen in E. II.2.5.1 des angefochtenen Urteils an. 3.3 Rechtliches Auch in Bezug auf die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts kann vorliegend vollumfänglich auf die korrekten Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil und insbesondere auf die diesbezüglich zitierte bundesgerichtliche Praxis (BGE 144 IV 172 E. 7.2), welche nicht der vom Beschuldigten zitierten Lehrmeinung folgt, verwiesen werden (E. II.2.5.2 des strafgerichtlichen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO), welchen sich die Berufungsinstanz vollumfänglich anschliesst. 3.4 Fazit Der Beschuldigte ist in Abweisung seiner Berufung und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 11. Mai 2023 der mehrfachen Geldwäscherei (Art. 305 bis Ziff. 1 StGB) schuldig zu sprechen. 4. Nichtabgabe Kontrollschilder (Anklageziffer 3) 4.1 Ausgangslage und Parteistandpunkte 4.1.1 Das Strafgericht erachtet den in Ziffer 3 der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt als erstellt. Indem der Beschuldigte die ihm mit Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Land-schaft vom 20. April 2021 entzogenen Fahrzeugausweise sowie die dazugehörenden Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht innert gesetzter Frist abgegeben habe, wobei der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt habe, habe er sich nach Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetztes (SVG; SR 741.01) schuldig gemacht. 4.1.2 Der Beschuldigte führt dazu im Wesentlichen aus, er habe erst durch einen Anruf am 6. Mai 2021 von L. von der Polizei Basel-Landschaft von der Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft vom 20. April 2021 erfahren, woraufhin er am folgenden Tag das Kontrollschild abgegeben habe. Es sei aktenkundig, dass der Beschuldigte und A. ihre Ehe im April 2021 nicht mehr gelebt hätten. So habe festgestanden, dass er aus dem gemeinsamen Haushalt ausziehen werde, er damals fast nie mehr zuhause in M. gewesen sei und damit faktisch gar keine Kenntnis von der erwähnten Verfügung habe nehmen können. Die am 7. Mai 2021 bei der Polizei Basel-Landschaft vom Beschuldigten unterzeichnete Sachverhaltsanerkennung ändere daran nichts, da in nämlichem Formular der Sachverhalt nicht umschrieben werde. Dass er einschlägig vorbestraft sei, spreche gerade für ihn, nämlich insofern, als dass er dadurch um die Konsequenzen gewusst habe und der Aufforderung nachgekommen sei, alsbald er davon Kenntnis genommen habe. Mangels vorsätzlichen oder fahrlässigen Handelns habe ein Freispruch zu erfolgen. 4.1.3 Die Staatsanwaltschaft äussert sich anlässlich ihres Parteivortrages vom 14. Oktober 2024 nicht weiter zu diesem Anklagepunkt. 4.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Es kann für den Sachverhalt und die Beweiswürdigung zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts in seinem Urteil vom 11. Mai 2023 in E. II. 3.1 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vom 14. Oktober 2024 sagte der Beschuldigte aus (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 52 ff.), er habe gewusst, dass er die Kontrollschilder und den Fahrzeugausweis habe abgeben müssen. Er habe den Fahrzeugausweis jedoch "wochenlang" gesucht und nicht gefunden. Als er ihn sodann gefunden habe, sei er sogleich alles erledigen und die Kontrollschilder abgeben gegangen. Ob ihm die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft vom 20. April 2021 am 21. April 2021 zugestellt worden sei und er an diesem Tag Kenntnis von der Verfügung erlangt habe, wisse er nicht (so auch die Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 9. Juli 2021, act. AA 10 01 037). Jedenfalls gab er an, informiert und angerufen worden zu sein wegen der Unterlagen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 52 ff.). Der Beschuldigte machte vor Berufungsinstanz jedoch nicht geltend, erst durch den Anruf von der Polizei Basel-Landschaft am 6. Mai 2021 (vgl. dazu act. AA 01 10 002) – wie dies die Verteidigung in ihrem Parteivortrag vorbringt – vom Inhalt der Verfügung Kenntnis erlangt zu haben. Das diesbezügliche Vorbringen der Verteidigung erscheint sodann vor dem Hintergrund der Aussagen des Beschuldigten widersprüchlich: So sagte er an der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung aus, er habe "wochenlang" den Fahrzeugausweis gesucht, da er nur damit auch die Kennzeichen habe abgeben können und er gewusst habe, dass er dies tun müsse. Die Kennzeichen hat er am 7. Mai 2021 bei der Motorfahrzeugkontrolle abgegeben (act. AA 01 10 002). Sollte er erst am 6. Mai 2021 von der genannten Verfügung Kenntnis erlangt haben, so hätte er nicht "wochenlang" darum gewusst und deshalb den Fahrzeugausweis gesucht. Soweit die Verteidigung auch vor der Berufungsinstanz vorbringt, im Sachverhalts-Anerkennungsformular sei der vorgeworfene Sachverhalt nicht genügend umschrieben, als dass darauf abgestellt werden könne, kann ihr nicht gefolgt werden. Der zwar bloss knapp geschilderte Sachverhalt, welcher mit dem Gesetzeswortlaut übereinstimmt, erscheint in der vorliegenden Konstellation als ausreichend. Wie die Vorinstanz zutreffend erkennt, ist aufgrund der nämlichen aktenkundigen Sendungsverfolgung – die Verfügung vom 20. April 2021 wurde per A-Post Plus zugestellt – sowie der vom Beschuldigten am 7. Mai 2021 bei der Polizei Basel-Land-schaft unterzeichneten Sachverhaltsanerkennung, in welcher der Beschuldigte den Sachverhalt "Missbrauch von Fahrzeugauseisen und Kennzeichen bzw. Nichtabgabe von Fahrzeugausweis und Kennzeichen trotz behördlicher Verfügung" per Ankreuzen anerkannt hat (act. AA 01 10 009), sowie gestützt auf seine Aussagen vor Kantonsgericht, er habe gewusst, dass er die Kontrollschilder habe angeben müssen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 52 ff.), der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt. 4.3 Rechtliches Betreffend die rechtliche Würdigung des erstellten Sachverhalts kann vorliegend auf die korrekten Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (E. II.3.2 des angefochtenen Urteils), welchen sich die Berufungsinstanz vollumfänglich anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO). Indem der Beschuldigte die ihm mit Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft vom 20. April 2021 entzogenen Fahrzeugausweise sowie die dazugehörigen Kontrollschilder trotz behördlicher Aufforderung nicht innert gesetzter Frist zurückgegeben hat, hat sich der vorsätzlich handelnde Beschuldigte nach Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gemacht. 4.4 Fazit In Abweisung seiner Berufung und in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils vom 11. Mai 2023 ist der Beschuldigte der Verletzung von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu sprechen. 5. Schwarzarbeit (Anklageziffer 4) 5.1 Ausgangslage und Parteistandpunkte 5.1.1. Das Strafgericht erachtet den Sachverhalt im Sinne der Hauptanklage als erstellt. Der Beschuldigte habe in seiner Funktion als Geschäftsführer der N. GmbH O. , der über keine entsprechende Arbeitsbewilligung verfügte – was der Beschuldigte auch nicht bestritten habe –, auf einer Baustelle an der X. strasse 62 in P. sowohl am Dienstag, 14. September 2021, als auch am 7., 8., 9., 10. und 13 September 2021 jeweils sechs bis sieben Stunden pro Tag arbeiten lassen und ihn dafür mit Fr. 140.-- pro Arbeitstag entschädigt. Damit habe sich der zumindest eventualvorsätzlich handelnde Beschuldigte gemäss Art. 117 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) schuldig gemacht. 5.1.2 Der Beschuldigte bringt zusammengefasst vor, er stelle nicht in Abrede, dass O. am 14. September 2021 für ein paar Stunden auf der Baustelle gearbeitet habe. Jedoch werde bestritten, dass er ihm dafür ein Entgelt bezahlt habe und ihn auch in den Tagen zuvor auf der Baustelle habe Arbeiten lassen. Die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht würden sich unter anderem auf die am 14. September 2021 vor Ort gegenüber den Beamten der Arbeitsmarktkontrolle getätigten Aussagen von O. stützen, welche jedoch mangels Belehrung über die möglichen strafrechtlichen Folgen der Aussagen sowie fehlendem Beizug eines Dolmetschers nicht verwertbar seien, was auch für die in der Aktennotiz vom 15. Oktober 2021 aufgeführten Aussagen von O. gelte. Die Aussagen beim kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit vom 15. September 2021, welche unter Beizug eines FF. -Deutsch Dolmetschers und nach einer Rechtsbelehrung stattgefunden hätten, seien hingegen verwertbar. Anlässlich dieser Befragung habe O. angegeben, nur etwa für 3.5 Stunden auf der Baustelle gearbeitet zu haben, wobei es sich dabei um einen Freundschaftsdienst gehandelt habe und er dafür einen Gutschein von Fr. 40.-- als Geschenk zum Essen erhalten habe. Auch habe er dem Beschuldigten privat in seinem Haus in Q. etwas geholfen. Es könne auch nicht auf die Aussagen des Hauseigentümers und Bauherrn R. gegenüber den Arbeitsmarktkontrolleuren beziehungsweise dem kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit abgestellt werden, da dieser als Zeuge zu befragen gewesen wäre. Sodann sei es nicht unwahrscheinlich oder ungewöhnlich, dass der finanziell nicht gut gebettete O. dem Beschuldigten freundschaftlich ohne Entgelt helfe und es könne nicht bloss aufgrund dessen finanziellen Verhältnissen auf ein Arbeitsverhältnis geschlossen werden. Die Aussagen von O. und dem Beschuldigten seien weitestgehend deckungsgleich. Der Einsatz von O. sei am besagten 14. September 2021 spontan wegen eines Ausfalls von Unterakkordanten erfolgt. Der Beschuldigte habe stets ausgesagt, dass er angenommen habe, die unentgeltliche Hilfeleistung durch O. sei nicht bewilligungspflichtig und stelle keine Schwarzarbeit dar, weshalb nicht von Vorsatz ausgegangen werden könne und den Umständen entsprechend von Fahrlässigkeit und damit einer Strafbarkeit nach Art. 117 Abs. 3 AIG auszugehen sei. Der Beschuldigte sei deshalb im Sinne der Eventualanklage schuldig zu sprechen. 5.1.3 Die Staatsanwaltschaft äussert sich in ihrem Parteivortrag anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vom 14. Oktober 2024 nicht im Einzelnen zu dieser Anklageziffer. 5.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Unbestritten ist, dass O. über keine Arbeitsbewilligung verfügt hat. Fraglich ist hingegen, ob sowie allenfalls wann und wie lange er für den Beschuldigten gearbeitet hat. Vorab ist festzuhalten, dass die in dem Bericht der Arbeitsmarktkontrolle für das Baugewerbe vom 14. September 2021 (act. AA 01 20 04 ff.) festgehaltenen, vor Ort an der X strasse 62. in P. aufgenommenen Depositionen von O. im vorliegenden strafrechtlichen Berufungsverfahren unberücksichtigt bleiben, zumal nicht hervorgeht, unter welchen Umständen und welcher Belehrung die Aussagen ergangen sind, nicht ersichtlich ist, dass O. über mögliche strafrechtliche Folgen seiner Aussagen aufgeklärt worden ist (vgl. AppGer BS SB.2018.39 vom 14. Februar 2020 E. 3.2) und keine Übersetzung beigezogen wurde. Anlässlich der mit Belehrung und Übersetzung durchgeführten Einvernahme vom 15. September 2021 sowie der unter Wahrung der Teilnahmerechte erfolgten Zeugeneinvernahme vom 16. Juni 2022 wurden sodann diverse Aussagen vom 14. September 2021 korrigiert und nicht wiederholt (act. AA 01 20 035 ff.; act. AA 10 01 086 ff.). Auf die sich in den Akten befindlichen, wiedergegebenen Aussagen des Hauseigentümers und Auftraggebers R. (act. AA 01 20 041) ist ebenfalls nicht abzustellen, zumal dieser nie formell einvernommen oder mit dem Beschuldigten konfrontiert worden ist. Am 15. September 2021 wurde O. von der Arbeitsmarktaufsicht der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft unter Beizug eines Dolmetschers und nach erfolgter Rechtsbelehrung als beschuldigte Person einvernommen (act. AA 01 20 035 ff.). Er gab zu Protokoll, bloss am Vortag auf jener Baustelle 3.5 Stunden gearbeitet und lediglich Beton bei einer Treppe aufgefüllt zu haben. Es sei nicht möglich, dass er am 13. September 2021 auf der Baustelle in P. gewesen sei. Es stimme nicht, dass er Fr. 140.– als Lohn erhalten habe, sondern lediglich Fr. 40.– als Geschenk zum Essen. Zudem gab er an, arbeitslos zu sein. Die am Tag zuvor auf der Baustelle gegenüber der Arbeitsmarktkontrolle festgehaltenen Depositionen, wonach er sechs Tage auf der besagten Baustelle arbeiten würde, seien nicht korrekt und es handle sich um ein Missverständnis. O. wurde sodann am 16. Juni 2022 als Zeuge von der Staatsanwaltschaft einvernommen (act. AA 10 01 086 ff.). Dabei sagte er aus, er kenne den Beschuldigten nicht gut. Am 14. September 2021 habe er an der X. strasse 62 in P. mit Beton an den Treppen gearbeitet. Er habe in jener Woche drei, vier Stunden auf der genannten Baustelle Arbeiten ausgeführt, wobei er dem Beschuldigten etwas habe helfen wollen und es ganz sicher nicht um Geld gegangen sei. Angesprochen auf seine Aussage anlässlich seiner Befragung vor der Arbeitsmarktkontrolle am 14. September 2021, wonach er seit sechs Tagen auf besagter Baustelle arbeiten würde, gab er an, dass er sicher sagen könne, dass es keine sechs Tage gewesen seien. Es habe zudem nicht "arbeiten" gesagt und sei sicher, nicht mehr als etwa fünf Stunden dort gewesen zu sein. Der Beschuldigte sagte anlässlich der Einvernahme vom 12. Januar 2022 gegenüber der Staatsanwaltschaft aus, O. sei ein Kollege von ihm, er habe nicht auf der Baustelle gearbeitet und sei bloss kurz an die X. strasse zum Helfen gekommen (act. AA 10 01 079 ff.). An jenem Tag sei Beton bestellt worden und der Unterakkordant, der für zwei Stunden eingeplant gewesen sei, habe keine Zeit gehabt, weshalb O. und S. zum Helfen gekommen seien. Er, der Beschuldigte selber, habe einen Unfall mit seinem Finger gehabt und habe nicht gewusst, dass Helfen unzulässig sei. O. habe ihm privat in der Y. gasse während sechs Tagen geholfen (act. AA 10 01 079). Bezüglich Bezahlung sei gar nichts abgemacht gewesen, es sei nichts bezahlt gewesen (act. AA 10 01 081). Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung sowie der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte im Wesentlichen seine im Vorverfahren getätigten Aussagen. Er wisse nicht mehr genau, wie lange O. an der X. strasse gearbeitet habe, jedoch nicht einmal einen ganzen Tag, nicht länger als ein, zwei oder drei Stunden. Er habe gewusst, dass O. nicht habe arbeiten dürfen, er habe ihn jedoch bloss zum Helfen angerufen. Ansonsten habe O. dem Beschuldigten bloss privat geholfen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 56 f.). Nach den dargelegten Aussagen ist erstellt und auch unbestritten, dass der über keine entsprechende Arbeitsbewilligung verfügende O. am 14. September 2021 an der X strasse 62. in P. auf der Baustelle festgestellt werden konnte. Eine Tätigkeit auch an den weiteren in der Anklage genannten Tagen ist jedoch mangels verwertbarer Beweise entgegen den vorinstanzlichen Erkenntnissen (vgl. E. II.4.1 des angefochtenen Urteils) nicht erstellt. Soweit der Beschuldigte, ohne seine Behauptung in irgendeiner Form zu untermauern, vorbringt, es habe sich bei der Tätigkeit bloss um einen Freundschaftsdienst gehandelt, kann ihm nicht gefolgt werden. Es erscheint nicht glaubhaft und mutet aufgrund der auch vor Ort festgestellten Gegebenheiten lebensfremd an, dass der arbeitslose und auf Geld angewiesene O. aus reiner Gefälligkeit auf dieser arbeitsintensiven Baustelle tätig gewesen ist. Zudem haben sich die beiden bloss sporadisch und noch nicht lange gekannt. Es ist daher zweifelsohne von einer entgeltlichen Arbeitstätigkeit von O. am 14. September 2021 auszugehen. Der Beschuldigte wusste, dass O. über keine Arbeitsbewilligung verfügte und nahm daher in Kauf, dass das Tätigwerden von O. den Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AIG erfüllen könnte. 5.3 Rechtliches Nach Art. 117 Abs. 1 AIG macht sich strafbar, wer als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber vorsätzlich Ausländerinnen beschäftig, die in der Schweiz nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt sind. Der Beschuldigte beschäftigte den über keine entsprechende Berechtigung verfügenden O. am 14. September 2021 gegen Entgelt, womit er den objektiven Tatbestand von Art. 117 Abs. 1 AIG im Sinne der (Erst-)anklage erfüllt. Indem er zumindest in Kauf nahm, dass er O. , um dessen fehlende Arbeitsbewilligung er wusste, nicht beschäftigen darf, erfüllt er den Tatbestand eventualvorsätzlich. 5.4 Fazit Der Beschuldigte ist in Abweisung seiner Berufung der Verletzung von Art. 117 Abs. 1 AIG schuldig zu sprechen. Der erstinstanzliche Schuldspruch ist diesbezüglich zu bestätigen. Der im Vergleich zum angefochtenen Urteil vom 11. Mai 2023 eingeschränkte Deliktszeitraum wird nachfolgend bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein. 6. Häusliche Gewalt 6.1 Vorfall vom 20. Februar 2019 (Anklageziffer 5.2) 6.1.1 Ausgangslage und Parteistandpunkte 6.1.1.1 Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt insofern als erstellt, als der Beschuldigte die WhatsApp-Nachricht mit dem auf Deutsch übersetzt lautenden Inhalt "E. , geh und sprich mit ihr, denn ich komme und werde sie ganz umbringen, sie hat meinen Geist ermüdet" am 20. Februar 2019 an seine Tochter E. geschickt habe, womit er sich der versuchten eventualvorsätzlichen Drohung zum Nachteil der Privatklägerin schuldig gemacht habe. E. selbst habe keinen Strafantrag gestellt. Beim Versuch sei es geblieben, da E. die Nachricht ihrer Mutter erst zwei Jahre nach dem Vorfall gezeigt habe und eine Versetzung in Angst und Schrecken nach der dazwischenliegenden Zeit aufgrund der Aktenlage nicht erstellt sei. 6.1.1.2 Anlässlich seines Parteivortrages vom 14. Oktober 2024 bringt der Beschuldigte vor, er sei nicht davon ausgegangen und habe auch nicht davon ausgehen müssen, dass die WhatsApp-Nachricht an die Privatklägerin weitergeleitet beziehungsweise dieser zur Kenntnis gebracht werde. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen werde, dass der Beschuldigte mit einer Weiterleitung habe rechnen müssen, so könne die Nachricht jedenfalls nicht als ernsthafte Todesdrohung verstanden werden. Die verwendete Ausdrucksweise sei im FF. Kulturkreis nicht mit derselben Ernsthaftigkeit zu verstehen, wie dies im deutschen Sprachkreis der Fall sei, weshalb die Nachricht nicht geeignet sei, die Privatklägerin zu verängstigen. Auch E. sei nicht erschrocken, was ihre Antwort auf die Nachricht zeige. Es fehle folglich auch am subjektiven Tatbestand. 6.1.1.3 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrem Parteivortrag vor Berufungsgericht am 14. Oktober 2024 keine spezifischen Ausführungen zu dieser Anklageziffer. 6.1.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Es kann für den Sachverhalt und die Beweiswürdigung auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts in seinem Urteil vom 11. Mai 2023 in E. II.5.2.1 verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch anlässlich der Befragung vor Kantonsgericht am 14. Oktober 2024 bestätigte der Beschuldigte die Übersetzung des Inhalts der WhatsApp-Nachricht vom 20. Februar 2019 an seine Tochter E. (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 59 ff.). Der Beschuldigte sagte aus, in der Nachricht sei zwar von "ganz umbringen" die Rede, jedoch werde das Wort "umbringen" auch gegenüber Kindern verwendet und oft ausgesprochen. Wie der Beschuldigte vor Kantonsgericht auch selbst bestätigte, hat er in der genannten WhatsApp-Nachricht zusätzlich zum Verb "umbringen" den Zusatz "ganz" verwendet. Damit hat er ein klares Plus zu dem allfällig umgangssprachlich verwendeten "umbringen" gesetzt. In der Einvernahme vom 23. März 2022 sagte er sodann auch aus, dass es das erste und das letzte Mal gewesen sei, dass er das geschrieben habe (act. HG 08 00 128). Er habe auch gemerkt, dass E. es wörtlich genommen habe. Deshalb habe er ihr dann auch angerufen, es ihr erklärt und es dann nicht mehr geschrieben (act. HG 08 00 128). Der Beschuldigte hat durch das Versenden der Nachricht an seine Tochter zumindest in Kauf nehmen müssen, dass E. diese Nachricht beziehungsweise deren Inhalt an die Mutter weiterleitet oder ihr mitteilt. So enthält die Nachricht denn auch eine Aufforderung an die Tochter, vor dem Hintergrund des angedrohten Vorhabens, seine Ehefrau nunmehr "ganz umbringen" zu wollen, mit der Mutter zu reden. Dass E. im Wissen um die Gewaltbereitschaft ihres Vaters selbst in Angst und Schrecken versetzt worden ist, bestätigte auch der Beschuldigte in der obengenannten Einvernahme, was jedoch insofern nicht von Relevanz ist, als E. selbst keinen Strafantrag gestellt hat. Mit dem Strafgericht ist einherzugehen, dass eine Versetzung der Privatklägerin in Angst und Schrecken im Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Nachricht sich nicht mehr rechtsgenüglich erstellen lässt. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist somit zu bestätigen. 6.1.3 Rechtliches Für die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts kann vorliegend auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (E. II.5.2.2 des angefochtenen Urteils), welchen sich die Berufungsinstanz vollumfänglich anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte hat sich der versuchten eventualvorsätzlichen Drohung zum Nachteil der Privatklägerin (seiner Ehegattin) nach Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 6.1.4 Fazit Der Beschuldigte ist in Abweisung seiner Berufung der versuchten Drohung nach Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Der erstinstanzliche Schuldspruch ist diesbezüglich zu bestätigen. Bei der Strafzumessung wird sodann zu berücksichtigen sein, in welchem Kontext und Umfeld die Drohung geäussert wurde und auf welchen Boden die Drohung somit gefallen ist. 6.2 Vorfall vom 31. März 2019 (Anklageziffer 5.3) 6.2.1 Ausgangslage und Parteistandpunkte 6.2.1.1 In seinem Urteil vom 11. Mai 2023 erachtet das Strafgericht es als erstellt, dass der Beschuldigte am 31. März 2019 zunächst mit seinen Fäusten den Kopf und den Oberkörper der Privatklägerin traktiert, anschliessend deren Kopf gepackt und diesen gegen die Wand geschlagen habe, worauf die Privatklägerin benommen der Wand entlang auf den Fussboden geglitten sei. Dabei habe der Beschuldigte zumindest beabsichtigt, der Privatklägerin die effektiv eingetretenen Verletzungen herbeizuführen. Dadurch habe er sich der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB zum Nachteil eines Ehegatten schuldig gemacht. Zudem sei aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Privatklägerin erwiesen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin noch am gleichen Tag und im Nachgang an die Gewalt damit gedroht habe, dass er ihre drei Brüder umbringen werde, wenn sie jemandem von ihren Erlebnissen erzählen würde, womit er sich der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gemacht habe. 6.2.1.2 Der Beschuldigte bringt in seinem Parteivertrag anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung vor, es sei nicht zweifellos erstellt, dass die von der Privatklägerin behaupteten Verletzungen tatsächlich vorgelegen haben beziehungsweise durch Einwirkungen seitens des Beschuldigten entstanden seien, weshalb ein Freispruch hinsichtlich der einfachen Körperverletzung zu erfolgen habe. Dasselbe gelte auch für die Nötigung. Der Beschuldigte bestreite, jemals eine entsprechende Aussage getätigt zu haben. Die Vorinstanz habe dazu lediglich auf eine Einvernahme der Privatklägerin verwiesen, anlässlich welcher diese jedoch bloss einen Satz zu einer entsprechenden Drohung gesagt habe. Weitere Beweismittel würden fehlen und auf die Aussagen der Privatklägerin könne nicht abgestellt werden, weshalb ein Freispruch auch vom Vorwurf der Nötigung zu ergehen habe. 6.2.1.3 Die Staatsanwaltschaft äussert sich anlässlich ihres Parteivortrages vor Kantonsgericht nicht im Einzelnen zu dieser Anklageziffer. 6.2.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind die dazu getätigten Zeugenaussagen der Töchter E. und T. , die Depositionen der Privatklägerin sowie des Beschuldigten auf Grundlage der aussagepsychologischen Methodik einer Betrachtung zu unterziehen, abzugleichen und unter Berücksichtigung der weiteren objektiven Beweismittel zu würdigen (vgl. oben E. III.1.2.1.3). 6.2.2.1. Zeugenaussagen E. Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 26. Januar 2022 (act. HG 09 00 090 ff.) schilderte E. , Tochter des Beschuldigten und der Privatklägerin, auf die Frage, was sie zu den Ereignissen zwischen ihren Eltern berichten könne beziehungsweise zu den Ereignissen, die sie miterlebt habe, dass einmal, als sie alle als Familie zusammen im Wohnzimmer gesessen und geredet hätten, der Beschuldigte plötzlich auf die Privatklägerin losgegangen sei. Die Privatklägerin habe versucht aufzustehen und von ihm wegzukommen und sei auch aufgestanden. Der Beschuldigte und die Privatklägerin seien dann in der Nähe des Fernsehers gewesen. Ihre Schwerster T. sei zu den Eltern gestürzt und habe versucht, den Beschuldigten am Arm von der Privatklägerin wegzuziehen. Er habe sie jedoch abgeschüttelt, indem er sie nach hinten weggeschubst habe. Es sei sehr schnell gegangen und sie habe nur noch gesehen, dass er die Privatklägerin gepackt habe, ob an den Schultern oder am Kopf wisse sie nicht mehr genau, sie glaube jedoch es sei am Kopf gewesen. Er habe ihren Kopf seitlich gehalten und diesen einmal rückwärts gegen die Wand geschlagen. Es sei deutlich zu hören gewesen, wie ihr Kopf gegen die Wand geschlagen sei. Es sei alles so schnell gegangen und sie alle seien schockiert gewesen. Sie sei zu ihrem Vater gestürzt, habe ihn am Arm festgehalten und mit aller Kraft nach hinten von ihrer Mutter weggeozogen. Diese sei in jenem Moment nicht richtig ansprechbar gewesen, sei jedoch nicht bewusstlos gewesen. Sie habe ihren Hinterkopf betrachtet und eine blutige Stelle gesehen. Es sei kein starkes Bluten gewesen. Sie habe T. und U. geschickt, eine Wasserflasche zu holen, habe etwas Wasser auf ihren Hinterkopf gegossen und sich etwas zu ihr gesetzt. Schlimm sei gewesen, dass der Beschuldigte sich zu ihr aufs Sofa gesetzt und sich bei ihr –E.
– entschuldigt habe, und nicht bei der Privatklägerin. Das Bild ihrer Mutter, als er ihren Kopf an die Wand geschlagen habe und sie zu Boden gegangen sei, sehe sie noch heute. Dies sei 2019 gewesen, sie sei kurz vor Lehranfang gewesen. Sie sei sich nicht sicher, ob es im Frühling gewesen war. Die Daten wisse sie nicht mehr. Anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht am 11. Mai 2023 berichtete sie erst auf konkrete Frage vom vorliegenden Vorkommnis und machte dabei weitgehend gleichbleibende Aussagen (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 24 f.). Sie gab anders als in der Voruntersuchung an, dass ihre Mutter für einen Moment nicht bei Bewusstsein gewesen sei. Damit sie wieder zu Bewusstsein komme, hätten sie eine Wasserflasche über sie geschüttet. Die Aussagen von E. erweisen sich im Kerngeschehen als konstant und widerspruchsfrei. Die Differenz betreffend die Aussage, ob die Privatklägerin kurzzeitig bewusstlos gewesen sei, tut der logischen Konsistenz im Kerngeschehen keinen Abbruch. So hat sie bereits in der ersten Einvernahme gesagt, dass ihre Mutter nicht richtig ansprechbar gewesen sei. Bei der ersten Einvernahme berichtete sie von sich aus vom betreffenden Vorfall und nicht auf konkrete Nachfrage hin. Sie erzählte in freiem Bericht und sprunghaft. Ihre Erzählungen sind verknüpft mit Beschreibungen zu den örtlichen Verhältnissen im Wohnzimmer sowie zu zeitlichen Gegebenheiten, nämlich, dass sie noch in der Sekundarschule war und kurz vor Lehrbeginn gestanden habe. Auch schilderte sie das Verhalten und die Reaktionen ihrer Geschwister und welche Aufträge sie diesen erteilt habe. Sie machte Erinnerungslücken geltend. Etwa wisse sie nicht mehr das genaue Datum oder den Inhalt des Gespräches, das zu Beginn der Auseinandersetzung geführt worden sei. Eindrücklich beschrieb sie auch die eigenen psychischen Vorgänge, ihres Schocks sowie jener ihrer Geschwister, und dass sie noch heute das Bild vor Augen habe. Auch beschrieb sie Einzelheiten wie das ihr gebliebene Geräusch des Aufpralls des Kopfes an der Wand. Sie belastete ihren Vater jedoch nicht übermässig und berichtete nicht von weiteren Schlägen oder Gewaltanwendungen. Nebensächlichkeiten, wie der Umstand, dass der Beschuldigte nach dem Vorfall sich bei ihr und nicht bei der Mutter entschuldigt habe und sie das schlimm gefunden habe, schilderte sie ebenso überzeugend. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, weisen die Aussagen von E. folglich eine hohe inhaltliche Qualität mit zahlreichen Realkennzeichen auf. Die Depositionen zum Kerngeschehen fallen zudem auch nicht qualitativ von nebensächlichen Schilderungen ab. Dies deutet insgesamt klar auf erlebnisbasierte Aussagen hin. Auch wenn eine Beeinflussung durch die Privatklägerin theoretisch denkbar wäre, fehlen Hinweise auf fremdsuggestive Einflüsse. Auf Mehrbelastungen verzichtete sie, obschon ihr solche ohne Weiteres möglich gewesen wären. Anlässlich der Befragung vor Strafgericht fielen ihre Aussagen kürzer aus und nicht reicher oder ebenso reich, wie dies bei fremdsuggestiven oder abgesprochenen Aussagen zu erwarten gewesen wäre. Ihre Aussagen wirken nicht auswendig gelernt und auch nicht mit den Aussagen von T. oder der Privatklägerin vorab abgestimmt, was nachfolgende Darlegungen jener Aussagen zeigen. Denn gerade die Aussagen der Privatklägerin decken sich nicht durchwegs mit den Aussagen ihrer Töchter. Das Strafgericht schildert in seinem Urteil vom 11. Mai 2023 überzeugend den äusserst authentischen Auftritt von E. und ihrer Schwester T. , wobei ihr gesamtes Verhalten, nicht bloss das Weinen und die teilweise spürbare Wut, als lebensecht erschienen sei (angefochtenes Urteil des Strafgerichts vom 11. Mai 2023, S. 35). Von dieser Einschätzung des Vordergerichts ist nicht abzuweichen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dass E. eine gewisse Wut gegenüber dem Beschuldigten hegte und noch heute hegt, was auch in den vor Berufungsgericht neu eingereichten WhatsApp-Nachrichten von ihr an ihren Vater ersichtlich ist (vgl. Akten Kantonsgericht), ist nicht als Motiv für eine Falschaussage zu werten, sondern lässt sich vielmehr gerade durch die geschilderten Vorfälle erklären. Im Übrigen kann zur Motivationsanalyse, der Analyse von möglichen suggestiven Einflüssen sowie zur Rachethese des Beschuldigten auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil (angefochtenes Urteil des Strafgerichts vom 11. Mai 2023, S. 34 ff.) sowie auf die in E. III.6.2.2.5 gemachten Ausführungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 6.2.2.2. Zeugenaussagen T. T. , ebenfalls Tochter des Beschuldigten und der Privatklägerin, berichtete in der Einvernahme vom 14. März 2022 (act. HG 08 00 106 ff.) auf Frage nach Ereignissen, die sie erlebt habe, von einem Ereignis im Jahre 2019, wobei sie nicht mehr wissen, in welchem Monat dies gewesen sei. Sie seien alle im Wohnzimmer gewesen, alle vier Kinder und ihre Eltern. Da könne sie sich erinnern, dass der Beschuldigte die Privatklägerin seitlich in den Haaren gepackt und ihren Kopf gegen die Wand geschlagen habe. Sie habe genau in diesem Moment dazwischen gehen wollen und er habe sie weggeschubst. Sie wisse noch, dass sie gedacht habe, ihre Mutter sei ohnmächtig, da sie der Wand entlang nach unten wie in eine sitzende Position gerutscht sei. Ihre grosse Schwester E. sei sofort zu ihrer Mutter gegangen, habe sich neben sie gesetzt, ihren Kopf angeschaut und Blut gesehen. Sie wisse noch, dass E. ganz viel geweint habe. Wenn sie sich richtig erinnere, habe sie noch ein Coolpack geholt. Wie diese Situation entstanden sei, wisse sie nicht mehr (act. HG 08 00 108). An der Hauptverhandlung vor Strafgericht vom 11. Mai 2023 machte sie weitgehend übereinstimmende Aussagen (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 29). Im Jahre 2019 seien alle Kinder und die Eltern zuhause gewesen. Der Beschuldigte sei wegen etwas wütend geworden und auf ihre Mutter zugegangen. Sie habe versucht einzugreifen, er habe sie zur Seite geschubst und ihre Mutter gepackt, sie glaube am Oberteil, korrigierte dann aber, dass es am Kopf, an den Haaren, gewesen sei. Er habe die Privatklägerin gegen die Wand geschlagen. Das habe sie gesehen. Die Aussagen von T. erweisen sich als widerspruchsfrei und im Kerngeschehen konstant. Sie berichtete weitgehend in freiem Bericht. Die Aussagen weisen eine logische Konsistenz auf. Sie erwähnte Einzelheiten wie etwas das Heruntergleiten der Privatklägerin an der Wand. Auch gestand sie Erinnerungslücken ein. So wisse sie etwa nicht mehr, wie es zu dieser Situation gekommen sei oder wann sich der Vorfall abgespielt habe. Auch sie belastete den Beschuldigten nicht übermässig und schilderte keine weitere Gewaltanwendung oder Schläge. Sie berichtete über eigene Gedanken, wie etwa, dass sie dachte, die Privatklägerin sei ohnmächtig. Die Aussagen weisen eine hohe Qualität auf, enthalten zahlreiche Realitätskriterien und deuten klar auf erlebnisbasierte Erzählungen hin. Die Aussagen sind auf offene Fragen und nicht auf das Ansprechen konkreter Situationen entstanden. Zur Motivationsanalyse und Analyse von möglichen suggestiven Einflüssen kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (angefochtenes Urteil des Strafgerichts vom 11. Mai 2023, S. 34 ff.), auf die Ausführungen zu den Aussagen von E. oben unter E. III.6.2.2.1 sowie auf die abschliessende Würdigung in nachfolgender E. III.6.2.2.5. Auch die Aussagen von T. sind als frei von Fremdeinwirkung und suggestiven Einflüssen durch die Privatklägerin zu betrachten. 6.2.2.3 Aussagen Privatklägerin Die Privatklägerin sagte an der Einvernahme vom 22. September 2021 zusammengefasst aus, dass der Beschuldigte sie "kaputtgeschlagen" habe (act. HG 08 00 051). 2019 habe er sie am Kopf geschlagen. Er sei damals in EE. gewesen und habe sie fest geschlagen, als er zurückgekommen sei. Er habe sie mit den Fäusten geschlagen, so fest, dass sie zum Hausarzt gegangen sei, habe diesem jedoch nicht gesagt, was vorgefallen sei. Er habe sie fast umgebracht. Sie habe blaue Flecken an den Brüsten gehabt, welche sie erst nach drei Tagen gesehen habe (act. HG 08 00 051). Anlässlich der Einvernahme vom 24. November 2021 sagte die Privatklägerin aus, dass er sie mit dem Kopf gegen die Wand gestossen habe (act. HG 08 00 062). Dies sei im April 2019 gewesen, als der Beschuldigte aus EE. zurückgekommen sei. Sie denke, es sei der 31. März gewesen oder anfangs April, es sei ein Sonntag gewesen (act. HG 08 00 064). Er habe sie mit dem Kopf gegen die Wand geschlagen. Dies habe sich zuhause in M. ereignet. Die vier Kinder seien Zeugen. Sie habe das fotografiert, die Fotos seien bei den Akten. Sie habe mit den Kindern diskutiert und aus dem Nichts sei er mit den Fäusten auf sie losgegangen, habe sie mit den Fäusten auf den Kopf und gegen die Brust geschlagen und ihren Kopf an die Wand geschlagen. Sie habe schwarz vor Augen gesehen. Er habe mit ganzer Kraft an ihren Haaren gerissen. Sie habe geweint und ihn gebeten, aufzuhören (act. HG 08 00 062). Der Beschuldigte habe die Wand malen müssen, um die Blutflecken abzudecken (act. HG 08 00 064). Eine Woche danach habe sie die blauen Flecken an ihren Brüsten fotografiert. Sie habe das Foto ihrem Mann geschickt und er habe gesagt, sie hätte sich selbst geschlagen. Sie habe sich nicht getraut zum Arzt zu gehen. Der Beschuldigte habe ihr gesagt, falls sie zum Arzt gehen würde, würde er ihre Brüder und ihre Familie umbringen (act. HG 08 00 065). Sie habe ihrem Arzt nicht vom Vorfall erzählt. Sie sei sehr müde gewesen und ihr Arzt habe sie damals eine Woche krankgeschrieben (act. HG 08 00 062). In der Einvernahme vom 19. Januar 2022 bestätigte sie ihre zuvor getätigten Aussagen (act. HG 08 00 078 ff.). Zudem machte sie geltend, er habe mehrmals ihren Kopf so gegen die Wand geschlagen bis sie zu Boden gefallen sei. Als er sie geschlagen habe, habe sie von ihm weggewollt. Er habe sie verfolgt und weitergeschlagen und dann eben ihren Kopf an die Wand im Wohnzimmer geschlagen. Die Kinder seien zu ihr gekommen und hätten Eis gebracht. Der Beschuldigte habe zu E. gesagt: "Entschuldigung was ich ihr getan habe". Sie habe sterben wollen an jedem Tag. Ihr Sohn sei zu seinem Vater gegangen, habe gezittert vor Angst und die Hand seines Vaters geküsst (act. HG 08 00 082 f.). Vor Strafgericht erwähnte sie den betreffenden Vorfall ebenfalls und machte weitgehend gleichbleibende Aussagen (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 14, 16 f.). Sie sprach sodann davon, dass er sie "zusammengeschlagen" habe. Am meisten habe ihr wehgetan, dass ihre Kinder anwesend gewesen seien. Der kleine Sohn habe dermassen Angst gehabt, dass er die Hand seines Vaters genommen und geküsst habe. Ihr Kopf habe gebrannt wegen der Schläge. Sie sei zu Boden gegangen und alle ihre Kinder seien um sie herumgestanden (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 16). Zu den Aussagen der Privatklägerin ist vorab anzumerken, dass diese jeweils durch einen Dolmetscher übersetzt wurden, was bei der Analyse und Würdigung der Depositionen zu beachten ist. Die Aussagen der Privatklägerin zum Vorfall gemäss Anklageziffer 5.3 erweisen sich teilweise weniger detailreich als jene ihrer Töchter. Die Privatklägerin schilderte teilweise in freiem Bericht, teilweise erst auf weitere Nachfrage, wobei insbesondere bei der Einvernahme vom 24. November 2021 offenbar Verständigungsschwierigkeiten vorlagen. Sie erwähnte in ihren Depositionen zudem Einzelheiten und Nebensächlichkeiten (z.B. das Zittern des Sohnes), welche jedoch weitgehend nicht die Gewaltanwendung selbst betreffen, sondern das Geschehen vor und nach dem geschilderten Schlag ihres Kopfes gegen die Wand durch den Beschuldigten. Hingegen gab sie zu Protokoll, dass ihr infolge des Angriffs schwarz vor Augen wurde. Die Aussagen der Privatklägerin sind in sich logisch. Das Kerngeschehen schilderte sie in allen Aussagen ähnlich. Einzig die im Anschluss an die Gewaltausübung vorgeworfene Äusserung des Beschuldigten ihr gegenüber, er werde ihre Brüder umbringen, wenn sie vom Vorfall erzähle, erwähnte sie erst anlässlich ihrer zweiten Befragung. Ihre Aussagen erfüllen wie oben beschrieben gewisse Realkennzeichen. Dennoch weisen ihre Aussagen den in Anklageziffer 5.3 beschriebenen Vorfall betreffend nicht die gleiche inhaltliche Qualität auf wie die Zeugenaussagen von E. und T. . In ihren Aussagen sind gewisse Elemente übermässiger Belastung und Übertreibungen zu erkennen, dies jedenfalls im Vergleich zu den Schilderungen ihrer Töchter. So sprach sie im Zusammenhang mit den Schilderungen zum Vorfall gemäss Anklageziffer 5.3 davon, dass er sie "kaputtgeschlagen" habe (act. HG 08 00 051), er sie "fast umgebracht habe" (act. HG 08 00 051) oder dass es Blutflecken an der Wand gehabt habe (act. HG 08 00 064), was die Zeuginnen so nicht berichteten. Auch vor Strafgericht machte sie geltend, er habe sie "zusammengeschlagen" (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 14). Jedoch ist zu beachten, dass zufolge der Übersetzung das Abstellen auf spezifische Begriffe und die genaue Wortwahl mit Vorsicht zu würdigen ist. Dennoch lässt sich eine entsprechende aggravierende Tendenz erkennen. Denn die Privatklägerin berichtete auch – zumindest teilweise – von mehrmaligem Schlagen ihres Kopfes an die Wand (act. HG 08 00 082) und zudem von Schlägen gegen ihren Oberkörper beziehungsweise ihre Brust. Mehrmaliges Schlagen ihres Kopfes gegen die Wand sowie weitere Faustschläge gegen den Oberkörper wurden jedoch von den beiden Zeuginnen nicht beschrieben, ebenso wenig drohende Äusserungen im Anschluss an die Auseinandersetzung. Was die Aussagezuverlässigkeit betrifft, ist sodann festzustellen, dass gewisse Motive für eine Mehrbelastung des Beschuldigten oder Aggravation aufgrund der Trennungssituation nicht gänzlich von der Hand zu weisen sind. Nach diesen Erwägungen erscheint es angezeigt, die Aussagen der Privatklägerin insofern heranzuziehen, als diese durch weitere Zeugenaussagen gedeckt sind oder sie sich mit weiteren objektiven Beweismitteln untermauern lassen. 6.2.2.4 Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte hingegen bestritt die vorliegenden Vorwürfe weitgehend pauschal und äusserte sich nicht konkret zum betreffenden Anklagevorwurf in Anklageziffer 5.3. Dies trifft auch auf seine Depositionen vor Berufungsgericht zu (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 64 ff.). Sie hätten Streit gehabt, fast jeden Tag, aber Gewalt habe es nicht gegeben (z.B. act. HG 08 00 116 ff.). Die Privatklägerin sei sehr eifersüchtig. Zu den von der Privatklägerin eingereichten Fotos von Rötungen und Hämatomen in den Akten gab er an, dass die Privatklägerin eine Krankheit gehabt habe, die Verletzungen jedoch nicht von ihm stammen würden. Was es genau für eine Krankheit sei, wisse er nicht. Sie beeinflusse die Kinder (act. HG 08 00 116). Für die Würdigung der Depositionen des Beschuldigten und der Prüfung deren Glaubhaftigkeit sowie seiner Rachethese kann sodann auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts in E. II.5.1.2 verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 38, Art. 82 Abs. 4 StPO) sowie auf die jeweiligen Ausführungen zu den Aussagen der Zeuginnen E. und T. (E. III.6.2.2.1 und E. III.6.2.2.2), welche keine Hinweise auf eine Beeinflussung oder Absprache mit der Privatklägerin erkennen lassen. Wie im Folgenden noch aufzuzeigen sein wird, wurden Fotos von Verletzungen nachweislich bereits vor der Trennung und bevor die Privatklägerin gemäss Angaben des Beschuldigten von der Freundin des Beschuldigten erfahren hat (z.B. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 65 f.), aufgenommen, was ebenfalls klar gegen einen nachträglich geschmiedeten Komplott gegen den Beschuldigten spricht. Soweit seine Aussagen betreffend den vorliegenden Anklagevorwurf überhaupt einer Überprüfung zugänglich sind, ist zusammen mit dem Strafgericht zu erkennen, dass diesen keine hohe Aussagequalität zukommt. 6.2.2.5 Abschliessende Würdigung Es ist festzuhalten, dass die glaubhaften Aussagen der beiden Zeuginnen in wesentlichen Teilen deckungsgleich sind. Sie machten übereinstimmende Aussagen, ohne dass diese jedoch abgestimmt oder abgesprochen wirken, denn in diesem Falle wären angepasstere und übereinstimmendere Aussagen zu erwarten gewesen. So erwähnten beide andere Nebensächlichkeiten und machten Erinnerungslücken geltend. Die Aussagen der Zeuginnen sind zudem weniger belastend als die Aussagen der Privatklägerin, was wiederum gegen eine Absprache oder Beeinflussung durch die Privatklägerin spricht. Neben den genannten Depositionen liegen als objektive Beweismittel sodann von der Privatklägerin angefertigte Verletzungsfotos vor (act. HG 06 00 014 f.). Dabei handelt es sich zum einen um ein Bild, welches gemäss Metadaten am 2. April 2019 und damit zwei Tage nach dem angeklagten Vorfall aufgenommen wurde, auf welchem eine grosse Rötung beziehungsweise ein Blut-erguss im Brustbereich auszumachen ist (act. HG 06 00 014 f.). Zudem ist ein weiteres Bild, welches gemäss Metadaten am Tag des angeklagten Vorfalls, am 31. März 2019, aufgenommen wurde und eine Rötung am Kopfbereich zeigt, in den Akten (act. HG 06 00 006 f.). Auch wenn nicht viel auf dem Bild zu erkennen ist, so passt die Rötung am Kopf zu dem angeklagten Schlagen des Kopfes an die Wand. Insbesondere scheint bezeichnend und wiederum klar gegen die Rachethese des Beschuldigten sprechend, dass die Privatklägerin an jenem Tag vom 31. März 2019 und damit zu einer Zeit, in welcher diese noch nicht getrennt gewesen waren und die Privatklägerin gemäss Angaben des Beschuldigten noch nichts von einer Affäre beziehungsweise der Freundin wusste, ein entsprechendes Foto aufgenommen hat (vgl. z.B. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 65 f.). Es ist gestützt auf die obigen Ausführungen und insbesondere gestützt auf die äusserst glaubhaften Aussagen der beiden Zeuginnen erstellt, dass der Beschuldigte auf die Privatklägerin losgegangen ist, diese am Kopf gepackt und diesen gegen die Wand geschlagen hat, sodass die Privatklägerin benommen der Wand entlang auf den Boden glitt. Sie hat neben der kurzzeitigen Benommenheit Rötungen erlitten und zumindest leicht geblutet. Dabei hat der Beschuldigte zumindest den Eintritt der effektiv eingetretenen Verletzungen beabsichtigt. Dem Schlag an die Wand vorangehende Faustschläge wurden von den Zeuginnen hingegen nicht geschildert und sind daher in Abweichung der strafgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen (vgl. E. II.5.2.1 des angefochtenen Urteils) nicht als erstellt zu betrachten. Ebenso ist in Abweichung der strafgerichtlichen Sachverhaltsfeststellung (vgl. E. II.5.2.1 des angefochtenen Urteils) nicht erstellt, dass der Beschuldigte im Nachgang zu dieser Auseinandersetzung der Privatklägerin damit gedroht hat, dass er ihre Brüder umbringen würde, wenn sie jemandem von dem Geschehenen berichten würde. Diese Aussage findet sich nicht in den Zeugenaussagen wieder und stützt sich einzig auf die Deposition der Privatklägerin, worauf alleine jedoch gemäss obigen Ausführungen vorliegend nicht abgestellt werden kann. 6.2.3 Rechtliches Zur rechtlichen Würdigung der von der Privatklägerin erlittenen Verletzung durch den Schlag ihres Kopfes an die Wand kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (E. II.5.3.2 des angefochtenen Urteils; Art. 82 Abs. 4 StPO). Der erstellte Schlag an die Wand mit den geschilderten Folgen erfüllt ohne Weiteres den objektiven Tatbestand der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB. Mangels erstellter drohender Äusserung hat hingegen in Bezug auf die Nötigung gemäss Art. 181 StGB ein Freispruch zu ergehen. 6.2.4 Fazit In teilweiser Gutheissung seiner Berufung ist der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen, wobei das erstinstanzliche Urteil insofern zu bestätigen ist. Vom Vorwurf der Nötigung (Art. 181 StGB) ist er hingegen freizusprechen. Bei der Strafzumessung wird sodann zu berücksichtigen sein, dass das Berufungsgericht von einem für den Beschuldigten im Vergleich zum Strafgericht günstigeren Sachverhalt ausgeht und keine weiteren, dem Schlag des Kopfes an die Wand vorangehenden Faustschläge auf den Oberkörper als erstellt erachtet. 6.3 Vorfall vom 7. September 2019 (Anklageziffer 5.4) 6.3.1 Ausgangslage und Parteistandpunkte 6.3.1.1 Die Vorinstanz erachtet den Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt. Indem der Beschuldigte der Privatklägerin ein Modellflugzeug an ihren Hinterkopf geworfen habe, habe er sich der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 4 StGB schuldig gemacht, wobei es sich beim Modellflugzeug nicht um einen gefährlichen Gegenstand im Sinne von Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 handle. 6.3.1.2 In seinem Parteivortrag vor Berufungsinstanz macht der Beschuldigte geltend, die Anklage gehe von einem Werfen des Modellflugzeuges aus, das Strafgericht hingegen von einem Schlagen damit, was einen erheblichen Unterschied darstelle. Dies sei wohl auf die widersprüchlichen Aussagen der Privatklägerin sowie von E. und T. zurückzuführen, welche zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen würden. Der Standpunkt des Beschuldigten, wonach das Modellflugzeug aus einem Sack gefallen sei, als er diesen vom Schrank im Zimmer habe nehmen wollen, sei sehr plausibel, da auch die Privatklägerin angegeben habe, damals dabei gewesen zu sein, die Bettwäsche zu wechseln, und man dazu mit dem Kopf gegen unten arbeiten müsse. Zum scheinbaren objektiven Beweis des Fotos von den Verletzungen gelte es anzumerken, dass auf diesem nichts zu erkennen sei. Der angeklagte Sachverhalt habe sich folglich nicht so zugetragen, wie dies das Strafgericht angenommen habe oder wie dies in der Anklageschrift geschildert sei, weshalb ein Freispruch vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung zu erfolgen habe. 6.3.1.3 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrem Parteivortrag vor Kantonsgericht keine weiteren Ausführungen zu der betreffenden Anklageziffer. 6.3.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts sind die zum Sachverhalt getätigten Aussagen der Privatklägerin, die Zeugenaussagen der Töchter E. und T. sowie die Depositionen des Beschuldigten auf Grundlage der aussagepsychologischen Methodik einer Betrachtung zu unterziehen, abzugleichen und unter Berücksichtigung der weiteren objektiven Beweismittel zu würdigen (vgl. zu den Grundsätzen oben E. III.1.2.1.3). 6.3.2.1. Zeugenaussagen E. E. berichtete anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 26. Januar 2022 – auf offene Frage hin in freiem Bericht – von einem Vorfall an einem Wochenende im Jahre 2019, wann wisse sie nicht mehr genau. Sie wisse lediglich noch, dass sie Geschrei der Mutter gehört habe. Sie sei schnell aufgestanden und nach unten in ihr Zimmer [das der Privatklägerin] gegangen. Ihre Mutter sei auf dem Bettrand gesessen, habe geweint und gesagt, er habe sie "mit dem von V. " geschlagen. Es sei ein Spielflugzeug gewesen. Ihre Mutter sei alleine im Zimmer gewesen, ihren Vater habe sie nicht mehr gesehen. Sie habe noch gesehen, wie ihr Onkel W. die Treppe vom mittleren Stockwerk, wo sich das Elternschlafzimmer befinde, in das Erdgeschoss gegangen sei. Sie, E. , habe ein Foto vom Kopf der Privatklägerin gemacht, wozu diese sie aufgefordert habe, da diese habe sehen wollen, ob etwas zu sehen sei. Die Privatklägerin habe gesagt, dass es geschmerzt habe. Sie, E. , habe nicht viel gesehen am Kopf. Es sei geschwollen gewesen, aber Blut habe sie nicht gesehen. Sie habe gesehen, dass das Flugzeug in zwei Teile gebrochen gewesen sei. Wo der Beschuldigte danach gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Jedoch wisse sie noch, dass er nach Z. gereist sei (act. HG 08 00 094). Vor Strafgericht machte E. auf das Stichwort Flugzeug angesprochen im Wesentlichen gleichbleibende, wenn auch weniger ausführliche Depositionen (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 25). Die Aussagen E. s, welche sie weitgehend in freiem Bericht äusserte und nicht auf konkrete Frage hin tätigte, erweisen sind als durchwegs konstant. Ihre Schilderungen erfüllen diverse Realkennzeichen. So belastete sie den Beschuldigten nicht übermässig, wenn sie explizit angab, kein Blut gesehen zu haben (act. HG 08 00 094). Sie machte Erinnerungslücken geltend, etwa, dass sie nicht mehr wisse, wo ihr Vater danach gewesen sei (act. HG 08 00 094). Ihre Darstellungen enthalten anschauliche raumzeitliche Verknüpfungen, etwa wer sich wo im Zeitpunkt des Vorfalls aufgehalten habe und wer danach wohin gegangen sei. Ihren Aussagen ist durchaus eine hohe Aussagequalität zuzusprechen. Zur Motivationsanalyse kann auf vorstehende E. III.6.2.2.1 verwiesen werden wie auch auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts in E. II.5.1.1 des angefochtenen Urteils (Art. 82 Abs. 4 StPO) sowie auf die nachfolgenden Erwägungen in E. III.6.3.2.5. 6.3.2.2. Zeugenaussagen T. T. schilderte am 14. März 2022 als Zeugin gegenüber der Staatsanwaltschaft auf offene Frage nach Erlebnissen hin, die sie mitteilen wolle, von einem Vorfall im Jahre 2019. Sie sei damals mit E. im Zimmer im dritten Stock gewesen, habe ihre Eltern gehört und sich zunächst nichts weiter dabei gedacht, bloss, dass es wohl wieder etwas zu diskutieren gebe. Plötzlich habe sie einen Laut ihrer Mutter gehört. Es sei nicht Geschrei gewesen. Sie sei nach unten zu deren Zimmer im zweiten Stock gegangen. Dort habe diese auf dem Bett gesessen, sich den Kopf gehalten und geweint. Sie, T. , habe gefragt, was passiert sei, worauf die Mutter geantwortet habe, dass er sie mit einem Flugzeug auf den Kopf geschlagen habe. Sie habe sich den Kopf angeschaut und habe etwas Blut und eine Beule gesehen. Das Flugzeug sei am Boden gelegen. Als sie zur Mutter gegangen sei, habe sie gesehen, dass der Vater die Treppe nach unten gegangen sei, so glaube sie zumindest (act. HG 08 00 108 f.). Vor Strafgericht erwähnte T. erneut den soeben geschilderten Vorfall und machte gleichbleibend geltend, nicht den Schlag selbst gesehen zu haben, jedoch ihre Mutter schreien gehört und die Wunde gesehen zu haben (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 28 f.). Auch T. s Aussagen sind konstant und in sich stimmig. In ihren Aussagen finden sich ebenfalls zahlreiche Realkennzeichen, wie detaillierte räumlichörtliche Verknüpfungen, die Schilderung eigener psychischer Vorgänge, so etwa ihre Gedanken als sie in ihrem Zimmer die Eltern streiten gehört habe. Auch sie verzichtete auf eine Mehrbelastung und machte konstant geltend, die Auseinandersetzung zwischen ihren Eltern nicht gesehen und erst später dazugekommen zu sein. Zu allfälligen Motiven einer Falschbelastung kann ebenfalls auf die obigen Ausführungen in E. III.6.2.2.2, auf die vorinstanzlichen Feststellungen in E. II.5.1.1 des angefochtenen Urteils (Art. 82 Abs. 4 StPO) sowie auf die nachfolgend unter E. III.6.3.2.5 gemachten Erwägungen verwiesen werden. 6.3.2.3 Aussagen Privatklägerin Anlässlich der Einvernahme vom 24. November 2021 sagte die Privatklägerin zu dem von ihr eingereichten Foto (act. HG 08 00 072) aus, dass der Beschuldigte sie im September 2019 mit einem Flugzeug geschlagen habe und sie davon eine Beule so gross wie ein Ei davongetragen habe. Sie habe den Schlag nur aufgrund einer Frage bekommen. Er habe den Koffer gepackt und sie habe gefragt, wohin er fliege. Daraufhin habe er sie mit dem Flugzeug an den Kopf geschlagen (act. HG 08 00 065 f.). In der Einvernahme vom 19. Januar 2022 bestätigte sie auf den in der vorherigen Einvernahme genannten Vorfall angesprochen ihre zuvor gemachten Schilderungen im Wesentlichen. Sie sagte zudem aus, sie sei im Schlafzimmer am Bettwäsche wechseln gewesen als sie plötzlich ihren Mann mit einem Koffer gesehen und ihn gefragt habe, wohin er gehen würde. Er habe gesagt, das habe sie nicht zu interessieren. Er habe sie mit der Faust auf den Kopf geschlagen und sie habe so laut geschrien, dass der Bruder ihres Mannes, welcher bei ihnen gewesen sei, ins Schlafzimmer gekommen sei. Der Bruder, W. , habe gefragt, was passiert sei. Sie habe gesagt "schau was er mit den Fäusten angetan hat". Auf Nachfrage, wonach sie nichts vom zuvor erwähnten Flugzeug erwähnt habe, sagte die Privatklägerin sodann, dass er das Spielzeug ihres Sohnes von irgendwo genommen, es ihr einmal gegen den Kopf geworfen und sie am Hinterkopf erwischt habe, worauf das Flugzeug kaputtgegangen sei. Er sei ca. 2-3 Meter von ihr entfernt gestanden und habe mit ganzer Kraft geworfen. Sie sei gebeugt gewesen, da sie am Bettwäsche wechseln gewesen sei. Sie korrigierte beziehungsweise stellte sodann klar, dass an diesem Tag einzig der Wurf mit dem Flugzeug geschehen sei. Der Beschuldigte habe sie an diesem Tag nicht mit den Fäusten geschlagen (act. HG 08 00 085). Anlässlich der strafgerichtlichen Hauptverhandlung machte die Privatklägerin auf das Stichwort Modellflugzeug angesprochen weitgehend gleichbleibende Depositionen (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 18). Sie gab in leichter Abweichung zur vorherigen Einvernahme vom 19. Januar 2022 an, dass er sie mit dem Flugzeug "geschlagen" habe. Der Sohn sei auch dabei gewesen, danach seien die Töchter dazugekommen und sie habe seinen Bruder "angerufen". Sie habe eine Schwellung gehabt und habe einer Tochter gesagt, sie solle das fotografieren. Zu den Aussagen der Privatklägerin ist erneut zu erkennen (vgl. bereits oben E. III.6.2.2.3 zu Anklageziffer 5.3), dass ihre Aussagen wohlmöglich durch die Übersetzung etwas holprig erscheinen und auf die genaue Wortwahl wohl nur mit entsprechender Zurückhaltung abgestellt werden kann. Dass zunächst von Schlagen, dann von Werfen und später teilweise wieder von Schlagen in den übersetzten Aussagen zu lesen ist, ist ebenfalls vor diesem Hintergrund entsprechend zu würdigen. Sie beschrieb jedoch auf Nachfrage klar, dass der Beschuldigte ca. 2-3 Meter Abstand von ihr gehabt habe und schilderte sodann ein Werfen aus dieser Nähe mit voller Kraft (act. HG 08 00 085). Auch was das anschliessende Rufen des Bruders betrifft, was anlässlich der Hauptverhandlung mit "anrufen" protokoliert wurde, geht aus ihren Depositionen in allen Befragungen hinweg – wie auch aus jenen der Zeuginnen – klar hervor, dass vorgebracht wurde, dass der Bruder des Beschuldigten zum betreffenden Zeitpunkt vor Ort war und somit ein Rufen gemeint gewesen ist. Insgesamt erscheinen ihre Aussagen sodann als widerspruchsfrei und in sich stimmig. Sie schilderte teilweise wiederholt dieselben Nebensächlichkeiten, teilweise erwähnte sie andere Nebensächlichkeiten (wie z.B. dass V. vor Ort war), ohne dass diese sich widersprechen würden. Ihr Aussageverhalten ist diesen Vorwurf betreffend insgesamt als konstant zu werten. Ihre Aussagen sind zwar nicht sehr detailliert und ausführlich, jedoch sowohl in Bezug auf das Kerngeschehen wie auch auf die nicht tatbezogenen Inhalte gleichermassen. Auch präzisierte sie ihre eigenen Aussagen spontan und gab etwa an, dass es an jenem Tag nicht noch zu Faustschlägen gekommen sei, sondern nur zu dem Wurf (act. HG 08 00 085). Es sind den diesbezüglichen Vorwurf betreffend keine übermässigen Belastungen oder Mehrbelastungen zu erkennen. Zudem sind weitere Realkennzeichen zu erkennen, wie klare raumzeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderung und die Wiedergabe von Gesprächen. 6.3.2.4 Aussagen Beschuldigter In der Einvernahme vom 23. März 2022 (act. HG 08 00 0123 f.) bestritt der Beschuldigte, die Privatklägerin mit dem Modellflugzeug beworfen oder geschlagen zu haben. Visà-vis des Bettes sei ein grosser Schrank mit einer Schiebetüre. Er habe über Kopf einen grossen Sack aus dem Schrank genommen. Die Privatklägerin habe sich auf der rechten Längsseite des Bettes befunden und sei am Bettwäsche wechseln gewesen. Als er den Sack aufs Bett habe stellen wollen, seien einige Dinge aus dem Sack gefallen. Ob die Privatklägerin von etwas getroffen worden sei, wisse er nicht. Er habe ihr jedoch sicherlich nichts absichtlich angeworfen. Solche Situationen habe die Privatklägerin zum Anlass genommen, um laut zu werden und die Kinder miteinzubeziehen. Sie sei dann zu den Kindern gegangen. Sie habe ihn immer wieder provoziert, damit es zu Konflikten komme. Auf Frage gab der Beschuldigte anlässlich nämlicher Einvernahme an, dass Spielsachen von V. aus dem Sack gefallen seien (act. HG 08 00 123 ff.). Vor Strafgericht machte der Beschuldigte keine weiteren Depositionen zum betreffenden angeklagten Vorfall. Anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an seiner in der Einvernahme gemachten Sachverhaltsfeststellung fest und wiederholte im Wesentlichen seine damals getätigten Aussagen (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 88 ff.). Anders als noch bei der genannten Einvernahme, im Rahmen welcher er geltend gemacht hatte, er wisse nicht mehr, ob die Privatklägerin von etwas getroffen worden sei, führte er sodann aus, das Modellflugzeug sei genau in Richtung der Privatklägerin "gegangen", jedoch nicht mit Absicht. (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 89 f.). Den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt bestritt der Beschuldigte im Gegensatz zum vorherigen Anklagepunkt (Anklageziffer 5.3) nicht pauschal, machte jedoch einen anderen Ablauf der Geschehnisse geltend. Zu den Aussagen des Beschuldigten ist allerdings festzuhalten, dass diese in wesentlichen Teilen betreffend das Kerngeschehen nicht konstant sind. Will er anlässlich der ersten Einvernahme nicht wissen, ob die Privatklägerin von einem der Dinge, die, wie er sagt, ihm ausversehen aus dem Schrank heruntergefallen sind, getroffen worden sei, so gab er vor Kantonsgericht nun an, dass das Modellflugzeug genau auf die Privatklägerin gefallen sei. Soweit seine Depositionen daher überhaupt einer Überprüfung zugänglich sind, kann ihnen keine hohe Aussagequalität zugeschrieben werden. 6.3.2.5 Abschliessende Würdigung Als objektive Beweismittel liegen ein am 7. September 2019 und damit ein im angeklagten Zeitpunkt aufgenommenes Foto einer Verletzung am Hinterkopf (act. HG 06 00 012 f.; 08 00 009 i.V.m. 10, 15; 08 00 072) sowie das fotografierte und beschlagnahmte, in der Mitte zerbrochene Modellflugzeug vor (act. HG 08 00 068), welches aus Vollkunststoff besteht und ein Gewicht von 259 Gramm aufweist. Auf Fotoaufnahmen lässt sich eine Rötung der Kopfhaut am Hinterkopf erkennen, wobei aufgrund der niedrigen Qualität der Aufnahmen nicht viel zu erkennen ist. Bezeichnend scheint jedoch bereits der Umstand, dass an jenem Tag, dem 7. September 2019, entsprechende Fotoaufnahmen angefertigt wurden. Die Aussagen der Zeuginnen sind weitestgehend deckungsgleich. Eine Differenz findet sich einzig darin, dass T. berichtete, dass sie etwas Blut gesehen habe. Hingegen sagte E. aus, kein Blut gesehen zu habe. Es scheint jedoch durchaus möglich und nicht unwahrscheinlich, dass eine Tochter etwas Blut gesehen hat und die andere Tochter nicht, womit dies die Schilderungen nicht als unglaubhaft wirken lässt. Vielmehr spricht diese unterschiedliche Schilderung sowie auch der Umstand, dass beide Zeuginnen geltend machten, die Verletzungszufügung nicht gesehen zu haben und auf übermässige Belastungen verzichteten, wie auch das am besagten Tage aufgenommene Foto des Hinterkopfes, klar gegen die vom Beschuldigten vorgebrachte Rachethese und die geltend gemachte Beeinflussung der Töchter durch die Privatklägerin. Die glaubhaften Aussagen der Zeuginnen decken sich sodann mit den ebenfalls glaubhaften Aussagen der Privatklägerin. Die vom Beschuldigten nicht einheitlich geltend gemachte Sachverhaltsversion erweist sich hingegen als reine Schutzbehauptung. Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin, welche vorliegend von den Aussagen der Zeuginnen das Rahmengeschehen betreffend sowie durch die im angeklagten Zeitpunkt aufgenommenen Fotos des Hinterkopfes und das zerbrochene Modellflugzeug gestützt werden, ist davon auszugehen, dass sich der Sachverhalt gemäss Anklageschrift zugetragen hat. 6.3.3 Rechtliches Für die rechtliche Würdigung kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil unter E. II.5.4.2 verwiesen werden, welchen sich die Berufungsinstanz vollumfänglich anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Privatklägerin hat am Hinterkopf Rötungen davongetragen und insbesondre auch durch die beschriebene Beule, welche einer gewissen Heilungszeit bedurfte, Schmerzen erlitten. 6.3.4 Fazit In Abweisung seiner Berufung und in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts vom 11. Mai 2023 ist der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1und Ziff. 2 Abs. 3 StGB schuldig zu sprechen. 6.4 Vorfall vom 8. November 2019 (Anklageziffer 5.5) 6.4.1 Ausgangslage und Parteistandpunkte 6.4.1.1 Das Strafgericht erachtet den Anklagesachverhalt als erstellt. Indem der vorsätzlich handelnde Beschuldigte der Privatklägerin während eines Streits am Telefon gesagt habe, sie würde sehen, was passiere, wenn er nach Hause komme – was im Kontext von häuslicher Gewalt als Androhung von konkreter körperlicher Gewalt verstanden werden müsse –, habe er die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt. Die Ernsthaftigkeit der von ihm geäusserten Drohung zeige sich auch darin, dass der Beschuldigte, als die Privatklägerin schliesslich zu Hause gewesen sei, auch tatsächlich gewalttätig geworden sei. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin sodann an den Haaren gepackt und so ihren Kopf hin und her gezerrt habe, sie zudem mit seinen Fäusten am ganzen Körper geschlagen habe, was der Privatklägerin Schmerzen bereitet habe, und er ihr schliesslich den Mund zugehalten habe, habe er auf den Körper der Privatklägerin in einem Masse eingewirkt, welches nicht mehr als blosse Tätlichkeit, sondern als einfache Körperverletzung zu qualifizieren sei, wobei der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt habe. 6.4.1.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Oktober 2024 macht der Beschuldigte dazu in seinem Parteivortrag geltend, es sei in der Tat an jenem 8. November 2019 zu einem Streit gekommen. Die Privatklägerin habe angefangen zu toben, zu schreien und sei aggressiv gegenüber ihm gewesen. Er habe versucht, sie zu beruhigen, wobei er ihr damals wahrscheinlich auch den Mund zugehalten habe. Zu Schlägen oder einem an den Haaren ziehen sei es jedoch nicht gekommen. Die Aussagen des Beschuldigten würden sich mit den Zeugenaussagen von AA. decken. So habe dieser gesagt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gehalten beziehungsweise von hinten umschlungen habe, was nicht dazu passe, wenn man jemandem Schläge verpassen oder an den Haaren ziehen wolle. Dies habe AA. denn auch nicht beobachtet. Mit dem Begriff "handgreiflich" sei eben genau dieses Umschlingen zu verstehen. AA. habe auch nicht von Verletzungen berichtet, als er die Privatklägerin sogleich nach dem Ereignis gesehen habe. Auch die Polizei habe keine Verletzungen erkannt. Dass die Privatklägerin zerzauste Haare gehabt habe, sei nach einem kleinen Gerangel nicht weiter erstaunlich. Zu den von der Privatklägerin eingereichten Fotos ihrer angeblichen Verletzungen sei anzumerken, dass diese nichts zur Sache beitragen und beweisen würden. Zum einen datiere das Foto gemäss den Metadaten vom 22. September 2021 und damit klar vor dem 8. November 2019. Zudem seien ohnehin keine Verletzungen ersichtlich. Sofern von der Privatklägerin vorgebracht werde, der Auslöser des Streites sei ein Radarbild gewesen und das Strafgericht darauf abstelle, sei anzumerken, dass in den Akten kein Radarbild oder ein entsprechendes Bestätigungsschreiben zu finden sei. Das Strafgericht stütze sich einzig auf act. PD 01 20 062, wobei es sich dabei um den entsprechenden Strafbefehl handle, welcher auf den 17. Dezember 2019 datiert sei. Demnach sei ungeklärt, weshalb die Privatklägerin bereits am 8. November 2019 gewusst haben soll, dass der Beschuldigte geblitzt worden sei. Eine einfache Körperverletzung sei angesichts der mangelnden Beweise nicht erstellt. Die Beweiswürdigung der gegensätzlichen Aussagen sei nachweislich falsch, weshalb ein Freispruch zu ergehen habe. Der Vorwurf der Drohung basiere sodann lediglich auf einer simplen Behauptung der Privatklägerin. Das Strafgericht habe ohne weitere Begründung auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt und sich nicht mit den Aussagen des Beschuldigten auseinandergesetzt. Es sei gar nicht erstellt, dass überhaupt ein Telefonat stattgefunden habe, denn es seien keine allfälligen Telefonprotokolle von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht herangezogen worden. Das Strafgericht habe eine falsche Beweiswürdigung vorgenommen und gehe von Tatsachen aus, die nicht stattgefunden hätten. Der Beschuldigte sei daher in dubio pro reo vom Vorwurf der Drohung freizusprechen. 6.4.1.3 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrem Parteivortrag anlässlich der kantonsgerichtlichen Berufungsverhandlung keine spezifischen Ausführungen zu dieser Anklageziffer. 6.4.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Unbestritten ist, dass es am 8. November 2019 zu einem Streit zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten bei ihnen zu Hause gekommen ist. Strittig ist hingegen, ob es zuvor anlässlich eines Telefonats, welches ebenfalls unbestrittenermassen stattgefunden hat (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 79 ff.), zu den Äusserungen des Beschuldigten gekommen ist sowie ob es im Rahmen des genannten Streits zu der in der Anklageschrift unter Ziff. 5.5 beschriebenen körperlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen ist beziehungsweise ob und allenfalls wie es zu den Verletzungen gemäss Anklage gekommen ist. Zugestanden wird vom Beschuldigten jedenfalls, dass er im Rahmen der Auseinandersetzung "wahrscheinlichen" den Mund der Privatklägerin zugehalten habe (act. HG 08 00 119). Vorweg ist festzustellen, dass dem Rechtsvertreter des Beschuldigten zuzustimmen ist, sofern er geltend macht, dass aus den Akten beziehungsweise dem Strafbefehl (act. PD 01 20 062) nicht ersichtlich ist, dass dem Beschuldigten oder der Privatklägerin bereits im November 2019 ein entsprechendes Schreiben zugestellt worden wäre. Es kann jedoch letztlich offengelassen werden, ob der Streit an jenem Tag aufgrund des Radarbildes angefangen hat, da dies für den zu beurteilenden massgeblichen Sachverhalt nicht von Relevanz ist. Jedenfalls wird dies vom Beschuldigten – anlässlich der Befragung vor Kantonsgericht damit konfrontiert – auch nicht explizit bestritten (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 79). Zur Würdigung des massgeblichen Sachverhaltes sind nachfolgend die Aussagen des Zeugen AA. , sowie der Zeuginnen E. und T. , der Privatklägerin sowie des Beschuldigten zu würdigen, wie auch die Fotoaufnahmen (act. HG 08 00 009 i.V.m. 14 sowie 08 00 065 i.V.m. 71 ) und der Polizeibericht vom 18. Februar 2022 (act. HG 08 00 028). 6.4.2.1. Zeugenaussagen AA. AA. machte am 8. Februar 2022 anlässlich seiner Zeugeneinvernahme im Wesentlichen folgende Depositionen (act. HG 08 00 101 ff.): Als er, der damals im Haus neben der Familie BB. gewohnt habe, an jenem Tag am Mittag aus dem Haus zum Briefkasten habe gehen wollen, habe er Hilfeschreie der Privatklägerin gehört. Diese seien aus dem Haus der Familie BB. gekommen und er habe ihre Stimme erkannt. Vom Briefkasten aus stehend habe er zum Doppeleinfamilienhaus der BB. s geschaut und von dieser Position direkt durch das Fenster und durch die Küche ins Wohnzimmer der BB. s sehen können. Er habe gesehen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin handgreiflich geworden sei. Gesehen habe er, dass er sie von hinten umschlungen habe. Sie habe am Wohnzimmerboden gehauert und der Beschuldigte habe sie von hinten irgendwie umschlungen. Er sei rüber an das Küchenfenster der BB. s gerannt, habe geklopft und gleichzeitig "aufhören" geschrien. Ob jemand auf seine Rufe reagiert habe, könne er nicht sagen. Auf Frage gab der Zeuge sodann an, dass er auch glaube gesehen zu haben, dass der Beschuldigte seine Hand auf den Mund der Privatklägerin gelegt habe. Er habe den Eindruck gehabt, dass –als er sie von hinten umschlungen habe – er ihr versucht habe, den Mund zuzuhalten (act. HG 08 00 103). Er sei sofort an ihre Haustüre gerannt und habe geklingelt. Er glaube, "CC. " [gemeint: V. ] habe ihm die Haustüre geöffnet, jedenfalls habe er mit ihm geredet, wobei dieser in seinem Deutsch gesagt habe: "Papi macht Mami weh". Dann sei die Privatklägerin relativ schnell auch an die Türe gekommen. Sie sei zerzaust und aufgebracht gewesen, habe geschrien und ihren Mann verflucht. Sie habe sinngemäss gesagt, dass er auf sie losgehen würde und habe zu ihm gesagt, er solle ins Haus kommen, was er jedoch abgelehnt habe. Er habe zur Privatklägerin gesagt, der Beschuldigte solle rauskommen und mit ihm reden. Die Privatklägerin habe ihn gerufen und ihm mehrmals gesagt, er solle kommen, aber er habe nicht darauf reagiert. Als er an der Türe gewesen sei, habe die Privatklägerin zu ihm gesagt, er solle schauen, wie sie aussehe. Sie habe nicht geblutet und man habe keine Hämatome gesehen. Sie habe einfach zerzaust gewirkt (act. HG 08 102). Ihre erneute Bitte, ins Haus zu kommen, habe er wieder abgelehnt, da er kein gutes Gefühl gehabt habe, in das Haus einzutreten. Er habe die Privatklägerin gefragt, ob es gehen würde, worauf sie eigentlich nichts gesagt habe, sie sei sehr aufgebracht gewesen. Ein weiterer Grund, weshalb er nicht in ihr Haus habe gehen wollen sei, dass er jeden Moment seine Kinder zuhause erwartet habe. Er habe dann bei sich zuhause die Polizei angerufen. Er habe kein gutes Gefühl gehabt und sich Sorgen um die Privatklägerin gemacht, da der Beschuldigte nicht rausgekommen sei und er keinen direkten Kontakt zu ihm gehabt habe (act. HG 08 101). Auf Frage gab er sodann an, dass der Sohn des Beschuldigten und der Privatklägerin ängstlich, ruhig und eher ratlos gewirkt habe. Ob der Streit, nachdem er durch ihn unterbrochen worden sei, weitergegangen sei, wisse er nicht. Er glaube jedoch, dass er ein Auto habe wegfahren hören (act. HG 08 102). Zudem gab AA. zu Protokoll, er und seien Frau seien danach – wobei er nicht glaube, dass es noch am selben Tag gewesen sei – zur Familie BB. gegangen um mit ihnen zu reden. Sie hätten ihnen vermitteln wollen, dass Gewalt keine Lösung sei und er habe dem Beschuldigten gesagt, dass man seine Frau nicht schlage. Daraufhin habe der Beschuldigte dargelegt, wie die Privatklägerin ihn zur Weissglut bringe und ihm Vorwürfe machen würde, dass er eine andere Frau habe (act. HG 08 00 102). Die Frage, ob der Beschuldigte ihm gegenüber Gewalt an seiner Frau eingestanden habe, verneinte der Zeuge AA. , sie hätten dies nicht so direkt thematisiert. Er habe auch nicht gewusst, was der Beschuldigte mache. So habe er bloss das gesehen, was er berichtet habe. Er habe nicht gesehen, dass er sie geschlagen habe. Davon könne man jedoch ausgehen, da die Privatklägerin ihre Hämatome gezeigt habe. Wann dies aber genau gewesen sei, wisse er nicht mehr (act. HG 08 00 102). Auf diese in sich stimmigen, eine Vielzahl von Realitätskriterien aufweisenden Aussagen des Zeugen AA. , welchen eine äusserst hohe inhaltliche Qualität zuzusprechen ist und welche frei von jeglichen Anhaltspunkten und Motiven für eine Falschbelastung sind, ist ohne Weiteres abzustellen. Die Richtigkeit der Zeugenaussagen wird denn auch vom Beschuldigten nicht direkt in Abrede gestellt. 6.4.2.2 Weitere Zeugenaussagen Die beiden Töchter E. und T. , welche als Zeuginnen befragt wurden, gaben an, die Auseinandersetzung nicht miterlebt zu haben und zu jener Zeit nicht vor Ort anwesend gewesen zu sein (vgl. act. HG 08 00 095 sowie 08 00 111). So gab T. am 14. März 2022 an, von E. informiert worden zu sein, dass der Beschuldigte wieder auf die Privatklägerin losgegangen sei und es wieder eskaliert sei (act. HG 08 00 111). 6.4.2.3 Aussagen Privatklägerin Die Privatklägerin gab anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. September 2021 (act. HG 08 00 47 ff.) an, es sei am 8. November 2019 zu einem Streit wegen eines Radarbildes gekommen, wobei der Beschuldigte während eines Telefongesprächs gemeint habe, dass sie sehen werde, was passiere, wenn sie nach Hause komme. Als sie zuhause angekommen sei, habe der Beschuldigte sie mit Fäusten überall geschlagen und sie habe nach Hilfe geschrien, worauf der Beschuldigte ihr den Mund zugehalten habe. Der Nachbar habe sie gehört und habe dann "B. , B. " gerufen. Darauf habe ihr Ehemann vorgetäuscht, sie zu küssen. Ihre Lippe habe geblutet und er habe sie mit der Faust am Kopf geschlagen. Der Nachbar habe gesehen, dass sie eine blutige Lippe gehabt habe (act. HG 08 00 055 f.). Diese Depositionen bestätigte die Privatklägerin im Rahmen ihrer Einvernahme vom 24. November 2021 und gab zudem an, er habe mit ganzer Kraft an ihren Haaren gerissen, erwähnte jedoch kein vorgängiges Telefonat und keine blutende Lippe (act. HG 08 00 062 f.). Auch in der Befragung vom 19. Januar 2022 machte sie weitgehend gleichbleibende Aussagen, erwähnte erneut das Telefongespräch und sagte zudem, dass sie nicht habe Atmen können, als er ihr den Mund zugehalten habe. Sie korrigierte sodann, dass sie nicht wisse, ob der Nachbar die blutige Lippe gesehen habe. Die blutige Lippe, welche sich an der Oberlippe innen befunden habe, sei entstanden, als der Beschuldigte ihr den Mund zugehalten habe (act. HG 08 00 084 f.). Vor Strafgericht sagte sie zudem aus, sie könne sich an seine Schuhe und seine Kleider erinnern, als er nach Hause gekommen sei. Er sei nach Hause gekommen und habe sie zusammengeschlagen mit diesen Schuhen, so stark er gekonnt habe. Mit den Fäusten habe er sie auch geschlagen. Eine blutende Lippe erwähnte sie nicht (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 15 f.). Die Privatklägerin machte insoweit konstante Aussagen, als dass sie geltend machte, dass es zu einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei. Gleichbleibend schilderte sie, dass sie geschrien und er ihr den Mund zugehalten habe, was der Beschuldigte auch nicht bestreitet. Zu der genauen körperlichen Einwirkung sind ihre Aussagen nicht durchwegs gleichbleibend und auch nicht sehr detailliert. Sie erwähnte teilweise eine blutende Lippe, jedoch nicht durchwegs und sagte einmal aus, der Nachbar habe das gesehen, korrigiert in einer späteren Befragung sodann, dass sie nicht sicher sei, ob er dies gesehen habe. Sie erwähnte einmal Faustschläge gegen den Kopf, in späteren Einvernahmen spricht sie bloss unspezifisch von "zusammenschlagen" oder "schlagen" ohne genau zu bezeichnen, wo und wie er sie geschlagen haben soll. Vor Strafgericht machte sie sodann erstmals geltend, er habe sie mit seinen Schuhen geschlagen. Mit Blick auf die Konstanz und die Realkennzeichen kann die inhaltliche Qualität ihrer Aussagen nicht als besonders hoch qualifiziert werden. Zur allfälligen Motiven einer Falschbelastung und einer gewissen Tendenz zur Aggravation kann erneut auf die obigen Ausführungen in E. III.6.2.2.3 verwiesen werden. Folglich kann auf ihre Aussagen nur insofern abgestellt werden, als diese sich mit Aussagen weiterer Personen oder sonstiger objektiver Beweismittel decken. 6.4.2.4 Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte bestritt, die Privatklägerin vorgängig zum Streit telefonisch bedroht zu haben, sie anlässlich des Streits an den Haaren gepackt zu haben, tätlich angegangen zu sein oder sie verletzt zu haben (vgl. act. HG 08 00 121 f.; Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 80 ff.). Auch habe er ihr nicht zuvor am Telefon gedroht (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 80). Er habe die Privatkläger am Oberarm gehalten und sie zum Sofa geführt (vgl. act. HG 08 00 122). Wenn der Zeuge AA. Hilfeschreie gehört habe, könne das sein. Er gehe jedoch davon aus, dass die Privatklägerin diese absichtlich ausgestossen habe, da sie gesehen habe, dass der Nachbar AA. sie sehe. Zu den Vorwürfen äusserte sich der Beschuldigte bloss teilweise und bestritt diese, teilweise verzichtete er auch auf Äusserungen. Mit den Aussagen der Privatklägerin oder von Zeuge AA. konfrontiert, versuchte er Erklärungen oder Begründungen aufzuzeigen, weshalb es zu diesen Aussagen gekommen sei. Dabei stützte er sich auch erneut auf seine Rachethese (vgl. z.B. oben E. III.6.2.2 f.). Seine Erklärungsversuche vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Soweit seine Aussagen überhaupt überprüft werden können, kann ihnen keine hohe Aussagequalität zugesprochen werden. 6.4.2.5 Abschliessende Würdigung Gestützt auf die Zeugenaussagen AA. s, insbesondere seine Beobachtungen, wonach die Privatklägerin zerzaustes Haar gehabt habe und die von ihm gehörten Hilfeschreie sowie der Aussage des Sohnes V. ("Papi macht Mami weh"), erscheint erstellt, dass der Beschuldigte zumindest in gewissem Masse auf den Körper der Privatklägerin eingewirkt und ihr dadurch Schmerzen verursacht hat. Aufgrund der Beobachtungen AA. , wonach die Privatklägerin zerzauste Haare gehabt habe und den von ihm zuvor gehörten Schreien und Hilfeschrein kann davon ausgegangen werden, dass – wie dies die Privatklägerin auch vorbrachte – der Beschuldigte sie an den Haaren gepackt und ihr dadurch Schmerzen zugefügt hat, was mitunter auch das von AA. gehörte Schreien plausibel macht. Auch die Aussage des Sohnes "Papi macht Mami weh" spricht dafür, dass der Beschuldigte vorsätzlich auf die Privatklägerin eingewirkt und ihr "weh" getan hat, was die Version des Beschuldigten widerlegt, er habe die Privatklägerin bloss beruhigen wollen. Ein Schlagen mit Fäusten am ganzen Körper findet hingegen keine Stütze in den Zeugenaussagen AA.
s. So gab er explizit an, keine Schläge gesehen zu haben. Er habe kein Blut gesehen und auch keine Verletzungen, als er sogleich nach seinen Beobachtungen an der Türe geklingelt habe. Er gehe zwar davon aus, dass er sie geschlagen habe, da sie ihm zu einem anderen Zeitpunkt Hämatome gezeigt habe. Die in der Anklageschrift geschilderten Faustschläge vom 8. November 2019 lassen sich damit jedoch nicht belegen. Auch im Polizeibericht vom 18. Februar 2022 (act. HG 08 00 028 f.) werden keine Verletzungen der Privatklägerin beschrieben und auch aus den Fotoaufnahmen (act. HG 08 00 009 i.V.m. 14 sowie 08 00 065 i.V.m. 71) lässt sich nichts Weiteres ableiten. Es ist mit dem Beschuldigten übereinzugehen, dass keine Metadaten vorliegen, welche einen Rückschluss auf das Aufnahmedatum ermöglichen, sondern bloss ersichtlich ist, dass ein Screenshot von einer der Fotoaufnahmen am 22. September 2021 erstellt wurde (vgl. act. HG 08 00 009 i.V.m. 14). Zudem sind ohnehin keine eindeutigen Verletzungen auf den Fotos auszumachen. Dass, bevor der Beschuldigte am 8. November 2019 am Mittag nach Hause gekommen war, ein Telefongespräch zwischen ihm und der Privatklägerin stattgefunden hat, wurde vom Beschuldigten bestätigt (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 79 f.). Ob es anlässlich dieses Gesprächs zu den in der Anklage unter Ziff. 5.5 Ziff. 1 geschilderten und vom Beschuldigten bestrittenen Äusserung, dass sie sehen würde, was passiere, wenn er nach Hause komme, gekommen ist, kann jedoch offengelassen werden. Denn nicht erstellt ist zumindest, dass die Privatklägerin dadurch in Angst und Schrecken versetzt worden wäre. Dies schilderte sie nicht und machte auch sonst nicht geltend, inwiefern sie dadurch eingeschüchtert gewesen wäre oder dass die von ihr behauptete Äusserung des Beschuldigten überhaupt irgendeine Wirkung auf sie gehabt habe. Der Anklagesachverhalt ist insofern nicht erstellt und es hat diesbezüglich ein Freispruch vom Vorwurf der Drohung nach Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB zu erfolgen. 6.4.3 Rechtliches 6.4.3.1 Gemäss Art. 126 Ziff. 1 StGB wird mit Busse bestraft, wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben. Der Täter wird gemäss Ziff. 2 lit. b namentlich dann von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an seinem Ehegatten oder seiner Ehegattin während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begeht. Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen (BGE 68 IV 85). Damit eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht. Eine Tätlichkeit ist unabhängig von der Schmerzzufügung dann anzunehmen, wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten wird, dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird (BGE 117 IV 14 E. 2). Als Tätlichkeiten sind ferner leichte gesundheitliche Beeinträchtigungen zu werten, die mindestens ein deutliches, wenn auch vorübergehendes Missbehagen verursachen ( Andreas Roth / Tornike Keshelava , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 126 N 4). 6.4.3.2 Die zuvor geschilderte Einwirkung des Beschuldigten auf die Privatklägerin erfüllt ohne Weiteres den Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Ziff. 1 StGB. Die erstellte Einwirkung auf den Körper der Privatklägerin hat eine gewisse Intensität erreicht und eindeutig das übliche und gesellschaftliche geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten. Hingegen ist die Schwelle zur einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB nicht erreicht, zumal die erlittene Beeinträchtigung nicht über eine bloss vorübergehende Störung hinausgeht. Wie sodann die nachfolgende E. III.6.5 zeigt, ist es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin wiederholt zu Tätlichkeiten gekommen, weshalb eine Verfolgung von Amtes gemäss Art. 126 Ziff. 2 lit. b StGB vorliegt. 6.4.4 Fazit In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und in Abweichung des strafgerichtlichen Urteils vom 11. Mai 2023 ist der Beschuldigte der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB ist er freizusprechen. 6.5 Vorfall vom 31. Dezember 2020 (Anklageziffer 5.6) 6.5.1 Ausgangslage und Parteistandpunkte 6.5.1.1 Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin wissentlich und willentlich mit seinen Händen ins Gesicht und an den Kopf geschlagen habe, bis diese im Gesicht geblutet und Schmerzen gehabt habe, und er überdies der um Hilfe schreienden Privatklägerin mit seinen Händen den Mund zugehalten habe, was bei einer Gesamtbetrachtung nicht mehr bloss als Tätlichkeit zu qualifizieren sei, habe sich der Beschuldigte der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB schuldig gemacht. 6.5.1.2 In seinem Parteivortrag vor der Berufungsinstanz am 14. Oktober 2024 bringt der Beschuldigte zusammengefasst vor, T. habe nie Gewalt in ihren Einvernahmen erwähnt. Soweit das Strafgericht würdige, die "eher zurückhaltende Gewaltkomponente" spreche für die Erlebnisbasiertheit ihrer Darstellung und dass die Gewalt bei einer Absprache deutlich prägnanter geschildert worden wäre, verfehle sie, dass T. eben gerade keine Gewalt schildere und mitbekommen habe. Das Strafgericht lege damit die Fakten so zurecht, dass es die Aussagen der Privatklägerin irgendwie stützen könne, ohne jedoch auf Widersprüche einzugehen. So habe die Privatklägerin stets behauptet, aufgrund der Faustschläge gegen ihren Kopf und ihr Gesicht geblutet zu haben, und auch in der Sprachnotiz vom selben Abend habe sie gesagt, sie sei voller Blut. T. habe davon jedoch nie etwas berichtet, obwohl sie, wie sie selber sage, beim Vorfall direkt dabei gewesen sei und allfälliges Blut mit Sicherheit hätte sehen müssen. Die von T. an E. geschickte Nachricht, wonach sie hoffe, dass sie sterbe, werde vom Strafgericht ohne weitere Begründung einfach mit der vorgeworfenen Gewalt erklärt. Gewalt erwähne T. jedoch nicht. Dass es an jenem Abend Streit gegeben habe, werde vom Beschuldigten nicht bestritten, auch nicht, dass dieser laut und emotional gewesen sei. Es sei gut möglich, dass dies T. aufgewühlt habe und sie deshalb die Nachricht an ihre Schwester verfasst habe. Das von der Privatklägerin eingereichte Foto (act. HG 08 00 076) sei undatiert und könne daher nicht als Beweis genügen. Zudem sei darauf auch keine Verletzung zu erkennen. Insgesamt könne daher der dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt nicht als erstellt betrachtet werden. 6.5.1.3 Die Staatsanwaltschaft macht in ihrem Parteivortrag vor Strafgericht keine Ausführungen zum betreffenden Anklagepunkt. 6.5.2 Sachverhalt und Beweiswürdigung Unbestrittenermassen ist es am 31. Dezember 2019 zu einem Streit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin gekommen. Vom Beschuldigten bestritten wird hingegen, dass er anlässlich dieses Streites Gewalt ausgeübt beziehungsweise die in der Anklageschrift genannten Tathandlungen verübt habe. Zur Würdigung des massgeblichen Sachverhalts sind nachfolgend die Aussagen der Zeugin T. sowie die Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten zu würdigen, wie auch die an jenem Abend von T. an E gesendete Nachricht (act. HG 08 00
093) und die von der Privatklägerin an E. an besagtem Tag übermittelte Sprachnachricht (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 31 f.). 6.5.2.1. Zeugenaussagen T. Anlässlich der Zeugeneinvernahme vom 14. März 2022 schilderte T. in freiem Bericht und auf offene Frage hin einen Vorfall an Silvester (act. HG 08 00 106 ff.). Sie sei damals im zweiten Stock im Zimmer von U. gewesen. E. und U. seien zu dieser Zeit in Z. bei der Familie des Vaters gewesen. Es sei um ca. 22 Uhr gewesen. Sie sei mit dem Handy beschäftigt gewesen und habe das Geschrei ihrer Mutter aus dem Erdgeschoss gehört. Sie sei runter gerannt und habe im Wohnzimmer ihre Mutter auf dem Sofa gesehen und ihr Vater sei irgendwie über sie gebeugt gewesen. Ihr Vater habe ihrer Mutter mit einer Hand den Mund zugehalten. Sie sei dazu gerannt und habe versucht, ihren Vater von der Mutter wegzuzerren, was ihr nicht gelungen sei. Sie habe wegen der Situation weinen müssen. Die Mutter habe auch die ganze Zeit geweint. Auch wisse sie noch, dass der Vater, als er von der Mutter abgelassen habe, angefangen habe zu lachen. Das habe sie so eine komische Reaktion gefunden. Auch V. sei dort gewesen, sie glaube, er sei im Küchenbereich gestanden, was derselbe Raum sei, und er habe ebenso geweint. Wie es dann weitergegangen sei, wisse sie nicht mehr. Sie wisse, dass irgendwann ihre Mutter mit dem kleinen Bruder V. hoch in den zweiten Stock in ihr Zimmer gegangen sei und sich im Zimmer mit V. eingeschlossen habe. Was der Vater gemacht habe, wisse sie nicht mehr genau, glaube aber, dass er auf den Balkon zum Rauchen gegangen sei. Sie habe ihre Jacke angezogen und sei aus dem Haus gegangen. Für sie sei es ein grosser Schock gewesen. Zuhause seien "viele Sachen mit Gewalt" passiert. Es sei für sie so schlimm gewesen, dass sie nichts habe machen können, dass sie nicht schon vorher dort gewesen sei (act. HG 08 00 107 f.). Auf Frage und mit den Aussagen der Privatklägerin zu den Schlägen ins Gesicht konfrontiert gab sie an, nichts dazu sagen zu können, da sie später dazugekommen sei. Vor Strafgericht machte sie zwar weniger, jedoch gleichbleibende Aussagen. Die Richtigkeit der äussert glaubwürdigen Aussagen T. s, welche diverse Realkriterien aufweisen, wird vom Beschuldigten nicht bestritten. Auch der Beschuldigte stützt in seinem Parteivortrag auf ihre Aussagen ab und macht geltend, dass sich aus diesen eben keine Anwendung von Gewalt ableiten lasse. T. macht in sich stimmige Aussagen und gibt klar an, was sie selbst gesehen hat und was nicht. 6.5.2.2 Aussagen Privatklägerin Die Privatklägerin gab anlässlich ihrer ersten Einvernahme vom 22. September 2021 zu Protokoll (act. HG 08 00 047 ff.), am 31. Dezember 2021 habe ihr der Beschuldigte mit der Faust auf den Kopf geschlagen und ihr den Mund zugehalten, damit sie nicht nach Hilfe habe schreien können. Dann sei T. gekommen und habe den Beschuldigten von ihr weggenommen und ihm gesagt, dass er aufhören solle (act. HG 08 00 056). In der Einvernahme vom 24. November 2021 (act. HG 08 00 058 ff.) gab sie zudem an, dass er ihr den Mund zugehalten habe und ihr gleichzeitig ins Gesicht geschlagen habe, bis sie geblutet habe. Er habe ihr auch an den Kopf geschlagen (act. HG 08 00 063). Am 19. Januar 2022 machte sie gegenüber der Staatsanwaltschaft weitgehend gleichbleibende Aussagen und sagte, er habe sie an Silvester "kaputtgeschlagen" (act. HG 08 00 086 f.). Vor Strafgericht sagte die Privatklägerin sodann aus, er habe sie an Silvester derart zusammengeschlagen, ihr Mund sei voller Blut gewesen. Zum Glück sei ihre Tochter gekommen, sie habe kaum atmen können. Ihre Tochter habe ihn weggezogen und er habe dabei gelacht. Sie habe in dieser Nacht viel Mühe mit der Atmung gehabt (Prot. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 17). Zur Konstanz ihrer Aussagen ist festzuhalten, dass sie gewisse Elemente, wie das Zuhalten des Mundes und Faustschläge, gleichbleibend schilderte. Insbesondere was die Schläge und die Gewalteinwirkung anbelangt, machte sie jedoch über die verschiedenen Befragungen hinweg zunehmend belastendere Aussagen. Es lässt sich somit eine gewisse Tendenz zur Aggravation erkennen, was auch bereits bei ihren Aussagen zu anderen Vorfällen festgestellt werden konnte (vgl. oben E. III.6.2.2.3 auch zur Einschätzung der Aussagezuverlässigkeit beziehungsweise Motivationsanalyse). Ihren Aussagen kann insgesamt vorliegend keine hohe inhaltliche Qualität zugesprochen werden. Sodann stehen ihre Aussagen zumindest teilweise im Widerspruch zu den Zeugenaussagen T.
s. So sagte die Privatklägerin – zumindest in den späteren Einvernahmen – aus, sie habe geblutet und sodann gar, ihr Mund sei voller Blut gewesen. T. erwähnte jedoch nie, Blut gesehen zu haben, was jedoch klar zu erwarten gewesen wäre, wenn dies vorgelegen hätte. Es kann folglich nicht alleine auf die Aussagen der Privatklägerin abgestellt werden. 6.5.2.3 Aussagen Beschuldigter Der Beschuldigte bestritt an den Einvernahmen, vor Strafgericht sowie vor Kantonsgericht, dass er die Privatklägerin geschlagen habe. Er machte zu den Geschehnissen vor und nach der Auseinandersetzung weitere Angaben, jedoch sagte er nichts Genaueres zu den Vorgängen während des Streits aus (vgl. z.B. act. HG 08 00 120 f.). 6.5.2.4 Abschliessende Würdigung Gestützt auf die Zeugenaussagen T. s ist als erstellt zu betrachten, dass die Privatklägerin um Hilfe geschrien und der Beschuldigte ihr sodann den Mund mit seinen Händen zugehalten hat. Die in der Anklageschrift geschilderten Schläge des Beschuldigten mit seinen Händen in das Gesicht der Privatklägerin beruhen alleine auf den Depositionen der Privatklägerin. Auf ihre Aussagen alleine kann jedoch, wie soeben unter E. III.6.5.2.3 aufgezeigt, nicht abgestellt werden. Aus dem von der Privatklägerin eingereichten Foto (act. HG 08 00 076) kann ebenfalls keine weitergehende Gewalteinwirkung hergeleitet werden. Dies einerseits, da die Metadaten beziehungsweise das Aufnahmedatum nicht aus den Akten ersichtlich ist sowie andererseits ohnehin kein Hinweis auf eine konkrete Verletzung ersichtlich ist. Auch aus der Nachricht, welche E. via SnapChat an T. an jenem Abend gesendet hat (act. HG 08 00 093), kann nichts Weiteres abgeleitet werden. Dasselbe gilt für die Sprachnachricht, welche die Privatklägerin an jenem Tag an E. gesendet hat (vgl. Port. Hauptverhandlung Strafgericht, S. 30 f.). Auch wenn die Privatklägerin darin schilderte, sie sei geschlagen worden, sei voll mit Blut, er habe ihr den Atem gestoppt und sie habe Angst, so bleibt der Widerspruch bestehen, dass T. nicht berichtete, Blut gesehen zu haben. Zumindest in dubio pro reo ist daher bloss als erstellt zu betrachten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin, die um Hilfe schrie, mit seinen Händen den Mund zuhielt, wodurch sie für eine kurze Zeit an der freien Atmung gehindert wurde. 6.5.3 Rechtliches Das Zuhalten des Mundes mit den Händen ist vorliegend als eine über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen zu wertende Einwirkung zu qualifizieren (vgl. zum Rechtlichen oben E. III.6.4.3.1). Die erforderliche Intensität für eine Tätlichkeit ist in casu erreicht. Zudem hat er ihr damit ein vorübergehendes Missbehagen verursacht, da sie dadurch an der Atmung gehindert war. Damit hat der Beschuldigte den Tatbestand der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b StGB erfüllt. 6.5.4 Fazit In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten und in Abweichung des strafgerichtlichen Urteils vom 11. Mai 2023 ist der Beschuldigte der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung […] V. Landesverweisung 1. 1.1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Betrugs (Art. 146 Abs. 1 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). 1.2 Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Prüfung des Härtefalls anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGer 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.2.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und der wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; BGer 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.2). Ob ein Härtefall vorliegt, bestimmt sich weder anhand von starren Altersvorgaben, noch führt eine bestimmte Anwesenheitsdauer automatisch zur Annahme eines Härtefalls. Die Härtefallprüfung ist in jedem Fall aufgrund der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration, in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind. Bei der anschliessenden Interessenabwägung ist der betroffenen Person mit zunehmender Anwesenheitsdauer ein erheblicheres privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zuzubilligen (BGE 146 IV 15 E. 3.4). 1.3 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 1 der EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1). Das Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 und 4.2; BGE 144 II 1 E. 6.1). Nach der ausländerrechtlichen Rechtsprechung ist es unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben grundsätzlich ausreichend und es besteht kein Eingriff in das Konventions- und Verfassungsrecht, wenn der nicht obhutsberechtigte Elternteil, der von vorneherein die familiäre Beziehung zu seinem Kind bloss in beschränktem Rahmen – nämlich im Rahmen eines Besuchsrechts – pflegen kann, dieses Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrnehmen kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind (BGer 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.1). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt bloss dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 3.1 und 5.3; BGer 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3). Ferner kann die Landesverweisung aus der Schweiz für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455 E. 9.1; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; BGer Urteil 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022 E. 2.3.3). 1.4 Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; BGer 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.4). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig erscheint (BGE 146 IV 105 E. 4.2; BGer 6B_304/2021 vom 2. Juni 2022, E. 2.3.4). Im Rahmen der Interessenabwägung sind insbesondere die Natur und Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im ausweisenden Staat, die seit der Straftat abgelaufene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit, die Nationalität der betroffenen Personen, ihre familiäre Situation und andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben bezeugen, das Interesse und das Wohl der Kinder, die Schwere der von Kindern und Ehegatten im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten sowie die Solidität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen mit dem Gastland und mit dem Zielland zu berücksichtigen (BGer 6B_48/2019 E. 2.5, m.w.H.; BGer 6B_643/2023 vom 8. Januar 2024 E. 1.5.4, m.w.H). Sind Kinder involviert, ist bei der Interessenabwägung als wesentliches Element dem Kindeswohl und dem Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, in möglichst engem Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (BGE 143 I 21 E. 5.5.1). Eine Landesverweisung, die zu einer Trennung der vormals intakten Familiengemeinschaft von Eltern und Kindern führt, bildet einen Eingriff in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens, welcher im Interesse des Kindes nur nach einer eingehenden und umfassenden Interessenabwägung und bloss aus ausreichend soliden und gewichtigen Überlegungen erfolgen darf. Der Umstand, dass ein straffällig gewordener Ausländer in der Schweiz mit seinem Ehepartner und gemeinsamen Kindern in einer intakten familiären Beziehung lebt, bildet indessen kein absolutes Hindernis für eine Landesverweisung (BGE 139 I 145, E. 2.3). Minderjährige Kinder teilen das ausländerrechtliche Schicksal des obhutsberechtigten Elternteils. In Bezug auf die Kinder des von der Landesverweisung betroffenen Elternteils berücksichtigt die Rechtsprechung insbesondere, ob die Eltern des Kindes zusammenleben, wer die Sorge und Obhut hat und ob der von der Landesverweisung betroffene Elternteil seine Kontakte zum Kind nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegt. Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Wegweisungsrecht unter Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen werden kann (BGer 6B_1179/2021 vom 5. Mai 2023 E. 6.3.5, m.w.H.). 1.5 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung völkerrechtliche Vorgaben bestehen, welche bei der Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB zu beachten sind und die Gerichte bei gegebenen Voraussetzungen zur Vornahme einer spezifischen Interessenabwägung verpflichten, wobei hierfür im Wesentlichen der Kriterienkatalog gemäss Art. 31 Abs. 1 VZAE herangezogen werden kann. Im Rahmen einer Prüfung des Härtefalls sind mithin die Interessen des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz gegen die öffentlichen Wegweisungsinteressen abzuwägen. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die Familie und das Sozialleben der von der Landesverweisung betroffenen Person, ihre soziale und wirtschaftliche Integration, die Aufenthaltsdauer in der Schweiz, gesundheitliche Faktoren sowie die persönlichen und familiären Verbindungen zum Heimatstaat. Im Rahmen des Wegweisungsinteresses sind die Höhe der Strafe und das darin ausgedrückte Verschulden sowie die Kriminalprognose von Bedeutung (vgl. Schlegel , Der Härtefall bei der Landesverweisung in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, in: forumpoenale 6/2022, S. 429 ff.). 2. 2.1 Das Strafgericht hat in seinem Urteil vom 11. Mai 2023 erwogen, der Beschuldigte weise eine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz auf, jedoch habe er seine prägenden Kindheits- und Jugendjahre nicht in der Schweiz, sondern in Z. verbracht. Der Beschuldigte sei in der Schweiz keineswegs untätig geblieben und sei insbesondere als Geschäftsführer in verschiedenen Baufirmen tätig gewesen, wobei dies allerdings in einem untrennbaren Konnex mit der Delinquenz stehen würde und er seine Geschäftstätigkeit vorliegend für kriminelle Zwecke missbraucht habe. Betreffend den Leumund sei zu konstatieren, dass der Beschuldigte neben den abgeurteilten Taten sowie den beiden im Strafregister eingetragenen Verurteilungen vier weitere Vorstrafen aufweise, welche aufgrund des Zeitablaufs mittlerweile im Strafregister gelöscht worden seien. Eine Gesamtbetrachtung zeige eine sämtliche Deliktsbereiche durchziehende Nichtrespektierung der schweizerischen Rechtsordnung. Gegen eine gelungene wirtschaftliche Integration spreche sodann, dass er trotz seiner Arbeitstätigkeit Schulden in beträchtlicher Höhe aufweise, deren Abzahlung noch viele Jahre in Anspruch nehmen werde. Hinsichtlich der sozialen Bindungen stellt das Strafgericht fest, dass der Beschuldigte schon seit längerem nicht mehr mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern zusammenlebe. Nicht bloss zur Privatklägerin, sondern auch zu den drei Töchtern habe er keinen Kontakt; dies, auf ausdrücklichen Wunsch der Kinder selbst. Zudem sei gestützt auf die Akten des Eheschutzverfahrens erstellt, dass selbst der gemeinsame Sohn des Beschuldigten und der Privatklägerin eigentlich keinen weiteren Kontakt zum Beschuldigten wünsche. Deshalb könne offengelassen werden, ob das seit einigen Monaten bestehende begleitete Besuchsrecht durch obstruktive Handlungen der Privatklägerin erschwert oder verunmöglicht werde, wobei auch trotz bestehendem Besuchsrecht nicht von einer tragfähigen und insofern hinreichend engen familiären Bindung gesprochen werden könne. Auch aus der neuen Beziehung zu seiner aktuellen Partnerin könne nicht auf eine familiäre Integration geschlossen werden, zumal er mit ihr nicht in einem gemeinsamen Haushalt wohne. Zu den Bindungen in seinem Heimatland sei zu bemerken, dass er einen stetigen Kontakt zu den dort ansässigen Geschwistern pflege und diese regelmässig besuche. Ungeachtet dessen, ob der Beschuldigte nun Eigentümer des Hauses in Z. ist oder nicht, sei festzustellen, dass er dort regelmässig ein- und ausgehe. Für den engen Bezug zum Heimatland spreche sodann, dass der Beschuldigte die Ehescheidung in Z. durchführen wolle. Eine Eingliederung in sein Heimatland sei dem Beschuldigten ohne Weiteres zuzumuten. Die Pflege des Kontaktes zu seinen Kindern sei auch aus dem Ausland, allenfalls in Grenznähe, möglich. Da neben der Dauer der Anwesenheit des Beschuldigten in der Schweiz keine bezüglich der Prüfung des Vorliegens eines Härtefalls massgebenden Kriterien der Anordnung einer Landesverweisung entgegenstehen würden und von einer nicht gelungenen Integration des Beschuldigten auszugehen sei, sei das Vorliegen eines Härtefalls zu verneinen. Die Landesverweisung erweise sich als verhältnismässig und sei für die Dauer von 7 Jahren anzuordnen. 2.2 Anlässlich seines Parteivortrages vor Kantonsgericht bringt der Beschuldigte vor, es sei von einem Härtefall auszugehen. Dafür spreche insbesondere die lange Aufenthaltsdauer und seine gute sprachliche Integration. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht liege eine Integration vor, so sei er seit vielen Jahren selbständig und habe bis zu den vorliegenden Vorfällen ohne Probleme wirtschaften können. Er habe seine Fehler seit dem Konkurs der D. AG korrigiert und sein heutiges Geschäft laufe einwandfrei. Nie sei er von Leistungen des Staates abhängig gewesen. Seine Schulden habe er grösstenteils zurückbezahlt. Sein strafrechtlicher Leumund falle vergleichsweise bescheiden aus, wobei es sich bei den Vorstrafen um sehr kleine Sachen handle. Zudem übersehe das Strafgericht, dass die Vorstrafe vom 17. Dezember 2019 nicht vom Beschuldigten, sondern von der Privatklägerin begangen worden sei. In der Schweiz befänden sich nach wie vor seine Familie und Freunde. Neben dem bestehenden begleiteten Besuchsrecht sei unterdessen eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet worden, da sich die Privatklägerin gegen jegliche Kontakte wehre. Zudem sei die Beziehung zu seiner aktuellen Lebenspartnerin, F. , zu berücksichtigen, wobei er auch zu ihren Kindern ein sehr gutes Verhältnis habe. Es sei falsch, dass sein Leben sich in Z. abspiele würde, was bereits seine Arbeit in der Schweiz und die vorgenannte Beziehung zu seiner Lebenspartnerin zeigen würden. Lediglich für ein paar Tage im Jahr reise er nach Z. und könne jeweils im Haus seines Bruders wohnen. Eine Rückkehr nach Z. bedeute eine Zerstörung seiner in der Schweiz aufgebauten Existenz, das Ende seiner gut laufenden Firma und des Kontaktes zu seiner Familie, Freunden und der Lebenspartnerin. Zudem stelle eine Rückkehr für ihn auch eine Lebensgefahr dar, denn so sei am 2. August 2024 auf ihn vor dem Haus seines Bruders in Z. geschossen worden, wobei diesbezüglich ein Strafverfahren laufe. Dieser Vorfall habe einen sehr negativen Einfluss auf seine psychische Verfassung gehabt und er befinde sich nun in einem Depressionszustand, weswegen er sich auch in psychiatrischer Behandlung befinde und Antidepressiva und Beruhigungsmittel einnehme. Eine ausreichende medizinische und psychiatrische Behandlung sei in Z. nicht sichergestellt. Gesamthaft sei festzustellen, dass klarerweise ein schwerer persönlicher Härtefall vorliege und die persönlichen Interessen des Beschuldigten schwerer wiegen würden als die öffentlichen Interessen. 2.3 Die Staatsanwaltschaft äussert sich vor Berufungsgericht nicht zu der Landesverweisung. 3. 3.1 Der Beschuldigte kam im Jahre 2000 im Alter von 24 Jahren in die Schweiz. Sein Aufenthalt in der Schweiz kann nicht mehr als kurz bezeichnet werden. Die prägenden Jugendjahre hat er jedoch in Z. verbracht. Die (schweizer-)deutsche Sprache beherrscht er gut. Zu seiner wirtschaftlichen Integration ist zwar zusammen mit der Vorinstanz zu bemerken, dass seine Teilhabe am Wirtschaftsleben tatsächlich einen Konnex zu seiner Delinquenz aufweist und er gerade seine Geschäftstätigkeit für kriminelle Zwecke missbraucht hat. Dennoch ist zu erkennen, dass er bereits viele Jahre zuvor ohne straffällig zu werden, wirtschaftlich und beruflich aktiv war. Zugutezuhalten ist ihm insbesondere, dass er nie abhängig von der Sozialhilfe war. Auch sind seine Schulden unterdessen gering (vgl. act. PD 01 10 003). Die wirtschaftliche Integration erscheint somit bei einer Gesamtbetrachtung als durchzogen. Was den Kontakt zu seiner Familie in der Schweiz betrifft, so hat er, wie bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils, auch noch heute keinen Kontakt zu seinen vier Kindern (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 ff.). Diese Situation hält seit dem Auszug des Beschuldigten im Frühjahr 2021 an (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 ff.). Die Beziehung zu seinen Kindern ist durch die Trennung der Eltern und die miterlebte häusliche Gewalt zerrüttet. E. und T. sind bereits volljährig und auch U. wird im Jahre 2025 volljährig. Sie wünschen keinen Kontakt zum Vater. Der Sohn V. ist im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung erst neun Jahre alt. Die Privatklägerin ist alleine obhuts- und sorgeberechtig (vgl. beigezogene Akten aus dem Eheschutzverfahren). Es besteht zwar seit dem Jahre 2022 ein begleitetes Besuchsrecht für V. , welches jedoch nicht umgesetzt wird (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 ff). Der Beschuldigte kann keine entsprechenden Bemühungen seinerseits zur Umsetzung des Besuchsrechts nachweisen. Er bezahlt Unterhalt für V. und im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung auch noch für U. in der Höhe von insgesamt monatlich Fr. 1'300.--(vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20). Eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seinem Sohn, welche nicht ohne Weiteres in zumutbarer Weise andernorts gepflegt werden könnte besteht somit nicht (BGer 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.1). Selbst wenn im Übrigen das Besuchsrecht anordnungsgemäss umgesetzt würde, so wäre gemäss bundesgerichtlicher Praxis ein Eingriff in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu verneinen, da in casu der Beschuldigte nicht obhutsberechtigter Elternteil ist, der seine familiäre Beziehung zu seinem Kind von vorneherein bloss im beschränkten Rahmen eines Besuchsrechts pflegen kann (BGer 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.1). Um dieses wahrnehmen zu können, ist es nach der Rechtsprechung in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein dauerndes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 147 I 149 E. 4; BGE 144 I 91 E. 5.1; BGE 143 I 21 E. 5.3; je mit Hinweisen). Mit modernen Kommunikationsmitteln und mit Besuchen in den Ferien im Heimatland kann die Beziehung weiterhin gepflegt werden (BGer 6B_1272/2023 vom 30. Oktober 2024 E. 5.6.1). Selbst wenn jedoch der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV tangiert wäre, so zeigen die nachfolgenden Ausführungen, dass ein allfälliger Eingriff sich im Rahmen einer Interessenabwägung als gerechtfertigt erweisen würde (vgl. E. IV.3.3). Zur Beziehung des Beschuldigten zu seiner aktuellen Partnerin F. , mit welcher er seit 2021 zusammen ist, ist zu bemerken, dass diese nicht zusammenwohnen und keinen gemeinsamen Haushalt führen. Es kann nicht von einer tatsächlich gelebten engen familiären Beziehung ausgegangen werden, welche nicht auch in zumutbarer Weise aus dem Ausland geführt werden könnte, zumal Art. 8 EMRK kein Recht auf freie Wahl, wo eine Beziehung geführt wird, vermittelt (vgl. BGer 2C_273/2023 vom 30 Mai 2024 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Weitere wichtige Bezugspersonen in der Schweiz hat er nicht (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13), womit es an einer erkennbaren sozialen Integration fehlt. Neben den vorliegend abgeurteilten Delikten sowie den beiden im Strafregister eingetragenen Verurteilungen liegen drei weitere Verurteilungen vor, die aufgrund des Zeitablaufs mittlerweile im Strafregister gelöscht wurden (vgl. Strafbefehle vom 3. Juli 2009, 20. Oktober 2016 und 25. Juni 2020; act. PD 01 20 47 ff.). Bei diesen wie auch bei den noch im aktuellen Strafregisterauszug ersichtlichen Vorstrafen handelt es sich jeweils um Delikte im Bereich des Strassenverkehrsrechts. Soweit die Vorinstanz auch den Strafbefehl vom 17. Dezember 2019 (Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts; act. PD 01 20 062) erwähnt, ist dem Beschuldigten Recht zu geben, dass es sich dabei um eine von der Privatklägerin begangene Geschwindigkeitsüberschreitung handelt. Auch wenn die übrigen, von ihm begangenen Vorstrafen eine vergleichsweise leichte Form der Kriminalität betreffen, ist insbesondere mit Blick auf das vorliegende Urteil und der Vielzahl der damit abgeurteilten, diverse Bereiche betreffenden Delikte eine klare, konsequente und sich über verschiedenste Lebensbereiche ziehende Nichtrespektierung der schweizerischen Rechtsordnung zu erkennen. Zur Bindung des Beschuldigten zu seinem Heimatland Z. ist zu bemerken, dass er dort zusammen mit neun Geschwistern aufgewachsen ist, dort die Schule bis zur 9. Klasse besucht hat, anschliessend wegen der Situation vor Ort nicht weiter zur Schule gehen konnte und deshalb auf dem Bauernhof der Familie gearbeitet hat (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 5). Er beherrscht die Sprache. Zu den dort ansässigen Geschwistern pflegt er Kontakt und reist regelmässig nach Z. (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 13 f.). Seine Verbundenheit zu seinem Heimatland zeigt sich auch im Umstand, dass er die Scheidung mit der Privatklägerin bewusst in Z. eingeleitet hat und diese dort durchführen lassen will (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 20 f.). Dieser Umstand wirft Fragen auf zu seiner Verbundenheit mit der Schweiz und der hiesigen Rechtsordnung. Daran ändern auch die allfälligen, vom Beschuldigten behaupteten Beweggründe für eine Scheidung im Heimatland nach dortigem Recht nichts (etwa kürzere Trennungszeit; vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S 20 f.). Ob er ein eigenes Haus in Z. besitzt und hat bauen lassen, wie dies seine Tochter E. glaubhaft vorbringt (act. HG 04 01 012), kann letztlich offengelassen werden. Offenbar verkehrt er dort, wie er selbst angibt (Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 15). Soweit der Beschuldigte vor Berufungsgericht vorbringt, er sei in Z. bedroht, da man im August 2024 vor dem Haus seines Bruders in Z. auf ihn versucht habe zu schiessen (vgl. entsprechende Eingaben des Beschuldigten vom 9. Oktober 2024 inkl. Beilagen, Akten Kantonsgericht), ist zu bemerken, dass er auch geltend macht, in der Schweiz bedroht zu werden (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 25 f.). Dass er in Z. gefährdet oder zumindest gefährdeter ist als in der Schweiz, macht er nicht genügend substantiiert und glaubhaft geltend, wobei festzuhalten ist, dass in Bezug auf die Feststellung von Umständen, die eine individuellpersönliche Gefährdung im Heimatland begründen, trotz Geltung des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht besteht (BGer 6B_1367/2022 vom 7. August 2023 E. 1.4.3). Auf Nachfrage anlässlich der Berufungsverhandlung konnte der Beschuldigte keine überzeugenden näheren Angaben zu den Hintergründen des vorgebrachten Vorfalls vom August 2024 machen und darlegen, weshalb in Bezug auf ihn eine individuellpersönliche Gefährdung (ausschliesslich in Z. ) vorliegen soll (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 16 ff.). Zu seiner gesundheitlichen Situation ist zu bemerken, dass der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung einen Arztbericht von DD. vom 11. Oktober 2024 eingereicht hat (vgl. Akten Kantonsgericht, Beilage zum Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Diesem ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte sich seit dem 20. August 2024 in psychiatrischpsychotherapeu-tischer sowie medikamentöser antidepressiver Behandlung befinde und er die Medikamente Valdoxan und Relaxane einnehme. Laut genanntem Arztbericht sei das Antidepressivum Valdoxan in Z. nicht erhältlich und eine äquivalente Behandlung in Z. nicht möglich. Gemäss der Herkunftsländerinformation des Staatssekretariats für Migration (SEM) für Z. […] können in den verschiedenen staatlichen psychiatrischen Einrichtungen alle Krankheitsbilder, mitunter leichte bis schwere Depressionen, behandelt werden. Ein Grossteil der Medikamente zur Behandlung psychischer Erkrankungen ist in Z. verfügbar. Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass eine psychiatrische Behandlung, sollte sie denn fortbestehen, nicht auch in Z. in adäquater Wiese durchgeführt werden könnte. Zudem würde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die blosse Tatsache, dass die Behandlung allenfalls nicht in gleicher Qualität wie in der Schweiz angeboten würde, die Landesverweisung nicht hindern (vgl. dazu BGer 6B_822/2021 vom 4. Juli 2022 E. 2.4, BGer 6B_1226/2021 vom 1. April 2022 E. 2.3.1). Insgesamt erscheint damit eine Wiedereingliederung in Z. ohne weiteres möglich und zumutbar. 3.2 Damit ist festzuhalten, dass die Aufenthaltsdauer des Beschuldigten in der Schweiz als massgebendes Kriterium für das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls spricht. Die weiteren geprüften Kriterien stehen der Anordnung einer Landesverweisung indes nicht entgegen. Gesamthaft kann die Integration des Beschuldigten zwar nicht als durchwegs schlecht, jedoch auch nicht als gelungen und gut bezeichnet werden. So fehlt es an einer erkennbaren sozialen Integration. Ein gelebter Kontakt zu seinen in der Schweiz wohnhaften, teilweise volljährigen Kindern besteht nicht. Die wirtschaftliche Integration erscheint durch die damit zusammenhängende Delinquenz getrübt. Hingegen besteht eine starke Verbundenheit zu seinem Heimatland, in welchem er etwa auch seine Ehescheidung durchführen lassen will. In Anbetracht der praxisgemäss restriktiven Anwendung der Härtefallklausel (z.B. BGer 6B_1412/2021 vom 9. Februar 2023 E. 2.2.2) ist das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls zu verneinen. Selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht würde, so würden – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen – die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegen. 3.3 Im Rahmen der öffentlichen Interessen ist das Verschulden des Beschuldigten zu würdigen, welches sich in Anbetracht des breiten Delinquierens in diversesten Rechtsbereichen als erheblich erweist, sowohl Wirtschaftsdelikte wie auch Delinquenz im Bereich häuslicher Gewalt umfasst und damit verschiedenste Rechtsgüter betrifft. Auch wenn bloss bedingte Strafen ausgesprochen werden, so ist zu berücksichtigen, dass es sich um sowohl eine beachtliche Geldstrafe wie auch Freiheitsstrafe handelt und die Prognose keineswegs als gut bezeichnet werden kann, was sich auch in der verlängerten Probezeit niederschlägt. Die vom Beschuldigten ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist als erheblich zu qualifizieren. Wie die Befragung des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung gezeigt hat, bestehen grosse Bedenken betreffend seine aktuelle Geschäftstätigkeit, konnte er als alleiniger Geschäftsführer keine Auskunft über die aktuellen Verhältnisse der GmbH machen (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 23 ff.). Auch aufgrund der fehlenden Einsicht und damit der ausbleibenden Auseinandersetzung mit der Gewaltproblematik im Rahmen der häuslichen Gewalt ist von einer weiterbestehenden erheblichen Gefährdung auszugehen, welche auch nach der Trennung von der Privatklägerin mit Blick auf weitere Beziehungen fortbesteht. Das öffentliche Interesse ist demnach erheblich und die Landesverweisung erscheint zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig. Das dargelegte öffentliche Interesse ist sodann mit den privaten Interessen des Beschuldigten an seinem Verbleib abzuwägen. Diesbezüglich fällt insbesondere die lange Aufenthaltsdauer ins Gewicht. Zudem ist seine berufliche Tätigkeit als Geschäftsführer der N. GmbH zu berücksichtigen. Auch seine Beziehung zu seiner aktuellen Lebenspartnerin, welche in der Schweiz lebt, vermag grundsätzlich ein Interesse an einem Verbleib zu begründen. Diesbezüglich ist allerdings relativierend zu berücksichtigen, dass er bis heute nicht mit ihr zusammenwohnt und eine Fortführung der Beziehung aus der Ferne, aus dem grenznahen Ausland oder gar auch in Z.
– so teilen sich die beiden dieselbe Heimat – zumutbar erscheint. Demgegenüber ist die Beziehung zur Privatklägerin und den gemeinsamen Töchtern nach wie vor zerrüttet und sehr angespannt; Kontakt besteht nicht, was der Beschuldigte zwar bedauert (vgl. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht, S. 6 ff.). Eine allenfalls in Zukunft wiederauflebende Beziehung könnte auch mit Ferienbesuchen in Z. , im grenznahen Ausland oder mittels moderner Kommunikationsmittel geführt werden. Der Beschuldigte hat nach wie vor eine enge Beziehung zu seinem Heimatland. Die dortige Kultur und Lebensweise sind ihm bestens bekannt. In Z. leben nach wie vor Familienangehörige. Eine berufliche wie auch soziale Wiedereingliederung in seiner Heimat erscheint ohne Weiteres zumutbar und möglich. Was die vom Beschuldigten behauptete Gefährdung in Z. anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte selbst vorbringt, auch in der Schweiz bedroht zu werden, so dass auch ein Verbleib in der Schweiz an diesem behaupteten Umstand der Verfolgung und der damit zusammenhängenden psychischen Belastung nichts ändern würde (siehe dazu oben E. V.1.4.1). Zu seinem aktuellen Gesundheitszustand ist anzumerken, dass die medizinische Versorgung, auch im Bereich der psychiatrischen Behandlungen, wie zuvor unter E. V.1.4.1 dargelegt, in Z. durchaus als ausreichend zu qualifizieren ist. Dem Beschuldigten ist zwar zuzubilligen, dass er ein Interesse haben mag, die Behandlung in der Schweiz fortzuführen, jedoch hindert gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Tatsache, dass die Behandlung allenfalls nicht in gleicher Qualität wie in der Schweiz angeboten würde, die Landesverweisung nicht (vgl. BGer 6B_822/2021 vom 4. Juli 2022 E. 2.4; 6B_1226/2021 vom 1. April 2022 E. 2.3.1). Auch den Kindesinteressen gilt es bei der Interessenabwägung Rechnung zu tragen (BGer 6B_49/2022 vom 28. August 2024 E. 3.2.8). Vorliegend ist zu bemerken, dass der Beschuldigte keine elterliche Sorge innehat, die Kinder, insbesondere der Sohn V. , nicht mit dem Beschuldigten zusammenleben und, wie zuvor ausgeführt (E. V.1.4.1), kein Kontakt zum Beschuldigten besteht und das bestehende Besuchsrecht offenbar auch mit Duldung des Beschuldigten nicht umgesetzt wird. Es sind damit keine Kinder selbst direkt von der Landesverweisung mitbetroffen. Ein Kontakt ähnlich eines Besuchsrechts wäre sodann während der Dauer einer Landesverweisung auch aus dem Ausland mit modernen Kommunikationsmitteln möglich zu pflegen. Muss der Beschuldigte die Schweiz nun verlassen, so mag ihm das unliebsam und vorübergehend mit gewissen Entbehrungen verbunden sein. Diese Massnahme würde ihn indes nicht unverhältnismässig treffen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Landesverweisung bloss temporär ist, mithin deren Länge nicht übermässig ausfällt (siehe sogleich E. V.3.6). Im Ergebnis überwiegen vorliegend demnach aufgrund der dargelegten familiären Situation, der getrübten wirtschaftlichen Integration, der Schwere der begangenen Delikte sowie der schlechten Prognose des Beschuldigten die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz. 3.5 Die Landesverweisung ist sodann auch unter dem Blickwinkel von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sowie Art. 36 BV, sollte denn überhaupt ein Eingriff in diese Schutzbereiche vorliegen, zulässig. So ist die Massnahme gesetzlich vorgesehen (Art. 66a StGB), verfolgt einen legitimen Zweck (vorliegend: Schutz der öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung und Verhütung von Straftaten) und erweist sich schliesslich, wie vorstehend dargelegt, auch als verhältnismässig. 3.6 Was die Dauer der Landesverweisung betrifft, so ist diese aufgrund des Verschuldens und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.4). Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein, wobei namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen ist (BGer 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2). Zugunsten des Beschuldigten ist demnach die Dauer seines Aufenthalts in der Schweiz zu berücksichtigen. Auch wenn eine nicht unerhebliche Rückfallgefahr besteht und sein Verschulden nicht mehr leicht ist, so rechtfertigt sich dennoch eine Reduzierung der Dauer der Landesverweisung von den vorinstanzlich ausgesprochenen 7 Jahren auf das Minimum von 5 Jahren. Diese Dauer erweist sich auch unter Abwägung der privaten Interessen des Beschuldigten an einer erneuten Einreise in die Schweiz gegen das öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung in Bezug auf die durch ihn begangenen Rechtsgutverletzungen als verhältnismässig. VI. Genugtuungsforderung 1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten dazu, der Privatklägerin eine Genugtuung im Umfang von Fr. 3'000.--, zzgl. Zins zu 5% ab 15. Februar 2020 (mittlerer Verfall), zu bezahlen. Der Beschuldigte fordert im Rahmen seines Parteivortrages vor Berufungsgericht angesichts der von ihm beantragten Freisprüche die Aufhebung der erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuung. 2. Die Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird. Bemessungskriterien sind vor allem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haftpflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags (BGE 141 III 97 E. 11.2; BGE 132 II 117 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Abzustellen ist auf einen Durchschnittsmassstab. Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf der Würdigung sämtlicher Umstände und richterlichem Ermessen (Art. 4 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, SR 210). Bei der Zusprechung von Genugtuungsleistungen zufolge deliktischen Verhaltens dürften aber Straftaten gegen Leib und Leben und die sexuelle Integrität im Vordergrund stehen, zumal diese Delikte unmittelbare Auswirkungen auf die körperliche, sexuelle und psychische Integrität haben. Zu den durch Art. 49 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, SR 2020) geschützten Persönlichkeitsrechten gehören in erster Linie Leib und Leben, persönliche Freiheit, Ehre, persönliche Sphäre und geistiges Eigentum, nicht aber vertragliche Ansprüche als solche ( Martin A. Kessler , Basler Kommentar Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 49 N 13). 3. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (vgl. E. VI. des angefochtenen Urteils), erscheint angesichts der von der Privatklägerin erlittenen häuslichen Gewalt offenkundig, dass ein grundsätzlicher Anspruch auf Genugtuung besteht. Unter Berücksichtigung der von der Privatklägerin erlittenen Beeinträchtigung ihrer physischen und psychischen Integrität und in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte vorliegend in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil in zwei Anklageziffern lediglich der Tätlichkeiten statt der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt wird und ein Freispruch in Bezug auf eine Drohung und eine Nötigung erfolgt, erweist sich in Nachachtung der einschlägigen gerichtlichen Praxis das Zusprechen einer Genugtuung im Umfang von Fr. 2'500.--, zzgl. Zins zu 5% ab 15. Februar 2020 (mittlerer Verfall), als angemessen. Der Beschuldigte ist zu Bezahlung dieser Forderung zu verurteilen. VII. Kosten und Entschädigung […] Demnach wird erkannt: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 11. Mai 2023, auszugsweise lautend: "1. B. wird des mehrfachen Betruges, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der Unterlassung der Buchführung, der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung, der Nötigung, der mehrfachen Geldwäscherei, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern sowie der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten , sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 110 Ta gessätzen zu je Fr. 80.-- , bei jeweils einer Probezeit von 3 Jahren, in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, Art. 164 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB, Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB, Art. 180 Abs. 1 und 2 StGB (teilweise i.V.m. 22 Abs. 1 StGB), Art. 181 StGB, Art. 305bis Ziff. 1 StGB, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 117 Abs. 1 AlG, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB , Art. 44 StGB sowie Art. 49 Abs. 1 StGB.
2. Die gegen B. am 4. Dezember 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu je Fr. 70.-- wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 StGB für vollziehbar erklärt.
3. a) B. wird in Anwendung von Art. 66a Abs.1 lit. e StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen .
b) Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem nicht eingetragen
4. Das beschlagnahmte Flugzeugmodell (Marke C. , Pos. 3.1) wird gemäss Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB zur Vernichtung einge zogen .
5. Die beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von Fr. 37'231.24 werden gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB im Betrage von Fr. 30’655.26 an die Arbeitslosenkasse Basel-Stadt und im Betrage von Fr. 6'575.98 an das Konkursamt Basel-Stadt zu Gunsten der Konkursmasse der D. AG restituiert.
6. Sämtliche im vorliegenden Verfahren forensisch gesicherten Daten, welche sich unter der GK-Nummer 21115 bei der Polizei Basel-Landschaft, IT-Forensik, befinden, werden nach Rechtskraft des Urteils unwiderruflich gelöscht.
7. Der Beurteilte wird dazu verurteilt , A. Fr. 3'000.--, zzgl. 5% Zins ab 15. Februar 2020 (mittlerer Verfall), als Genugtuung zu bezahlen. Die Mehrforderung wird abgewiesen .
8. Die Verfahrenskosten bestehen aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 16’750.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 10’000.-- . Der Beurteilte trägt die Verfahrenskosten in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die Gerichtsgebühr auf Fr. 5'000.-- ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT).
9. Das Honorar des vormaligen amtlichen Verteidigers, Advokat Johannes Mosimann, wird in reduzierter Höhe von Fr. 21'262.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; Kürzung betrifft den Stundenansatz für Volontäre) unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Akontozahlungen von Fr. 6'806.80 und Fr. 9'901.95 sowie unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B. nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.
10. Das Honorar des amtlichen Verteidigers, Advokat Pablo Arnaiz, wird in reduzierter Höhe von insgesamt Fr. 13'023.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; pauschale Kürzung der Vorbereitung der Hauptverhandlung) unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B. nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.
11. Tanja Schneeberger wird für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin aus der Staatskasse ein Honorar in der Höhe von Fr. 7'108.35 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. " wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in den Dispositiv-Ziffern 1, 2, 3 lit. a, 7, 8, 9 und 10 aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
1. a) B. wird des mehrfachen Betruges, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, der Unterlassung der Buchführung, der versuchten Drohung, der mehrfachen Geldwäscherei, des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, der Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung sowie der mehrfachen Tätlichkeit schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 18½ Mona ten , sowie zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 100 Ta gessätzen zu je Fr. 80.-- , bei jeweils einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 1'100.--, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen , in Anwendung von Art. 146 Abs. 1 StGB, Art. 123 Ziff. 1 und 2 StGB, Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB, Art. 164 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB, Art. 166 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB, Art. 180 Abs. 1 und 2 lit. a StGB i.V.m. 22 Abs. 1 StGB, Art. 305 bis Ziff. 1 StGB, Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG, Art. 117 Abs. 1 AlG, Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, Art. 34 StGB, Art. 40 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 104 StGB, Art. 106 StGB.b) B. wird von der Anklage der Nötigung (Ziffer 5.3 der Anklageschrift) und der Drohung (Ziffer 5.5 der Anklageschrift) frei gesprochen . 2. Die gegen den Beschuldigten am 4. Dezember 2018 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu Fr. 70.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, wird gestützt auf Art. 46 Abs. 5 StGB nicht widerrufen. 3.
a) B. wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für die Dauer von 5 Jahren des Landes verwiesen . b) [unverändert] 4. [unverändert] 5. [unverändert] 6. [unverändert] 7. Der Beschuldigte wird dazu verurteilt, A. Fr. 2'500.--, zzgl. 5% Zins ab 15. Februar 2020 (mittlerer Verfall), als Genugtuung zu bezahlen. 8. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 16’750.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 10’000.--, gehen im Umfang von Fr. 25'412.50 (95%) zu Lasten des Beschuldigten und im Umfang von Fr. 1'337.50 (5%) zu Lasten des Staates. 9. Das Honorar des vormaligen amtlichen Verteidigers, Advokat Johannes Mosimann, wird in reduzierter Höhe von Fr. 21'262.45 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; Kürzung betrifft den Stundenansatz für Volontäre) unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Akontozahlungen von Fr. 6'806.80 und Fr. 9'901.95 sowie unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B. im Umfang von 95%, ausmachend Fr. 20'199.35, nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. 10. Das Honorar des amtlichen Verteidigers, Advokat Pablo Arnaiz, wird in reduzierter Höhe von insgesamt Fr. 13'023.80 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer; pauschale Kürzung der Vorbereitung der Hauptverhandlung) unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung von B. im Umfang von 95%, ausmachend Fr. 12'372.60, nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet. 11. [unverändert] Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in den rechtskräftigen Dispositiv-Ziffern 3 lit. b, 4, 5, 6, und 11 unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von insgesamt Fr. 23'000.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 22'500.--sowie Auslagen von Fr. 500.--) gehen im Umfang von 90%, ausmachend Fr. 20'700.--, zu Lasten des Berufungsklägers und im Umfang von 10%, ausmachend Fr. 2'300.--, zu Lasten des Staates. III. Es wird festgestellt, dass mit Verfügung des Kantonsgerichts vom
30. April 2024 dem früheren amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Advokat Pablo Arnaiz, für seine Bemühungen im Berufungsverfahren ein Honorar von Fr. 366.10 (inklusive Auslagen) zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 17.25 sowie 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 11.50, insgesamt somit Fr. 394.85, aus der Gerichtskasse entrichtet worden ist. Der Beschuldigte wird im Umfang von 90%, ausmachend Fr. 355.35, zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Zufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren wird dem Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Marco Belser, ein reduziertes Honorar von insgesamt Fr. 9'101.40 (inkl. Auslagen) zuzüglich, 8.1% Mehrwertsteuer von Fr. 737.20, insgesamt somit Fr. 9'838.60, zu Lasten des Staates ausgerichtet. Der Beschuldigte wird im Umfang von 90%, ausmachend Fr. 8'854.74, zur Rückzahlung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung an den Kanton Basel-Landschaft verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren wird der Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Tanja Schneeberger, ein Honorar in der Höhe von Fr. 718.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse entrichtet. VI. […] Präsident Enrico Rosa Gerichtsschreiberin Anja Dillena Gegen diesen Entscheid ist Beschwerde beim Bundesgericht erhoben worden (6B_403/20205).